Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Der relevierte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Als solcher wird moniert, dass die Klägerin von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur Auslegung des Art 79 UNK "überrascht" worden sei und die diesbezüglichen Rechtsfragen in erster Instanz nicht erörtert worden seien. Hiezu kann es - gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO - genügen, die Rechtsmittelwerberin darauf zu verweisen, dass sie selbst ihr Klagebegehren bereits im Klageschriftsatz (AS 3) und auch in ihrer Berufungbeantwortung (ON 98, .D) ausdrücklich (auch) auf die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes gestützt hat, sodass sie diesbezüglich wohl von den Vorinstanzen nicht ernsthaft überrascht worden sein konnte, wenn die rechtliche Beurteilung letztlich auch auf diesen Aspekt aufgebaut und hierauf maßgeblich begründet wurde.Der relevierte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Als solcher wird moniert, dass die Klägerin von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur Auslegung des Artikel 79, UNK "überrascht" worden sei und die diesbezüglichen Rechtsfragen in erster Instanz nicht erörtert worden seien. Hiezu kann es - gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO - genügen, die Rechtsmittelwerberin darauf zu verweisen, dass sie selbst ihr Klagebegehren bereits im Klageschriftsatz (AS 3) und auch in ihrer Berufungbeantwortung (ON 98, .D) ausdrücklich (auch) auf die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes gestützt hat, sodass sie diesbezüglich wohl von den Vorinstanzen nicht ernsthaft überrascht worden sein konnte, wenn die rechtliche Beurteilung letztlich auch auf diesen Aspekt aufgebaut und hierauf maßgeblich begründet wurde.
Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Primärer Anfechtungspunkt ist die "Befreiung" einer Haftung der beklagten Partei durch Berufung auf (im Sinne des Art 79 Abs 2 UNK) außerhalb ihres Einflussbereiches gelegene und nur den Nebenintervenientinnen zuzurechnende Umstände; ein diesbezüglicher "Entlastungsbeweis" sei nicht vorgesehen und auch nicht angetreten worden. Zwischen beklagter Partei und erster Nebenintervenientin bestehe insoweit sogar eine wirtschaftliche Einheit im Sinne eines Mutter-Tochter-Gesellschaftsverhältnisses "mit voller Weisungsberechtigung". Die beklagte Partei könne sich daher nicht von der Mangelhaftigkeit der Ware durch ein Verhalten ihrer Vorlieferanten befreien, sondern hafte für deren Fehlverhalten. Die Beklagte hafte aber auch aufgrund ihrer gegebenen Garantiezusage, schließlich aber auch für Gewährleistung (samt Mangelfolgeschäden) nach ABGB.Primärer Anfechtungspunkt ist die "Befreiung" einer Haftung der beklagten Partei durch Berufung auf (im Sinne des Artikel 79, Absatz 2, UNK) außerhalb ihres Einflussbereiches gelegene und nur den Nebenintervenientinnen zuzurechnende Umstände; ein diesbezüglicher "Entlastungsbeweis" sei nicht vorgesehen und auch nicht angetreten worden. Zwischen beklagter Partei und erster Nebenintervenientin bestehe insoweit sogar eine wirtschaftliche Einheit im Sinne eines Mutter-Tochter-Gesellschaftsverhältnisses "mit voller Weisungsberechtigung". Die beklagte Partei könne sich daher nicht von der Mangelhaftigkeit der Ware durch ein Verhalten ihrer Vorlieferanten befreien, sondern hafte für deren Fehlverhalten. Die Beklagte hafte aber auch aufgrund ihrer gegebenen Garantiezusage, schließlich aber auch für Gewährleistung (samt Mangelfolgeschäden) nach ABGB.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Sämtliche Parteien haben bereits in der Streitverhandlung vom 4. 4. 2000 außer Streit gestellt, "dass auf den gegenständlichen Kaufvertrag österreichisches Recht Anwendung findet" (S 4 des Protokolls in ON 25 = AS 90). Eine solche Rechtswahl (vgl §§ 11, 35 IPRG) ist zwar im gesamten Schuldrecht (§ 35 Abs 1 IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 11 IPRG), und zwar auch nachträglich noch während eines anhängigen Verfahrens (Schwimann aaO Rz 3), zulässig, jedoch darf hiedurch die Rechtsstellung Dritter nicht beeinträchtigt werden (§ 11 Abs 3 IPRG). Da es sich bei den hier Verfahrensbeteiligten J***** AG, A***** GmbH, U***** AG sowie S***** GmbH (als Versicherungsunternehmerin der Klägerin) um Dritte im Sinne dieser Bestimmung handelt, ist allein schon daraus abzuleiten, dass das Berufungsgericht zutreffend seine rechtliche Beurteilung nicht bloß auf den Geltungsbereich des ABGB beschränkt hat.Sämtliche Parteien haben bereits in der Streitverhandlung vom 4. 