Der gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom beklagten Masseverwalter erhobene Rekurs ist berechtigt.
Das Rechtsmittelverfahren hat sich ausschließlich mit der rechtlichen Schlüssigkeit des Klagebegehrens, also mit der Frage, ob das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (Fasching, Zivilprozessrecht Rdz 1035), zu befassen. Der Kläger begehrte neben der Feststellung seines Eigentums die „Herausgabe“ der näher bezeichneten Grundstücke, deren bücherlicher Eigentümer selbst nach seinen Behauptungen allein der Gemeinschuldner ist. Er machte damit einen Aussonderungsanspruch nach § 44 Abs 1 KO geltend. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist aussonderungsberechtigt, wer eine in der Konkursmasse befindliche – auch unbewegliche – Sache mit der Begründung für sich in Anspruch nimmt, dass sie ganz oder zum Teil nicht zum Vermögen des Gemeinschuldner gehört (vgl Holzhammer, Insolvenzrecht2 24; Wegan, Insolvenzrecht 38 f; Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechts4 Rdz 76). Dieser Anordnung liegt zugrunde, dass sich der Konkurs nur gegen das Vermögen des Gemeinschuldners richten darf. Das Aussonderungsrecht kann dinglicher oder obligatorischer Natur sein und ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (§ 44 KO). Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass es bei der Beurteilung von Aussonderungsrechten nicht auf die formaljuristische, sondern auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Sache zum Vermögen des Aussonderungswerbers ankommt (Holzhammer aaO; EvBl 1955/418 ua). Das Berufungsgericht übersah jedoch, dass schon das Erstgericht die Beurteilung des behaupteten Aussonderungsanspruchs nicht allein auf die dingliche Rechtslage abgestellt hat. Ob dem Kläger ein solches Aussonderungsrecht zusteht, hatte das Erstgericht im Rahmen der Behauptungen des Klägers zu prüfen.Das Rechtsmittelverfahren hat sich ausschließlich mit der rechtlichen Schlüssigkeit des Klagebegehrens, also mit der Frage, ob das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (Fasching, Zivilprozessrecht Rdz 1035), zu befassen. Der Kläger begehrte neben der Feststellung seines Eigentums die „Herausgabe“ der näher bezeichneten Grundstücke, deren bücherlicher Eigentümer selbst nach seinen Behauptungen allein der Gemeinschuldner ist. Er machte damit einen Aussonderungsanspruch nach Paragraph 44, Absatz eins, KO geltend. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist aussonderungsberechtigt, wer eine in der Konkursmasse befindliche – auch unbewegliche – Sache mit der Begründung für sich in Anspruch nimmt, dass sie ganz oder zum Teil nicht zum Vermögen des Gemeinschuldner gehört vergleiche Holzhammer, Insolvenzrecht2 24; Wegan, Insolvenzrecht 38 f; Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechts4 Rdz 76). Dieser Anordnung liegt zugrunde, dass sich der Konkurs nur gegen das Vermögen des Gemeinschuldners richten darf. Das Aussonderungsrecht kann dinglicher oder obligatorischer Natur sein und ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (Paragraph 44, KO). Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass es bei der Beurteilung von Aussonderungsrechten nicht auf die formaljuristische, sondern auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Sache zum Vermögen des Aussonderungswerbers ankommt (Holzhammer aaO; EvBl 1955/418 ua). Das Berufungsgericht übersah jedoch, dass schon das Erstgericht die Beurteilung des behaupteten Aussonderungsanspruchs nicht allein auf die dingliche Rechtslage abgestellt hat. Ob dem Kläger ein solches Aussonderungsrecht zusteht, hatte das Erstgericht im Rahmen der Behauptungen des Klägers zu prüfen.
