Rechtssatz RS0016176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016176
Entscheidungsdatum
19.01.2012
Rechtssatz
Es handelt sich bei der zugesagten Ertragsfähigkeit des verpachteten Unternehmens um eine Eigenschaft, die im abgeschlossenen Geschäft wertbildend, also für die Bestimmung der Gegenleistung (Pachtzins) maßgebend ist und deshalb zum Inhalt des Geschäftes gehört, weshalb der dadurch beim Pächter ausgelöste Irrtum als Geschäftsirrtum anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 768/80
Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 768/80
Veröff: SZ 54/88 = MietSlg 33110
- 2 Ob 676/84
Entscheidungstext OGH 12.02.1985 2 Ob 676/84
- 7 Ob 656/86
Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 656/86
Vgl auch
- 8 Ob 341/97y
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 Ob 341/97y
Vgl auch; Beisatz: Der Irrtum über den Ertragswert eines zu pachtenden Unternehmens kann sohin bei Vorliegen bestimmter jeweils im Einzelfall zu beurteilender Voraussetzungen Geschäftsirrtum sein. (T1)
- 8 Ob 132/02y
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 132/02y
Ähnlich; Beisatz: Hier: Unternehmensveräußerung. (T2)
- 1 Ob 157/02y
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 157/02y
Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Hier: In Urkunden erwähnte Umsatzzahlen sowie angeführte Abschlusswahrscheinlichkeiten und Angaben eines Unternehmensverkäufers über seinen "Kundenstock" sowie die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsätze als nicht unerhebliches Kriterium für die Preisbildung. (T3)
- 2 Ob 176/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
Vgl; Beisatz: Ein Geschäftsirrtum ist dann verwirklicht, wenn er für die Bestimmung der Gegenleistung maßgebend war und deshalb zum Inhalt des Geschäfts gehört. (T4)
- 2 Ob 30/11t
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016176
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19810609_OGH0002_0050OB00768_8000000_002