4. 2000 außer Streit gestellt, "dass auf den gegenständlichen Kaufvertrag österreichisches Recht Anwendung findet" (S 4 des Protokolls in ON 25 = AS 90). Eine solche Rechtswahl vergleiche Paragraphen 11, 35, IPRG) ist zwar im gesamten Schuldrecht (Paragraph 35, Absatz eins, IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 11, IPRG), und zwar auch nachträglich noch während eines anhängigen Verfahrens (Schwimann aaO Rz 3), zulässig, jedoch darf hiedurch die Rechtsstellung Dritter nicht beeinträchtigt werden (Paragraph 11, Absatz 3, IPRG). Da es sich bei den hier Verfahrensbeteiligten J***** AG, A***** GmbH, U***** AG sowie S***** GmbH (als Versicherungsunternehmerin der Klägerin) um Dritte im Sinne dieser Bestimmung handelt, ist allein schon daraus abzuleiten, dass das Berufungsgericht zutreffend seine rechtliche Beurteilung nicht bloß auf den Geltungsbereich des ABGB beschränkt hat.
Zutreffend hat das Berufungsgericht (und auch die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren) weiters erkannt, dass auf die Vertragsbeziehung der beklagten Partei mit der Firma J***** AG demgemäß das am 1. 1. 1989 in Österreich (BGBl 1988/96) und in der Schweiz am 1. 3. 1991 (Honsell, Kommentar zum UNK, 1090) in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNK) anzuwenden ist. Die Rechtsbeziehung dieser beiden Vertragsparteien betraf nämlich einen Kaufvertrag über Waren; die Vertragsteile haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten (Art 1 Abs 1 lit a leg cit) und sie haben die Anwendung des Übereinkommens auch nicht vertraglich ausgeschlossen (Art 6 UNK). Das - somit zum österreichischen Rechtsbestand zählende (Reischauer in Rummel, ABGB3 Rz 20c zu § 932) - UNK schafft insoweit selbst materielles Recht (RIS-Justiz RS0112333; 1 Ob 74/99k; 6 Ob 311/99z; Koziol/Welser II12 170). Auch sog Werklieferungsverträge (über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren) fallen unter das Abkommen (Art 3 Abs 1 UNK), was hier jedoch deshalb nicht weiter vertieft werden muss, weil jedenfalls zwischen der beklagten Partei und J***** AG ein reiner Kaufvertrag vorlag. Allerdings sind die Parteien nach Art 79 Abs 5 leg cit nicht gehindert, ein anderes als das Recht auszuüben, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.Zutreffend hat das Berufungsgericht (und auch die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren) weiters erkannt, dass auf die Vertragsbeziehung der beklagten Partei mit der Firma J***** AG demgemäß das am 1. 1. 1989 in Österreich (BGBl 1988/96) und in der Schweiz am 1. 3. 1991 (Honsell, Kommentar zum UNK, 1090) in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNK) anzuwenden ist. Die Rechtsbeziehung dieser beiden Vertragsparteien betraf nämlich einen Kaufvertrag über Waren; die Vertragsteile haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten (Artikel eins, Absatz eins, Litera a, leg cit) und sie haben die Anwendung des Übereinkommens auch nicht vertraglich ausgeschlossen (Artikel 6, UNK). Das - somit zum österreichischen Rechtsbestand zählende (Reischauer in Rummel, ABGB3 Rz 20c zu Paragraph 932,) - UNK schafft insoweit selbst materielles Recht (RIS-Justiz RS0112333; 1 Ob 74/99k; 6 Ob 311/99z; Koziol/Welser II12 170). Auch sog Werklieferungsverträge (über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren) fallen unter das Abkommen (Artikel 3, Absatz eins, UNK), was hier jedoch deshalb nicht weiter vertieft werden muss, weil jedenfalls zwischen der beklagten Partei und J***** AG ein reiner Kaufvertrag vorlag. Allerdings sind die Parteien nach Artikel 79, Absatz 5, leg cit nicht gehindert, ein anderes als das Recht auszuüben, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.
Als maßgebliche (und primäre, die anderen Haftungsgründe überlagernde) Haftungsgrundlage erachtet der Oberste Gerichtshof vorliegendenfalls freilich die von den Vorinstanzen festgestellte (sodass der Vorwurf in der Revisionsbeantwortung, wonach hiezu "kein Tatsachensubstrat als festgestellt vorhanden sei" und die diesbezüglichen Revisionsausführungen demnach "prozessordnungswidrig" seien, geradezu aktenwidrig ist), urkundenmäßig (Beilage B) dokumentierte und inhaltlich von der Beklagten nicht weiter eingeschränkte "Garantie für zwei Jahre oder 200.000 km auf den Motor, das Getriebe und den Hinterachseinsatz" bzw "18 Monate oder 50.000 km auf den Rest des Fahrzeuges, ausgenommen Verschleißteile". Gleichgültig, unter welche der beiden "Garantien" man den Schaden an der Klimaanlage subsumiert, waren (unstrittig) zum Unfallszeitpunkt weder die zeitlichen (Auslieferung 18. 3. 1998; Brand 12. 8. 1998) noch auch die kilometerstandmäßigen (63.000 bis 68.000 km) Grenzen erreicht, also ausgeschöpft. Dass der - letztlich schadensauslösende - Aufbau des (zentralen) Massepunktes "weder ordnungsgemäß noch fachgerecht" erfolgt war, steht ebenfalls fest. Eine solche - rechtsgeschäftliche, in der Regel als unechte bezeichnete (1 Ob 140/00w mwN) - Garantie(zusage) umfasst nach der Verkehrsüblichkeit das Einstehen dafür, dass innerhalb des Garantiezeitraumes keine Mängel auftreten (Koziol/Welser II12 91) - insoweit also der Erwerber (Käufer) nicht auf die (bloßen) gesetzlichen Gewährleistungsfolgen beschränkt sein soll (vgl RIS-Justiz RS0018623); demgemäß geht die Garantie schon begrifflich über den Gewährleistungsanspruch hinaus (RIS-Justiz RS0018585; 7 Ob 732/93). Ist aber ein (später aufgetretener) Mangel dem Unternehmer aufgrund seiner Garantiezusage zuzuordnen, so trifft ihn die Garantiepflicht auch dann, wenn die Ursache des Mangels ungeklärt blieb (SZ 54/81 bei Zusage "10.000 km-Garantie"). Damit vermag auch der vom Erstgericht letztlich offen gelassene Umstand, wer von den beiden Nebenintervenientinnen in der Herstellerkette die fehlerhafte Montage vorgenommen hat (S 15 des Urteils = AS 469), die beklagte Partei haftungsmäßig nicht zu entlasten (nochmals SZ 54/81; RIS-Justiz RS0018659). Für den Fehler hat die beklagte Partei demgemäß kraft Garantie auch einzustehen, wenn sie kein (eigenes) Verschulden trifft (RIS-Justiz RS0016964). Schließlich kommt es bei der Einräumung einer solchen Garantiefrist auch nicht darauf an, ob der Fehler schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden war (RIS-Justiz RS0018602) - weshalb auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes weder zur fehlenden Erkennbarkeit ("vor dem Vorfallstag") noch dazu, dass das Fahrzeug vor dem Schadensereignis bereits beinahe fünf Monate (offenbar störungsfrei) in Betrieb gestanden ist (S 