Rechtssatz RS0014922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014922
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Rechtssatz
Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft (hier: Eignung zum Weiterbau eines Rohbaues), gehört zum Inhalt des Geschäftes. Ein Irrtum darüber ist daher ein Geschäftsirrtum.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 552/81
Entscheidungstext OGH 13.05.1981 6 Ob 552/81
Veröff: SZ 54/71
- 5 Ob 568/81
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 568/81
Auch; nur: Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft gehört zum Inhalt des Geschäftes. Ein Irrtum darüber ist daher ein Geschäftsirrtum. (T1)
- 5 Ob 695/82
Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 695/82
nur T1; Beisatz: Hier: Flächenwidmung einer Liegenschaft. (T2)
- 8 Ob 635/85
Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 635/85
nur T1
- 7 Ob 656/86
Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 656/86
- 1 Ob 157/02y
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 157/02y
Ähnlich; Beisatz: Hier: In Urkunden erwähnte Umsatzzahlen sowie angeführte Abschlusswahrscheinlichkeiten und Angaben eines Unternehmensverkäufers über seinen "Kundenstock" sowie die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsätze als nicht unerhebliches Kriterium für die Preisbildung des Verkaufspreises des Unternehmens. (T3)
- 1 Ob 41/03s
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 41/03s
Auch; Beisatz: Hier: Wert eines Bildes. (T4)
Beisatz: Eine vom Verkäufer verursachte wesentliche Fehlvorstellung von der gekauften Sache kann regelmäßig im Wege der Irrtumsanfechtung bzw der Wandlung insoweit korrigiert werden, als der Käufer so zu stellen ist, als hätte er den Vertrag niemals abgeschlossen. (T5)
Veröff: SZ 2003/31
- 4 Ob 65/10b
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vom Wertpapierverkäufer in der Verkaufsbroschüre getätigte Aussagen zur Wertstabilität „im Gegensatz zu anderen Aktien“. (T6)
- 8 Ob 25/10z
Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
Auch; Beisatz: Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. (T7)
Bem: Parallelverfahren zu 4 Ob 65/10b. (T8)
Veröff: SZ 2010/113
- 4 Ob 190/10k
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 190/10k
Auch; Beisatz: Hier: Wertpapiere. (T9)
- 8 Ob 151/10d
Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 151/10d
Auch; Beis ähnlich wie T6
- 5 Ob 18/11z
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 18/11z
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Bem: Gleichgelagerter Sachverhalt zu 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z. (T10)
- 2 Ob 176/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
nur T1
- 2 Ob 30/11t
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
nur T1; Beisatz: Eine ausdrücklich zugesagte wertbildende Eigenschaft des Kaufgegenstands, die zwischen den Streitteilen zum Vertragsinhalt wurde, bedarf keiner besonderen Erwähnung in der Vertragsurkunde. (T11)
- 8 Ob 19/12w
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 19/12w
- 5 Ob 146/11y
Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 146/11y
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 3 Ob 65/13z
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 65/13z
Auch; Beis wie T7
- 2 Ob 127/16i
Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 127/16i
Vgl auch
- 1 Ob 85/16f
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 85/16f
- 6 Ob 81/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2025 6 Ob 81/25t
Beisatz nur wie T7: Nur: Ein durch irreführende Werbebroschüren verursachter Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers kommt als Haftungsgrund infrage. (T12)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014922
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19810513_OGH0002_0060OB00552_8100000_001