Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0018623×

Rechtssatz RS0018623

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018623

Geschäftszahl

7Ob506/91; 1Ob41/03s; 7Ob32/04p; 1Ob138/05h; 5Ob53/12y; 9Ob26/26b

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Rechtssatz

Ohne Vorliegen besonderer Umstände kann die Zusage einer Garantie für einen bestimmten Zeitraum vom Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers nicht auch dahin verstanden werden, dass der Vertragspartner über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen will. Letzteres ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aus der getroffenen Vereinbarung die Zusicherung ergibt, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzliche Schadenersatzpflicht hinausgeht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 506/91
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 506/91
    Veröff: RdW 1991,142 = JBl 1991,385
  • 1 Ob 41/03s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 41/03s
    Beisatz: Mangels besonderer Umstände ist die Erklärung des Verkäufers, zuzusichern und zu garantieren, dass es sich um ein Originalgemälde eines bestimmten Künstlers handle, das das Fünffache des vereinbarten Kaufpreises wert sei, als bloße Eigenschaftszusicherung und nicht als Garantieerklärung, mit der eine Haftung auf das Erfüllungsinteresse (Differenz zwischen dem behaupteten Wert und dem vereinbarten Kaufpreis) übernommen wird, zu verstehen. (T1); Veröff: SZ 2003/31
  • 7 Ob 32/04p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 32/04p
    Vgl
  • 1 Ob 138/05h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 138/05h
  • 5 Ob 53/12y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 53/12y
    Auch; Beisatz: In der Zusicherung bestimmter Eigenschaften einer Kaufsache und der Übernahme der Gewährleistung dafür handelt es sich gewöhnlich um nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme an sich wirksamer Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung. Ohne Vorliegen besonderer Umstände wird eine solche Erklärung vom Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers aus nicht auch dahin verstanden, dass der Vertragspartner damit über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen wolle. Nur ausnahmsweise - wenn besondere Umstände dafür sprechen - ist zugrunde zu legen, dass sich aus der Vereinbarung eine Zusicherung ableiten lässt, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzlichen Schadenersatzpflichten hinausgeht. (T2)
  • 9 Ob 26/26b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2026 9 Ob 26/26b
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018623

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19910110_OGH0002_0070OB00506_9100000_002