10 des Berufungsurteils = AS 545), zugunsten der beklagten Partei ausschlagen können. Diese Beurteilung richtet sich - ungeachtet der Außerstreitstellung der (hier) verfahrensbeteiligten Parteien zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts - auch nach der Maßgeblichkeitsregel des (hier noch anzuwendenden: § 50 Abs 2 IPRG idF Art I Z 3 BGBl I 1998/119; Dittrich/Tades, ABGB II36 Anm 1 zu §§ 36 - 45 IPRG) § 36 IPRG beim Kaufvertrag (mit der Schweizer Firma J***** AG als "wahrem" Käufer und Erwerber) nach dem Verkäufersitz (Schwimann, aaO Rz 3 zu § 36 IPRG), also (ebenfalls) nach österreichischem Recht. Dass dies umso mehr für den Kaufvertrag mit der ("pro forma" vorgeschobenen) österreichischen Käuferin A***** GmbH zu gelten hat, liegt auf der Hand und bedarf somit keiner weiteren Begründung.Als maßgebliche (und primäre, die anderen Haftungsgründe überlagernde) Haftungsgrundlage erachtet der Oberste Gerichtshof vorliegendenfalls freilich die von den Vorinstanzen festgestellte (sodass der Vorwurf in der Revisionsbeantwortung, wonach hiezu "kein Tatsachensubstrat als festgestellt vorhanden sei" und die diesbezüglichen Revisionsausführungen demnach "prozessordnungswidrig" seien, geradezu aktenwidrig ist), urkundenmäßig (Beilage B) dokumentierte und inhaltlich von der Beklagten nicht weiter eingeschränkte "Garantie für zwei Jahre oder 200.000 km auf den Motor, das Getriebe und den Hinterachseinsatz" bzw "18 Monate oder 50.000 km auf den Rest des Fahrzeuges, ausgenommen Verschleißteile". Gleichgültig, unter welche der beiden "Garantien" man den Schaden an der Klimaanlage subsumiert, waren (unstrittig) zum Unfallszeitpunkt weder die zeitlichen (Auslieferung 18. 3. 1998; Brand 12. 8. 1998) noch auch die kilometerstandmäßigen (63.000 bis 68.000 km) Grenzen erreicht, also ausgeschöpft. Dass der - letztlich schadensauslösende - Aufbau des (zentralen) Massepunktes "weder ordnungsgemäß noch fachgerecht" erfolgt war, steht ebenfalls fest. Eine solche - rechtsgeschäftliche, in der Regel als unechte bezeichnete (1 Ob 140/00w mwN) - Garantie(zusage) umfasst nach der Verkehrsüblichkeit das Einstehen dafür, dass innerhalb des Garantiezeitraumes keine Mängel auftreten (Koziol/Welser II12 91) - insoweit also der Erwerber (Käufer) nicht auf die (bloßen) gesetzlichen Gewährleistungsfolgen beschränkt sein soll vergleiche RIS-Justiz RS0018623); demgemäß geht die Garantie schon begrifflich über den Gewährleistungsanspruch hinaus (RIS-Justiz RS0018585; 7 Ob 732/93). Ist aber ein (später aufgetretener) Mangel dem Unternehmer aufgrund seiner Garantiezusage zuzuordnen, so trifft ihn die Garantiepflicht auch dann, wenn die Ursache des Mangels ungeklärt blieb (SZ 54/81 bei Zusage "10.000 km-Garantie"). Damit vermag auch der vom Erstgericht letztlich offen gelassene Umstand, wer von