Aus den Entscheidungsgründen:
Zunächst sei hervorgehoben, daß- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nach herrschender Rechtsprechung (SZ 48/56 u. v.a.) die Rückzahlung des Werklohnes nicht ohne weiteres (vgl. dazu allerdings Welser, Gewährleistung und Schadenersatz, JBl. 1976, 127 ff., insbesondere 136 f.; Koziol - Welser[5] I, 225, 318) aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen kann, weil § 932 Abs. 1 ABGB unter dem "verschuldeten" Schaden nicht den Nachteil versteht, den der Erwerber schon durch das Vorhandensein des Mangels erleidet, sondern bloß die darüber hinausreichenden Nachteile, die Begleitschäden. Bei der Forderung auf Rückzahlung des Werklohnes für eine nutzlose Reparatur handelt es sich vielmehr um einen Gewährleistungsanspruch, der innerhalb der Fristen des § 933 ABGB geltend zu machen ist (SZ 49/60).Zunächst sei hervorgehoben, daß- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nach herrschender Rechtsprechung (SZ 48/56 u. v.a.) die Rückzahlung des Werklohnes nicht ohne weiteres vergleiche dazu allerdings Welser, Gewährleistung und Schadenersatz, JBl. 1976, 127 ff., insbesondere 136 f.; Koziol - Welser[5] römisch eins, 225, 318) aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen kann, weil Paragraph 932, Absatz eins, ABGB unter dem "verschuldeten" Schaden nicht den Nachteil versteht, den der Erwerber schon durch das Vorhandensein des Mangels erleidet, sondern bloß die darüber hinausreichenden Nachteile, die Begleitschäden. Bei der Forderung auf Rückzahlung des Werklohnes für eine nutzlose Reparatur handelt es sich vielmehr um einen Gewährleistungsanspruch, der innerhalb der Fristen des Paragraph 933, ABGB geltend zu machen ist (SZ 49/60).
Der Beklagte wendete im Verfahren erster Instanz aber nicht ein, ein allfälliger Gewährleistungsanspruch des Klägers sei wegen verspäteter Geltendmachung erloschen. Auch in der Revision macht er dies nicht geltend. Es trifft zwar zu, daß die Fristen des § 933 ABGB Präklusivfristen sind (SZ 50/5; EvBl. 1967/305 u.a.), auf die von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, wenn ihr Ablauf aus den Prozeßakten klar hervorgeht (SZ 50/5; HS 252; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 554; derselbe in Schuldrecht Allgemeiner Teil, 86; Koziol - Welser[5] I, 219, 160). Die Wahrung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von Amts wegen zu prüfen wird daher nur sehr eingeschränkt als berechtigt erachtet. Wurden die Gewährleistungsbestimmungen durch Parteienvereinbarungen geändert, so daß sich die Einzelheiten der sogenannten Garantie nach der Vereinbarung zwischen den Parteien richten, besteht kein Anlaß, von Amts wegen die Nichteinhaltung der vereinbarten Frist zur Klagserhebung wahrzunehmen, wenn der Beklagte selbst, der wissen muß, was zwischen den Parteien zu gelten hat, keine Einwendungen erhob und damit zu erkennen gab, nach der Vertragslage keinen Anspruch auf Erhebung einer Verfristungseinrede zu haben (SZ 50/5).Der Beklagte wendete im Verfahren erster Instanz aber nicht ein, ein allfälliger Gewährleistungsanspruch des Klägers sei wegen verspäteter Geltendmachung erloschen. Auch in der Revision macht er dies nicht geltend. Es trifft zwar zu, daß die Fristen des Paragraph 933, ABGB Präklusivfristen sind (SZ 50/5; EvBl. 1967/305 u.a.), auf die von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, wenn ihr Ablauf aus den Prozeßakten klar hervorgeht (SZ 50/5; HS 252; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 554; derselbe in Schuldrecht Allgemeiner Teil, 86; Koziol - Welser[5] römisch eins, 219, 160). Die Wahrung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von Amts wegen zu prüfen wird daher nur sehr eingeschränkt als berechtigt erachtet. Wurden die Gewährleistungsbestimmungen durch Parteienvereinbarungen geändert, so daß sich die Einzelheiten der sogenannten Garantie nach der Vereinbarung zwischen den Parteien richten, besteht kein Anlaß, von Amts wegen die Nichteinhaltung der vereinbarten Frist zur Klagserhebung wahrzunehmen, wenn der Beklagte selbst, der wissen muß, was zwischen den Parteien zu gelten hat, keine Einwendungen erhob und damit zu erkennen gab, nach der Vertragslage keinen Anspruch auf Erhebung einer Verfristungseinrede zu haben (SZ 50/5).
Besonders in Kauf- oder Werkverträgen kommen häufig sogenannte Garantiezusagen (unechte Garantieverträge) vor, worunter Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind; der Verkäufer oder Unternehmer sichert damit dem Käufer oder Besteller bestimmte Eigenschaften der Kaufsache oder des Werkes zu und wird dadurch verpflichtet, für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Es handelt sich gewöhnlich um eine Zusicherung vertragsgemäßer Leistung, für die das Recht des Hauptvertrages gilt, den sie durch die ausdrückliche Übernahme der an sich wirksamen Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung ausgestaltet (SZ 50/93; SZ 47/138; Koziol - Welser a.a.O.; Ohmeyer - Klang a.a.O.). Die vom Beklagten abgegebene Garantieerklärung muß dahin verstanden werden, daß während einer künftigen Fahrleistung von 10 000 km auf Grund der von ihm durchgeführten Reparatur der gleiche Mangel nicht wieder auftreten werde. Da erneut hoher Ölverlust auftrat, war es daher nicht Sache des Klägers, der das erneute Auftreten des Mangels dargetan hatte, auch noch nachzuweisen, daß dieser Mangel nicht auf andere Ursachen als auf die vom Kläger zu behebenden zurückzuführen war. Ist vielmehr ein Mangel dem Unternehmer auf Grund seiner Garantiezusage zuzuordnen, trifft ihn die Garantiepflicht auch dann, wenn die Ursache des Mangels ungeklärt bleibt (vgl. Soergel in Münchner Kommentar, § 633 BGB RdN 40). Es war Sache des Beklagten abzuwägen, ob er nach der Art der Reparatur eine Garantieerklärung abgeben konnte; tat er es, muß er grundsätzlich dafür einstehen. Die Einwendungen des Beklagten beschränkten sich nun aber darauf, der Kläger habe nicht beweisen können, daß der erhöhte Ölverbrauch auf die Unwirksamkeit der Reparatur zurückzuführen sei. Der Beklagte behauptete nicht einmal, welche konkrete, von ihm nicht zu vertretende Ursache den erhöhten Ölverbrauch erneut hervorgerufen haben könnte. Er kam daher der ihn treffenden Beweislast, er habe für den erneut aufgetretenen gleichen Mangel nicht einzustehen, nicht nach. Schon aus rechtlichen Erwägungen hat der Beklagte daher für den im Verfahren nicht bestrittenen Mangel einzustehen, ohne daß zu prüfen ist, in welchem Sinne das Erstgericht den unter Anführungszeichen gesetzten Ausdruck "Erfolg" der Reparatur verstanden hatte. Der Kläger hat also wegen des wesentlichen, zumindest nicht leicht behebbaren, wenn nicht unbehebbaren Mangels des Werkes auf Grund des gerichtlich geltend gemachten Wandlungsanspruches (EvBl. 1975/103 u. a.; Koziol - Welser a. a.O., 318) Anspruch auf Rückersatz des Werklohnes (vgl. SZ 49/60).Besonders in Kauf- oder Werkverträgen kommen häufig sogenannte Garantiezusagen (unechte Garantieverträge) vor, worunter Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind; der Verkäufer oder Unternehmer sichert damit dem Käufer oder Besteller bestimmte Eigenschaften der Kaufsache oder des Werkes zu und wird dadurch verpflichtet, für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Es handelt sich gewöhnlich um eine Zusicherung vertragsgemäßer Leistung, für die das Recht des Hauptvertrages gilt, den sie durch die ausdrückliche Übernahme der an sich wirksamen Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung ausgestaltet (SZ 50/93; SZ 47/138; Koziol - Welser a.a.O.; Ohmeyer - Klang a.a.O.). Die vom Beklagten abgegebene