Der Kläger stützte sein Aussonderungsbegehren auf einen Schenkungsvertrag mit dem Gemeinschuldner und behauptete in diesem Zusammenhang, der Vertrag stelle tatsächlich ein (außergerichtliches) Erbteilungsübereinkommen dar; der Schenkungsvertrag sei bloß ein Scheingeschäft. Während das Erstgericht die aus einem solchen Vertrag abgeleiteten Ansprüche als zur Aussonderung nicht geeignete Verschaffungsansprüche beurteilte, vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dieses Vorbringen lasse „gewisse Anhaltspunkte“ für die Behauptung eines der Treuhandschaft vergleichbaren Rechsverhältnisses erkennen. Dem Gericht zweiter Instanz ist zwar darin zuzustimmen, dass der Treugeber im Konkurs des Treuhänders auch bei ursprünglich verdeckter Treuhand, und zwar selbst dann das Treugut aussondern kann, wenn der Treuhänder das Treugut nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers, sondern von Dritten für den Treugeber erworben hat (JBl 1963, 429; EvBl 1955/418 ua; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 42 zu § 1002), weil das Treugut nur formell Eigentum des Treuhänders ist, wirtschaftlich jedoch zum Vermögen des Treugebers gehört (Holzhammer aaO 26; Wegan aaO 39 f; vgl auch Bartsch-Heil aaO Rdz 77); es trifft auch zu, dass bei dem vom Berufungsgericht der Klagserzählung unterstellten Vorbringen eine fremdnützige Treuhand, bei welcher der Treuhänder nur im Interesse des Treugebers handelt (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts6 I 144), behauptet sein könnte. Dem Gemeinschuldner könnte dann das Eigentum an dem zur Verlassenschaft gehörigen, ihm vermachten Dreiviertelanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** übertragen worden sein, wobei er sich jedoch aufgrund einer im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung getroffenen Vereinbarung verpflichtet haben könnte, nach Durchführung der erforderlichen Grundabteilung das Eigentum an bestimmten Teilen des Gutsbestands der Liegenschaft auf den Kläger „rückzuübertragen“. In einer solchen rechtlichen Konstruktion könnte fremdnützige verdeckte Treuhand des Gemeinschuldners zugunsten des Klägers erblickt werden. Der Kläger hat aber – als verdecktes Geschäft – bloß ein (außergerichtliches, nach der Einantwortung getroffenes) Erbteilungsübereinkommen behauptet, dagegen aber nicht vorgebracht, dass schon seine Zustimmung zur Übereignung der Liegenschaftsanteile an den Gemeinschuldner mit dessen Verpflichtung verknüpft gewesen wäre, Teile davon auf den Kläger zu übertragen. Dem Vorbringen des Klägers kann auch nicht entnommen werden, weshalb es zu einer von den Anordnungen der Erblasserin abweichenden Erbteilung gekommen ist, in deren Rahmen sich der Gemeinschuldner bereit gefunden hätte, dem Kläger auch seinen nicht aus der Verlassenschaft herrührenden Viertelanteil an den genannten Grundstücken zu „schenken“.Der Kläger stützte sein Aussonderungsbegehren auf einen Schenkungsvertrag mit dem Gemeinschuldner und behauptete in diesem Zusammenhang, der Vertrag stelle tatsächlich ein (außergerichtliches) Erbteilungsübereinkommen dar; der Schenkungsvertrag sei bloß ein Scheingeschäft. Während das Erstgericht die aus einem solchen Vertrag abgeleiteten Ansprüche als zur Aussonderung nicht geeignete Verschaffungsansprüche beurteilte, vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dieses Vorbringen lasse „gewisse Anhaltspunkte“ für die Behauptung eines der Treuhandschaft vergleichbaren Rechsverhältnisses erkennen. Dem Gericht zweiter Instanz ist zwar darin zuzustimmen, dass der Treugeber im Konkurs des Treuhänders auch bei ursprünglich verdeckter Treuhand, und zwar selbst dann das Treugut aussondern kann, wenn der Treuhänder das Treugut nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers, sondern von Dritten für den Treugeber erworben hat (JBl 1963, 429; EvBl 1955/418 ua; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 42 zu Paragraph 1002,), weil das Treugut nur formell Eigentum des Treuhänders ist, wirtschaftlich jedoch zum Vermögen des Treugebers gehört (Holzhammer aaO 26; Wegan aaO 39 f; vergleiche auch Bartsch-Heil aaO Rdz 77); es trifft auch zu, dass bei dem vom Berufungsgericht der Klagserzählung unterstellten Vorbringen eine fremdnützige Treuhand, bei welcher der Treuhänder nur im Interesse des Treugebers handelt (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts6 römisch eins 144), behauptet sein könnte. Dem Gemeinschuldner könnte dann das Eigentum an dem zur Verlassenschaft gehörigen, ihm vermachten Dreiviertelanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** übertragen worden sein, wobei er sich jedoch aufgrund einer im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung getroffenen Vereinbarung verpflichtet haben könnte, nach Durchführung der erforderlichen Grundabteilung das Eigentum an bestimmten Teilen des Gutsbestands der Liegenschaft auf den Kläger „rückzuübertragen“. In einer solchen rechtlichen Konstruktion könnte fremdnützige verdeckte Treuhand des Gemeinschuldners zugunsten des Klägers erblickt werden. Der Kläger hat aber – als verdecktes Geschäft – bloß ein (außergerichtliches, nach der Einantwortung getroffenes) Erbteilungsübereinkommen behauptet, dagegen aber nicht vorgebracht, dass schon seine Zustimmung zur Übereignung der Liegenschaftsanteile an den Gemeinschuldner mit dessen Verpflichtung verknüpft gewesen wäre, Teile davon auf den Kläger zu übertragen. Dem Vorbringen des Klägers kann auch nicht entnommen werden, weshalb es zu einer von den Anordnungen der Erblasserin abweichenden Erbteilung gekommen ist, in deren Rahmen sich der Gemeinschuldner bereit gefunden hätte, dem Kläger auch seinen nicht aus der Verlassenschaft herrührenden Viertelanteil an den genannten Grundstücken zu „schenken“.