den beiden Nebenintervenientinnen in der Herstellerkette die fehlerhafte Montage vorgenommen hat (S 15 des Urteils = AS 469), die beklagte Partei haftungsmäßig nicht zu entlasten (nochmals SZ 54/81; RIS-Justiz RS0018659). Für den Fehler hat die beklagte Partei demgemäß kraft Garantie auch einzustehen, wenn sie kein (eigenes) Verschulden trifft (RIS-Justiz RS0016964). Schließlich kommt es bei der Einräumung einer solchen Garantiefrist auch nicht darauf an, ob der Fehler schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden war (RIS-Justiz RS0018602) - weshalb auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes weder zur fehlenden Erkennbarkeit ("vor dem Vorfallstag") noch dazu, dass das Fahrzeug vor dem Schadensereignis bereits beinahe fünf Monate (offenbar störungsfrei) in Betrieb gestanden ist (S 10 des Berufungsurteils = AS 545), zugunsten der beklagten Partei ausschlagen können. Diese Beurteilung richtet sich - ungeachtet der Außerstreitstellung der (hier) verfahrensbeteiligten Parteien zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts - auch nach der Maßgeblichkeitsregel des (hier noch anzuwendenden: Paragraph 50, Absatz 2, IPRG in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 3, BGBl römisch eins 1998/119; Dittrich/Tades, ABGB II36 Anmerkung eins, zu Paragraphen 36, - 45 IPRG) Paragraph 36, IPRG beim Kaufvertrag (mit der Schweizer Firma J***** AG als "wahrem" Käufer und Erwerber) nach dem Verkäufersitz (Schwimann, aaO Rz 3 zu Paragraph 36, IPRG), also (ebenfalls) nach österreichischem Recht. Dass dies umso mehr für den Kaufvertrag mit der ("pro forma" vorgeschobenen) österreichischen Käuferin A***** GmbH zu gelten hat, liegt auf der Hand und bedarf somit keiner weiteren Begründung.
Daraus folgt weiters, dass es auf den Haftungsbefreiungsgrund für (selbständige) Dritte im Sinne des Art 79 Abs 2 UNK gar nicht ankommt, sodass sich sowohl eine Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht hiezu kontroversiell zitierten Lehrmeinungen als auch eine Beantwortung der hiezu vom Berufungsgericht formulierten (und als erheblich bezeichneten) Rechtsfrage erübrigt. Auch auf die in der Revision behandelten allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen (nach ABGB) kommt es damit nicht weiter an.Daraus folgt weiters, dass es auf den Haftungsbefreiungsgrund für (selbständige) Dritte im Sinne des Artikel 79, Absatz 2, UNK gar nicht ankommt, sodass sich sowohl eine Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht hiezu kontroversiell zitierten Lehrmeinungen als auch eine Beantwortung der hiezu vom Berufungsgericht formulierten (und als erheblich bezeichneten) Rechtsfrage erübrigt. Auch auf die in der Revision behandelten allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen (nach ABGB) kommt es damit nicht weiter an.