Garantieerklärung muß dahin verstanden werden, daß während einer künftigen Fahrleistung von 10 000 km auf Grund der von ihm durchgeführten Reparatur der gleiche Mangel nicht wieder auftreten werde. Da erneut hoher Ölverlust auftrat, war es daher nicht Sache des Klägers, der das erneute Auftreten des Mangels dargetan hatte, auch noch nachzuweisen, daß dieser Mangel nicht auf andere Ursachen als auf die vom Kläger zu behebenden zurückzuführen war. Ist vielmehr ein Mangel dem Unternehmer auf Grund seiner Garantiezusage zuzuordnen, trifft ihn die Garantiepflicht auch dann, wenn die Ursache des Mangels ungeklärt bleibt vergleiche Soergel in Münchner Kommentar, Paragraph 633, BGB RdN 40). Es war Sache des Beklagten abzuwägen, ob er nach der Art der Reparatur eine Garantieerklärung abgeben konnte; tat er es, muß er grundsätzlich dafür einstehen. Die Einwendungen des Beklagten beschränkten sich nun aber darauf, der Kläger habe nicht beweisen können, daß der erhöhte Ölverbrauch auf die Unwirksamkeit der Reparatur zurückzuführen sei. Der Beklagte behauptete nicht einmal, welche konkrete, von ihm nicht zu vertretende Ursache den erhöhten Ölverbrauch erneut hervorgerufen haben könnte. Er kam daher der ihn treffenden Beweislast, er habe für den erneut aufgetretenen gleichen Mangel nicht einzustehen, nicht nach. Schon aus rechtlichen Erwägungen hat der Beklagte daher für den im Verfahren nicht bestrittenen Mangel einzustehen, ohne daß zu prüfen ist, in welchem Sinne das Erstgericht den unter Anführungszeichen gesetzten Ausdruck "Erfolg" der Reparatur verstanden hatte. Der Kläger hat also wegen des wesentlichen, zumindest nicht leicht behebbaren, wenn nicht unbehebbaren Mangels des Werkes auf Grund des gerichtlich geltend gemachten Wandlungsanspruches (EvBl. 1975/103 u. a.; Koziol - Welser a. a.O., 318) Anspruch auf Rückersatz des Werklohnes vergleiche SZ 49/60).
Bei der Geltendmachung des Rückersatzes für Zoll und Umsatzsteuer handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden, zu dessen Ersatz der Beklagte nur bei Verschulden verpflichtet ist. Da aber davon auszugehen ist, daß der Schaden auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist, trat gemäß § 1298 ABGB in der Verschuldensfrage eine Umkehr der Beweislast ein (7 Ob 675/79; 8 Ob 251/75; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 172 f.; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] I, 330, 332; Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 267; Raape, Die Beweislast bei positiver Vertragsverletzung in AcP, 147, 217 ff.); seiner Beweispflicht kam der Beklagte nicht nach.Bei der Geltendmachung des Rückersatzes für Zoll und Umsatzsteuer handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden, zu dessen Ersatz der Beklagte nur bei Verschulden verpflichtet ist. Da aber davon auszugehen ist, daß der Schaden auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist, trat gemäß Paragraph 1298, ABGB in der Verschuldensfrage eine Umkehr der Beweislast ein (7 Ob 675/79; 8 Ob 251/75; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 172 f.; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] römisch eins, 330, 332; Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 267; Raape, Die Beweislast bei positiver Vertragsverletzung in AcP, 147, 217 ff.); seiner Beweispflicht kam der Beklagte nicht nach.