Der vom Gericht zweiter Instanz vermutete (oder doch nicht ausgeschlossene) Ablauf mag durchaus möglich erscheinen; aus dem Vorbringen des Klägers können aber derartige „Anhaltspunkte“ nicht abgeleitet werden, es sei denn, man unterstellte dem Vorbringen nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen. Dass das Erstgericht die Voraussetzungen für eine zur Aussonderung geeignete Treuhand des Gemeinschuldners zugunsten des Klägers mit diesem nicht erörtert hat, begründet daher keinen (zur Aufhebung seiner Entscheidung führenden) Verfahrensmangel, weil es dem Berufungsgericht verwehrt ist, Verfahrensergänzungen aufzutragen, die durch die Prozessbehauptungen der Parteien nicht gedeckt sind (JBl 1976, 591; 5 Ob 652/81 uva).
Auszugehen ist deshalb mit dem Erstgericht von einem außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens, in welchem dem Gemeinschuldner eine Amtsbestätigung über seine Berechtigung zur Verbücherung seines Vermächtnisses ausgestellt worden war, und nach der Einantwortung getroffenen Erbteilungsübereinkommen. Dieses ist kein Verfügungs-, sondern ein Verpflichtungsgeschäft, welches den Rechtsgrund für den Erwerb einzelner Nachlassteile durch die Miterben schafft und durch entsprechende Übertragungsakte ausgeführt werden muss (EvBl 1964/170; SZ 55/101 ua; vgl Enneccerus, bürgerliches Recht13 V 657 ff, 653). Damit kann es aber keine Frage sein, dass die aus diesem (entgeltlichen) Rechtsgeschäft abgeleiteten Ansprüche sogenanten Verschaffungsansprüche sind, mit welchen eine Leistung aus der Masse begehrt, also gerade die Zugehörigkeit des Leistungsgegenstands zur Masse behauptet wird (Holzhammer aaO 25; vgl auch Wegan aaO 40; Bartsch-Polak, Konkurs-, Ausgleichs-, Anfechtungsordnung3 II 255). Damit erweist sich nicht bloß das Feststellungsbegehren – der Kläger sollte erst durch Erfüllung des „Schenkungsvertrages“ Eigentümer der Grundstücke werden – sondern auch das Begehren auf „Herausgabe“ (richtig: Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts) als rechtlich unschlüssig, so dass die Sache spruchreif erscheint, der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst durch Urteil erkennen konnte (§ 519 Abs 2 zweiter Satz ZPO) und damit der Berufung nicht Folge zu geben war (Fasching, Zivilprozessrecht Rdz 1983).Auszugehen ist deshalb mit dem Erstgericht von einem außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens, in welchem dem Gemeinschuldner eine Amtsbestätigung über seine Berechtigung zur Verbücherung seines Vermächtnisses ausgestellt worden war, und nach der Einantwortung getroffenen Erbteilungsübereinkommen. Dieses ist kein Verfügungs-, sondern ein Verpflichtungsgeschäft, welches den Rechtsgrund für den Erwerb einzelner Nachlassteile durch die Miterben schafft und durch entsprechende Übertragungsakte ausgeführt werden muss (EvBl 1964/170; SZ 55/101 ua; vergleiche Enneccerus, bürgerliches Recht13 V 657 ff, 653). Damit kann es aber keine Frage sein, dass die aus diesem (entgeltlichen) Rechtsgeschäft abgeleiteten Ansprüche sogenanten Verschaffungsansprüche sind, mit welchen eine Leistung aus der Masse begehrt, also gerade die Zugehörigkeit des Leistungsgegenstands zur Masse behauptet wird (Holzhammer aaO 25; vergleiche auch Wegan aaO 40; Bartsch-Polak, Konkurs-, Ausgleichs-, Anfechtungsordnung3 römisch zwei 255). Damit erweist sich nicht bloß das Feststellungsbegehren – der Kläger sollte erst durch Erfüllung des „Schenkungsvertrages“ Eigentümer der Grundstücke werden – sondern auch das Begehren auf „Herausgabe“ (richtig: Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts) als rechtlich unschlüssig, so dass die Sache spruchreif erscheint, der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst durch Urteil erkennen konnte (Paragraph 519, Absatz 2, zweiter Satz ZPO) und damit der Berufung nicht Folge zu geben war (Fasching, Zivilprozessrecht Rdz 1983).
Der Kläger hat in der Berufung zwar auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht. Mit der Mängelrüge hat er jedoch lediglich die Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme ins Treffen geführt, die das Erstgericht infolge zutreffender Verneinung der rechtlichen Schlüssigkeit des Sachbegehrens zu Recht nicht durchgeführt hat. Die Beweisrüge vermisst jene Schlussfolgerungen des Erstgerichts aus dem Klagsvorbringen, die – als bloße Vermutung, wie schon dargelegt – die notwendigen Tatsachenbehauptungen nicht zu ersetzen vermögen. Im Übrigen hat das Erstgericht ohnehin den Schenkungsvertrag auch ein Erbteilungsübereinkommen beurteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.