Dass der Kaufvertrag "pro forma" nicht mit dem wahren Käufer als Erwerber, sondern mit einer anderen Gesellschaft abgeschlossen wurde, führt diesbezüglich gleichfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zutreffend hat nämlich bereits das Berufungsgericht diese "komplizierte Vertragskonstruktion" als Umgehungs- und nicht als Scheingeschäft qualifiziert (was die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nunmehr auch ausdrücklich zugesteht), sodass hierauf die Nichtigkeitssanktion des § 916 ABGB nicht anwendbar ist (Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 1 zu § 916); eine solche würde nur dann Platz greifen, wenn auch das von den Parteien wirklich beabsichtigte Geschäft nichtig wäre (RIS-Justiz RS0045196), wovon hier keine Rede sein kann. Auch wenn vorliegendenfalls nicht ein gesetzliches "Ausfuhrverbot" (deutscher Reisebusse in die Schweiz), sondern - bloß - "konzerninterne Bestimmungen" umgangen werden sollten, so lag doch jedenfalls ein auf diese Zweckrichtung ausgerichtetes "Umweggeschäft" (zum Terminus vgl etwa 7 Ob 87/01x) vor, auf welches sohin (im Sinne der hM zum Umgehungsgeschäft) diejenigen Rechtsnormen anzuwenden sind, welche auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sind (1 Ob 559/93; SZ 73/55). Damit finden die vertraglichen Garantiezusagen der beklagten Partei auch auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft - nämlich den Kaufvertrag mit der schweizerischen Firma J***** AG - uneingeschränkt Anwendung, zumal das Fahrzeug auch von der "pro forma" (und nach außen hin) vorgeschobenen Käuferin A***** GmbH "tatsächlich niemals erworben" und auch "niemals übernommen" wurde (S 10 und 11 des Ersturteils = AS 464 f).Dass der Kaufvertrag "pro forma" nicht mit dem wahren Käufer als Erwerber, sondern mit einer anderen Gesellschaft abgeschlossen wurde, führt diesbezüglich gleichfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zutreffend hat nämlich bereits das Berufungsgericht diese "komplizierte Vertragskonstruktion" als Umgehungs- und nicht als Scheingeschäft qualifiziert (was die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nunmehr auch ausdrücklich zugesteht), sodass hierauf die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 916, ABGB nicht anwendbar ist (Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 916,); eine solche würde nur dann Platz greifen, wenn auch das von den Parteien wirklich beabsichtigte Geschäft nichtig wäre (RIS-Justiz RS0045196), wovon hier keine Rede sein kann. Auch wenn vorliegendenfalls nicht ein gesetzliches "Ausfuhrverbot" (deutscher Reisebusse in die Schweiz), sondern - bloß - "konzerninterne Bestimmungen" umgangen werden sollten, so lag doch jedenfalls ein auf diese Zweckrichtung ausgerichtetes "Umweggeschäft" (zum Terminus vergleiche etwa 7 Ob 87/01x) vor, auf welches sohin (im Sinne der hM zum Umgehungsgeschäft) diejenigen Rechtsnormen anzuwenden sind, welche auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sind (1 Ob 559/93; SZ 73/55). Damit finden die vertraglichen Garantiezusagen der beklagten Partei auch auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft - nämlich den Kaufvertrag mit der schweizerischen Firma J***** AG - uneingeschränkt Anwendung, zumal das Fahrzeug auch von der "pro forma" (und nach außen hin) vorgeschobenen Käuferin A***** GmbH "tatsächlich niemals erworben" und auch "niemals übernommen" wurde (S 10 und 11 des Ersturteils = AS 464 f).
Nach dem weiteren Willen der (wahren) Vertragsteile erfolgte die nunmehr für den Regressanspruch maßgebliche Vollkaskoversicherung durch den (mangels entsprechender Konzessionen der A***** GmbH, welcher ansonsten als Käuferin und Erwerberin diese Rolle zugekommen wäre) ebenfalls nur "nach außen hin" vorgeschobenen "Zulassungsbesitzer" S***** GmbH; auch diesbezüglich haben daher die Regeln über das Umgehungs-(Umweg)geschäft zu gelten, wobei im Beweisverfahren weder hervorgekommen noch in die Feststellungen der Vorinstanzen eingeflossen ist, dass auch die klagende Versicherung in dieses Umgehungsvertragsgeflecht eingebunden war, bzw hievon auch nur wusste oder wissen musste.
Da die Versicherungsleistung durch den Versicherungsfall Brandschaden am Fahrzeug schlagend wurde und von der klägerischen Versicherung auch nach diesem Ereignis vom 12. 8. 1998 - feststellungskonform - aus dem Versicherungsvertrag Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 244.923,29 (wie vom Erstgericht in S 16 = AS 470 seines Urteils näher aufgeschlüsselt und der Höhe nach nicht mehr strittig) erfolgten, für welche die beklagte Partei - nach dem Vorgesagten aus dem Haftungsgrund der Garantie - einzustehen hat, folgt daraus zwingend die Aktivlegitimation der klagenden Partei aus dem Titel des Regresses nach § 67 Abs 1 VersVG, soweit sie den dem Versicherungsnehmer gegen die beklagte Partei zustehenden Schadenersatz durch Leistung befriedigt, also ersetzt hat. Die Umgehungs- und Finanzierungskonstruktionen im Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmerin und den übrigen genannten (in- wie ausländischen) Firmen vermögen diesen Rückersatzanspruch somit weder zu beseitigen noch zu schmälern. Auch die beklagte Partei ist in diesem Zusammenhang jedenfalls "Dritte" gemäß § 67 Abs 1 erster Satz VersVG (Baumann in Berliner Kommentar, Rn 51 zu § 67; Prölss in Prölss/Martin, VersVG26 Rn 12 zu § 67); auch die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Brandursache fallen darunter (Prölss aaO Rn 9). Die Argumentation der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung, der eingelöste Anspruch sei deshalb nicht regressfähig, weil "kein Kaufgeschäft des Versicherungsnehmers der klagenden Partei mit der beklagten Partei zugrunde liegt", und "Eigentümer der zerstörten Sache die UBS Leasing AG" gewesen sei, ist demgemäß rechtlich irrelevant.Da die Versicherungsleistung durch den Versicherungsfall Brandschaden am Fahrzeug schlagend wurde und von der klägerischen Versicherung auch nach diesem Ereignis vom 12. 8. 1998 - feststellungskonform - aus dem Versicherungsvertrag Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 244.923,29 (wie vom Erstgericht in S 16 = AS 470 seines Urteils näher aufgeschlüsselt und der Höhe nach nicht mehr strittig) erfolgten, für welche die beklagte Partei - nach dem Vorgesagten aus dem Haftungsgrund der Garantie - einzustehen hat, folgt daraus zwingend die Aktivlegitimation der klagenden Partei aus dem Titel des Regresses nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG, soweit sie den dem Versicherungsnehmer gegen die beklagte Partei zustehenden Schadenersatz durch Leistung befriedigt, also ersetzt hat. Die Umgehungs- und Finanzierungskonstruktionen im Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmerin und den übrigen genannten (in- wie ausländischen) Firmen vermögen diesen Rückersatzanspruch somit weder zu beseitigen noch zu schmälern. Auch die beklagte Partei ist in diesem Zusammenhang jedenfalls "Dritte" gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz VersVG (Baumann in Berliner Kommentar, Rn 51 zu Paragraph 67,; Prölss in Prölss/Martin, VersVG26 Rn 12 zu Paragraph 67,); auch die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Brandursache fallen darunter (Prölss aaO Rn 9). Die Argumentation der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung, der eingelöste Anspruch sei deshalb nicht regressfähig, weil "kein Kaufgeschäft des Versicherungsnehmers der klagenden Partei mit der beklagten Partei zugrunde liegt", und "Eigentümer der zerstörten Sache die UBS Leasing AG" gewesen sei, ist demgemäß rechtlich irrelevant.
Daraus folgt - zusammenfassend und abschließend -, dass in Stattgebung der Revision der klagenden Partei das (mit Ausnahme eines geringfügigen und bereits rechtskräftigen Abweisungsbetrages) zusprechende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen war. Die Höhe des Zuspruchsbetrages bildet - wie ausgeführt - im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.