Die Revision ist berechtigt.
Wesentlich für die Entscheidung des Rechtsstreites ist, ob sich die Beklagte bei Vertragsabschluß in einem beachtlichen Geschäftsirrtum oder in einem unbeachtlichen Motivirrtum befunden hat.
Die Grenzen zwischen Motivirrtum und dem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache, der Geschäftsirrtum ist, sind manchmal schwer zu ziehen. Psychologisch gesehen liegen beide Fälle häufig gleich (Koziol-Welser, Grundriß 7 I 114; iglS Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 871, und Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 117). Erst durch Vertragsauslegung kann festgestellt werden, ob der Umstand, über den geirrt wurde, zum Geschäft selbst gehört (Koziol-Welser aaO).Die Grenzen zwischen Motivirrtum und dem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache, der Geschäftsirrtum ist, sind manchmal schwer zu ziehen. Psychologisch gesehen liegen beide Fälle häufig gleich (Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 114; iglS Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 871,, und Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 117). Erst durch Vertragsauslegung kann festgestellt werden, ob der Umstand, über den geirrt wurde, zum Geschäft selbst gehört (Koziol-Welser aaO).
Die Klägerin hat der Beklagten das dieser in der Folge vermietete Geschäftslokal unter anderem damit angepriesen, daß das "Geschäftszentrum" flosieren und gut gehen werde. Die Vertreter der Beklagten gewannen auf Grund dieser Äußerungen den Eindruck, daß sie ein Lokal in einem belebten Geschäftszentrum mieten würden (Feststellungen AS 218).
Gewiß gehören Eigenschaften, die im abgeschlossenen Geschäft wertbildend und also für die Bestimmung der Gegenleistung maßgebend waren, zum Inhalt des Geschäfts. Ein Irrtum darüber ist daher ein Geschäftsirrtum (Koziol-Welser aaO 114). Erwartete allerdings die Beklagte einen guten Geschäftsgang und hat sie sich in dieser Erwartung getäuscht, befand sie sich in einem Irrtum über Zukünftiges. Zwar kann im Rahmen der Geschäftsgrundlage auch ein Geschäftsirrtum über Zukünftiges vorliegen, der Beachtung verdient. Andererseits aber sind künftige Entwicklungen häufig nicht vorhersehbar, weshalb jeder über sie auf eigenes Risiko disponieren muß. Die Beachtlichkeit jedes Irrtums über Zukünftiges würde zu größten Unsicherheiten im Verkehr führen (Koziol-Welser aaO b22, iglS Rummel aaO Rdz 9 zu § 871).Gewiß gehören Eigenschaften, die im abgeschlossenen Geschäft wertbildend und also für die Bestimmung der Gegenleistung maßgebend waren, zum Inhalt des Geschäfts. Ein Irrtum darüber ist daher ein Geschäftsirrtum (Koziol-Welser aaO 114). Erwartete allerdings die Beklagte einen guten Geschäftsgang und hat sie sich in dieser Erwartung getäuscht, befand sie sich in einem Irrtum über Zukünftiges. Zwar kann im Rahmen der Geschäftsgrundlage auch ein Geschäftsirrtum über Zukünftiges vorliegen, der Beachtung verdient. Andererseits aber sind künftige Entwicklungen häufig nicht vorhersehbar, weshalb jeder über sie auf eigenes Risiko disponieren muß. Die Beachtlichkeit jedes Irrtums über Zukünftiges würde zu größten Unsicherheiten im Verkehr führen (Koziol-Welser aaO b22, iglS Rummel aaO Rdz 9 zu Paragraph 871,).
Zu prüfen ist deshalb, ob der erwartete, aber nicht eingetretene gute Geschäftsgang Geschäftsgrundlage der Verträge zwischen den Parteien war. Zu unterscheiden sind dabei die geschäftstypischen Voraussetzungen, daß sind jene, die jedermann mit einem bestimmten Geschäft verbindet und die nicht erst einer Vereinbarung bedürfen, und die individuellen Voraussetzungen, die unter die Unbeachtlichkeitsregel des § 901 Satz 2 ABGB fallen und nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie ausdrücklich (= hinreichend deutlich; Rummel aaO Rdz 2 zu § 901 mwN; auchZu prüfen ist deshalb, ob der erwartete, aber nicht eingetretene gute Geschäftsgang Geschäftsgrundlage der Verträge zwischen den Parteien war. Zu unterscheiden sind dabei die geschäftstypischen Voraussetzungen, daß sind jene, die jedermann mit einem bestimmten Geschäft verbindet und die nicht erst einer Vereinbarung bedürfen, und die individuellen Voraussetzungen, die unter die Unbeachtlichkeitsregel des Paragraph 901, Satz 2 ABGB fallen und nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie ausdrücklich (= hinreichend deutlich; Rummel aaO Rdz 2 zu Paragraph 901, mwN; auch
stillschweigend - Gschnitzer aaO 337) zur Bedingung gemacht werden. Die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges wird keineswegs stets und von jedermann einem Bestandvertrag über ein noch dazu erst zu errichtendes Geschäftslokal - wie im vorliegenden Fall - zugrundegelegt werden (vgl. dagegen den Fall einer Unternehmensverpachtung in der Entscheiduns SZ 54/88), wie nicht erst näher erörtert werden muß. Ein derartiger Erfolg bildet daher keine geschäftstypische Voraussetzung, dessen Wegfall von den Vertragspflichten befreit (vgl. JBl 1976, 145). Darüber hinaus kann sich auch auf die Änderung einer typischen Geschäftsgrundlage eine Partei nicht berufen, wenn diese Änderung vorhergesehen werden konnte, wenn mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden mußte. Wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Güschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Koziol-Welser aaO 124, Gschnitzer aao 339, Rummel aaO Rdz 4 zu § 901, Larenz, Schuldrecht I AT 13 , 303; JBl 1979, 651).stillschweigend - Gschnitzer aaO 337) zur Bedingung gemacht werden. Die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges wird keineswegs stets und von jedermann einem Bestandvertrag über ein noch dazu erst zu errichtendes Geschäftslokal - wie im vorliegenden Fall - zugrundegelegt werden vergleiche dagegen den Fall einer Unternehmensverpachtung in der Entscheiduns SZ 54/88), wie nicht erst näher erörtert werden muß. Ein derartiger Erfolg bildet daher keine geschäftstypische Voraussetzung, dessen Wegfall von den Vertragspflichten befreit vergleiche JBl 1976, 145). Darüber hinaus kann sich auch auf die Änderung einer typischen Geschäftsgrundlage eine Partei nicht berufen, wenn diese Änderung vorhergesehen werden konnte, wenn mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden mußte. Wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Güschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Koziol-Welser aaO 124, Gschnitzer aao 339, Rummel aaO Rdz 4 zu Paragraph 901,, Larenz, Schuldrecht römisch eins AT 13 , 303; JBl 1979, 651).
Liegt aber ein individuelles Motiv vor, ist dieses nur beachtlich, wenn es durch die Parteien einvernehmlich zum Inhalt des Vertrages gemacht wurde (so daß eigentlich ein Geschäftsirrtum vorliegt, der nach den §§ 871 ff ABGB zu beurteilen ist). Hiefür genügt es allerdings nicht, daß ein Teil dem anderen sein Motiv bekanntgibt; vielmehr ist erforderlich, daß es der andere auch als Vertragsinhalt akzeptiert (Koziol-Welser aaO 117, Dilcher in Staudinger, BGB 12 I Rdz 69, auch 47, zu § 119; Kramer in Münchener Komm. 2 Rdz 103 zu § 119 BGB).Liegt aber ein individuelles Motiv vor, ist dieses nur beachtlich, wenn es durch die Parteien einvernehmlich zum Inhalt des Vertrages gemacht wurde (so daß eigentlich ein Geschäftsirrtum vorliegt, der nach den Paragraphen 871, ff ABGB zu beurteilen ist). Hiefür genügt es allerdings nicht, daß ein Teil dem anderen sein Motiv bekanntgibt; vielmehr ist erforderlich, daß es der andere auch als Vertragsinhalt akzeptiert (Koziol-Welser aaO 117, Dilcher in Staudinger, BGB 12 römisch eins Rdz 69, auch 47, zu Paragraph 119,; Kramer in Münchener Komm. 2 Rdz 103 zu Paragraph 119, BGB).
Daß ein "guter Geschäftsgang" zumindest konkludent
Vertragsinhalt gewesen sei, wurde nicht festgestellt. Es wurde von der Beklagten auch gar nicht behauptet. Nicht geltend gemacht wurde auch, daß die Klägerin arglistig vorgegangen sei, den (Motiv-)Irrtum der Beklagten arglistig herbeigeführt oder ausgenützt habe (vgl. Koziol-Welser aaO).Vertragsinhalt gewesen sei, wurde nicht festgestellt. Es wurde von der Beklagten auch gar nicht behauptet. Nicht geltend gemacht wurde auch, daß die Klägerin arglistig vorgegangen sei, den (Motiv-)Irrtum der Beklagten arglistig herbeigeführt oder ausgenützt habe vergleiche Koziol-Welser aaO).
Es ergibt sich sohin, daß bei Abschluß des Mietvertrages über Räumlichkeiten im "Geschäftszentrum Ternitz" lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum der Beklagten vorlag, da die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges der Beklagten nicht zum Vertragsinhalt gemacht wurde.
Der Revision der Klägerin war deshalb Folge zu geben und das stattgebende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Der Revision der Klägerin war deshalb Folge zu geben und das stattgebende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.