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Rechtssatz RS0018659

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018659

Geschäftszahl

1Ob555/81; 7Ob32/04p

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Rechtssatz

Eine nach Durchführung einer Autoreparatur abgegebene Erklärung "10.000 Kilometer Garantie" ist als Gewährleistungsabrede dahin zu verstehen, daß während einer künftigen Fahrleistung von 10.000 Kilometer der gleiche Mangel nicht wieder auftreten werde. Tritt der gleiche Mangel innerhalb des Garantierahmens wieder auf, muß der Besteller nicht nachweisen, daß der Mangel nicht auf andere Ursachen zurückzuführen ist; die Garantiepflicht tritt vielmehr auch dann ein, wenn die Ursache des neuerlichen Auftretens des Mangels ungeklärt bleibt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 555/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 555/81
    Veröff: SZ 54/81 = JBl 1982,318
  • 7 Ob 32/04p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 32/04p
    nur: Die Garantiepflicht tritt vielmehr auch dann ein, wenn die Ursache des Mangels ungeklärt bleibt. (T1)

Schlagworte

km

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018659

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0010OB00555_8100000_001