Rechtssatz RS0018582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018582
Geschäftszahl
1Ob50/73; 1Ob215/73; 5Ob144/74; 1Ob617/77; 5Ob655/77; 8Ob605/78; 5Ob586/79; 1Ob555/81; 1Ob811/81; 7Ob617/82; 7Ob596/82 (7Ob597/82); 7Ob595/84; 8Ob578/85; 7Ob9/88; 1Ob536/90; 1Ob41/03s; 9Ob50/06b
Entscheidungsdatum
04.05.2006
Rechtssatz
§ 932 Abs 1 letzter Satz ABGB gewährt keinen Schadenersatzanspruch, sondern behält einen solchen nach den allgemeinen Regeln des § 1295 ABGB vor. Zu ersetzen ist der Schaden, den das Verhalten des Veräußerers verursacht hat. Er verschuldet aber nicht das Vorhandensein des Mangels, sondern hätte, wenn die Sache mängelfrei gewesen wäre (das sogenannte positive Erfüllungsinteresse), sondern jener Schaden, der nicht entstanden wäre, wenn der Erwerber den Mangel gekannt hätte (das sogenannte negative Vertragsinteresse). Das positive Erfüllungsinteresse ist nur zu ersetzen, wenn der Verkäufer für eine Eigenschaft der verkauften Sache garantierte, daß heißt für den Fall des Abhandenseins der behaupteten Eigenschaft das Interesse des Verkäufers an dieser zu vergüten versprochen hat.Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz ABGB gewährt keinen Schadenersatzanspruch, sondern behält einen solchen nach den allgemeinen Regeln des Paragraph 1295, ABGB vor. Zu ersetzen ist der Schaden, den das Verhalten des Veräußerers verursacht hat. Er verschuldet aber nicht das Vorhandensein des Mangels, sondern hätte, wenn die Sache mängelfrei gewesen wäre (das sogenannte positive Erfüllungsinteresse), sondern jener Schaden, der nicht entstanden wäre, wenn der Erwerber den Mangel gekannt hätte (das sogenannte negative Vertragsinteresse). Das positive Erfüllungsinteresse ist nur zu ersetzen, wenn der Verkäufer für eine Eigenschaft der verkauften Sache garantierte, daß heißt für den Fall des Abhandenseins der behaupteten Eigenschaft das Interesse des Verkäufers an dieser zu vergüten versprochen hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 50/73
Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 50/73
Veröff: EvBl 1973/216 S 461 = SZ 46/39
- 1 Ob 215/73
Entscheidungstext OGH 13.03.1974 1 Ob 215/73
Veröff: JBl 1974,477
- 5 Ob 144/74
Entscheidungstext OGH 03.07.1974 5 Ob 144/74
nur: § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB gewährt keinen Schadenersatzanspruch, sondern behält einen solchen nach den allgemeinen Regeln des § 1295 ABGB vor. (T1)
- 1 Ob 617/77
Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 617/77
nur T1; Veröff: JBl 1979,34 = SZ 50/93
- 5 Ob 655/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 5 Ob 655/77
nur T1
- 8 Ob 605/78
Entscheidungstext OGH 15.03.1979 8 Ob 605/78
- 5 Ob 586/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 5 Ob 586/79
nur T1
- 1 Ob 555/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 555/81
nur T1; Beisatz: § 932 Abs 1 ABGB versteht unter dem "verschuldeten" Schaden nicht den Nachteil, den der Erwerber schon durch das Vorhandensein des Mangels erleidet, sondern bloß die darüber hinausreichenden Nachteile, die Begleitschäden. (T2) Veröff: JBl 1982,318 = SZ 54/81
- 1 Ob 811/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 811/81
nur T1; Veröff: RZ 1982/62 S 244
- 7 Ob 617/82
Entscheidungstext OGH 13.05.1982 7 Ob 617/82
nur T1
- 7 Ob 596/82
Entscheidungstext OGH 24.06.1982 7 Ob 596/82
nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 595/84
Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 595/84
nur T1
- 8 Ob 578/85
Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 578/85
nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 9/88
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 9/88
nur T1; Veröff: SZ 61/80 = VersR 1989,422 = VersRdSch 1989,123
- 1 Ob 536/90
Entscheidungstext OGH 07.03.1990 1 Ob 536/90
Vgl aber; Verstärkter Senat; Veröff: JBl 1990,648 (Reischauer) = EvBl 1990/129 S 599 = ecolex 1990,279 = SZ 63/37
- 1 Ob 41/03s
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 41/03s
Vgl auch; Beisatz: Mangels besonderer Umstände ist die Erklärung des Verkäufers, zuzusichern und zu garantieren, dass es sich um ein Originalgemälde eines bestimmten Künstlers handle, das das Fünffache des vereinbarten Kaufpreises wert sei, als bloße Eigenschaftszusicherung und nicht als Garantieerklärung, mit der eine Haftung auf das Erfüllungsinteresse (Differenz zwischen dem behaupteten Wert und dem vereinbarten Kaufpreis) übernommen wird, zu verstehen. (T3); Veröff: SZ 2003/31
- 9 Ob 50/06b
Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 50/06b
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018582
Dokumentnummer
JJR_19730404_OGH0002_0010OB00050_7300000_002