Nach den vom Berufungsgericht gebilligten Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts hat die Beklagte über Nachfrage des Klägers ausdrücklich "zugesichert und garantiert", dass es sich um Originalgemälde handle, die das Fünffache bzw das Dreifache des vereinbarten Kaufpreises wert seien. Zutreffend hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung darauf hingewiesen, dass derartige Zusagen, ausgehend von Inhalt und Zweck der abgegebenen Erklärungen, im Sinne des § 914 ABGB danach zu beurteilen sind, welche Verpflichtungen der Erklärende damit für den Erklärungsempfänger erkennbar übernehmen wollte. Grundsätzlich ist bei der Zusicherung von Eigenschaften bzw des Wertes eines Kaufgegenstands eine Garantiezusage im Sinn einer Haftung auf das Erfüllungsinteresse für den Fall der Unrichtigkeit der Zusicherungen nicht anzunehmen. Vielmehr kann regelmäßig auch die Zusage einer "Garantie" vom Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers aus nicht auch dahin verstanden werden, dass der Vertragspartner über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen wolle. Letzteres ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aus der getroffenen Vereinbarung die Zusicherung ergibt, der Vertragspartner wolle gegenüber dem anderen eine Haftung übernehmen, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzliche Schadenersatzpflicht - die hier auf den Vertrauensschadenersatz beschränkt wäre - hinausgeht (JBl 1991, 385 ua). Die Haftung auf das Erfüllungsinteresse beim Spezieskauf, das der Käufer bei pflicht- und tatsachengemäßer Offenlegung der wirklichen Verhältnisse gar nicht hätte erlangen können, trifft den Verkäufer nur ausnahmsweise, und zwar dann, wenn er eine Zusage erteilte, die ganz eindeutig seine Bereitschaft erkennen lässt, den Käufer im Fall des Fehlens der behaupteten Eigenschaft so zu stellen, wie er bei deren Vorhandensein stünde.Nach den vom Berufungsgericht gebilligten Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts hat die Beklagte über Nachfrage des Klägers ausdrücklich "zugesichert und garantiert", dass es sich um Originalgemälde handle, die das Fünffache bzw das Dreifache des vereinbarten Kaufpreises wert seien. Zutreffend hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung darauf hingewiesen, dass derartige Zusagen, ausgehend von Inhalt und Zweck der abgegebenen Erklärungen, im Sinne des Paragraph 914, ABGB danach zu beurteilen sind, welche Verpflichtungen der Erklärende damit für den Erklärungsempfänger erkennbar übernehmen wollte. Grundsätzlich ist bei der Zusicherung von Eigenschaften bzw des Wertes eines Kaufgegenstands eine Garantiezusage im Sinn einer Haftung auf das Erfüllungsinteresse für den Fall der Unrichtigkeit der Zusicherungen nicht anzunehmen. Vielmehr kann regelmäßig auch die Zusage einer "Garantie" vom Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers aus nicht auch dahin verstanden werden, dass der Vertragspartner über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen wolle. Letzteres ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aus der getroffenen Vereinbarung die Zusicherung ergibt, der Vertragspartner wolle gegenüber dem anderen eine Haftung übernehmen, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzliche Schadenersatzpflicht - die hier auf den Vertrauensschadenersatz beschränkt wäre - hinausgeht (JBl 1991, 385 ua). Die Haftung auf das Erfüllungsinteresse beim Spezieskauf, das der Käufer bei pflicht- und tatsachengemäßer Offenlegung der wirklichen Verhältnisse gar nicht hätte erlangen können, trifft den Verkäufer nur ausnahmsweise, und zwar dann, wenn er eine Zusage erteilte, die ganz eindeutig seine Bereitschaft erkennen lässt, den Käufer im Fall des Fehlens der behaupteten Eigenschaft so zu stellen, wie er bei deren Vorhandensein stünde.
Für eine derartige Auslegung der Erklärungen der Beklagten besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, zumal der Kläger auch keine Umstände dargelegt hat, die ein besonderes Interesse an einer die Rückabwicklungsverpflichtung der Beklagten übersteigenden Haftung begründen würden. Soweit der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung dazu ausführt, er habe das Leistungsrisiko erkannt und dieses der Beklagten durch sein Nachfragen auch offengelegt, weshalb es für die Beklagte evident gewesen sei, die Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Zusagen sei für ihn wesentlich gewesen, wird damit doch nur das allgemeine Interesse jedes Käufers dokumentiert, über maßgebliche Eigenschaften des Kaufgegenstandes richtig informiert zu werden. Eine vom Verkäufer verursachte wesentliche Fehlvorstellung von der gekauften Sache kann aber regelmäßig im Wege der Irrtumsanfechtung bzw der Wandlung insoweit korrigiert werden, als der Käufer so zu stellen ist, als hätte er den Vertrag niemals abgeschlossen. Soweit nun der Kläger wiederholt darauf hinweist, er habe auf die Richtigkeit der Zusagen der Beklagten vertraut (und auch vertrauen dürfen), ist damit nichts für die Frage zu gewinnen, ob er die Erklärungen der Beklagten als "echtes" Garantieversprechen verstehen durfte. Dafür, dass die Beklagte beabsichtigt hätte, dem Kläger bei Nichtzutreffen ihrer Behauptungen über die Urheberschaft für die Gemälde - zusätzlich zu den übereigneten Gemälden - einen Betrag von (zumindest) S 118.000 (= EUR 8.575,39) zu zahlen, bzw dafür, dass der Kläger Grund hatte, die Erklärungen der Beklagten in diesem Sinn zu verstehen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Auch der Kläger selbst ist nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände er eine in diesem Sinn zu verstehende Haftungsübernahme der Beklagten erwartet haben könnte: In seiner Parteienaussage erwähnte er nur, er habe darin die Chance erblickt, mit dem Ankauf der beiden Bilder ein "Schnäppchen zu machen" bzw es wäre ein "Wahnsinnsgeschäft" gewesen, wenn diese Bilder wirklich soviel wert gewesen wären. Wesentlich anders gelagert waren die von den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen EvBl 1973/216 und - richtig - SZ 55/126 beurteilten Sachverhalte. Dort war dem Veräußerer jeweils ein - über das bloße Austauschinteresse hinausgehendes - besonderes Interesse des Käufers am Vorliegen der zugesicherten Eigenschaften bekannt. Die gekauften Sachen sollten im Unternehmen des Käufers (nach Bearbeitung bzw Reparatur) gewinnbringend verwertet werden.
Da somit kein Anlass dafür besteht, die festgestellte Zusage der Beklagten über die Urheberschaft und den Wert der Gemälde als Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung zu verstehen, den Beklagten - ungeachtet des vereinbarten Kaufpreises - vermögensmäßig so zu stellen, als hätte er das Eigentum an (in Wahrheit nicht existenten) erheblich wertvolleren Gemälden erlangt, erweist sich das allein auf eine Garantiezusage gestützte Klagebegehren als unberechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Einheitssatz für den Schriftsatz ON 7 beträgt (nur) 60 % (§ 23 Abs 1 und 3 RATG), die Mitteilung ON 28 war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, Absatz eins, ZPO. Der Einheitssatz für den Schriftsatz ON 7 beträgt (nur) 60 % (Paragraph 23, Absatz eins, und 3 RATG), die Mitteilung ON 28 war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich.