Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte bringt in seinem Rechtsmittel vor, daß er lediglich einen Teilauftrag für die statische Berechnung der Fundamente usw. sowie für die Vorbemessung der Decken gehabt habe und diesen Teilauftrag einwandfrei und richtig erfüllt habe. In seinem Auftrag sei die Planerstellung der Deckenkonstruktion und die Detailberechnung der Zwischendecke nicht enthalten gewesen. Die statische Berechnung der Zwischendecken unter Beiziehung eines Zivilingenieurs sei Aufgabe der Firma H* gewesen, was der Kläger auch gewußt habe.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Beklagte nach den Feststellungen vom V*, für den er bereits wiederholt als Statiker tätig gewesen war, zur Vornahme der Berechnungen und Vorbemessungen für die Einrichtung von Wohnhäusern in K* mündlich beauftragt worden war und diesen Auftrag auch angenommen hatte. Schriftlich wurde diesbezüglich nichts festgehalten. Die Vorberechnung und die Herstellung der Vorbemessungen zum Zwecke der Erstellung des Leistungsverzeichnisses waren auch hinsichtlich der Zwischendecken im Auftrag an den Beklagten enthalten.
Das Erstgericht hat weiters auf Grund von Sachverständigengutachten festgestellt, daß es zur Aufgabe eines Statikers gehört, auch wenn er nur mit einem Teil der statischen Berechnungen betraut ist, sich um das statische System der mitarbeitenden Statiker hinsichtlich anderer Teile des Bauwerkes zu kümmern. Damit soll das klaglose Zusammenspiel der Systeme gewährleistet sein. Dazu hat der Statiker erforderlichenfalls durch Anforderung der Unterlagen aktiv zu werden. Die Gesamtproblematik im Zusammenhang mit den klagsgegenständlichen Schäden mußte dem mit der Berechnung befaßten Ziviltechniker bekannt sein. Dieser mußte auch darauf hinweisen, denn nur er verfügte über einen solchen Wissenstand, daß die Kenntnis des Kräftespieles in den Zwischenwänden insbesondere bei Deckenspannweiten über 5,5 m erwartet werden konnte.
Hiebei handelt es sich um Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes über den Aufgabenbereich und die Berufspflichten eines mit der statischen Berechnung eines Bauprojektes beauftragten Statikers, die vom Berufungsgericht übernommen wurden. Dasselbe gilt für die weiteren Feststellungen, es wäre Sache des Beklagten gewesen, mit der Firma H* von sich aus Kontakt zwecks Prüfung der von dieser hergestellten Berechnungsunterlagen zum gewählten System der Deckenkonstruktion aufzunehmen; dies einerseits, weil der Beklagte anlässlich der Bearbeitung der ihm allein obliegenden Balkonplatten die Deckenkonstruktion der Firma H* hätte ansehen müssen, auch wenn er annahm, daß die Firma H* eine Durchlaufdecke wählen würde, und andererseits, weil den Beklagten als vom Verein betrauter Statiker die Obliegenheit traf, sich prinzipiell über das gewählte statische System der Firma H* betreffend die Zwischendecken zu informieren und danach zu handeln. Auch wenn der Beklagte nicht mit der Herstellung der statischen Deckenberechnung beauftragt war, hatte er doch bei Durchführung seines Auftrages als Ziviltechniker die Pflicht, sich das System der Firma H* geben zu lassen und gegebenenfalls schon aus Sicherheitsgründen auf Fehler hinzuweisen. Hätte sich der Beklagte das System der Firma H* angesehen, hätte er ohne besonderen Rechenaufwand und ohne Prüfung im Detail sofort wahrgenommen, daß die Firma H* nicht das seiner Formbemessung zugrundegelegte System gewählt hatte. Der Beklagte hat jedoch nicht ausdrücklich auf die Gefahren von Durchbiegungen und auf die zwangsläufige Notwendigkeit der Anwendung des von ihm gewählten statischen Systems, wie zu erwarten gewesen wäre, hingewiesen, sondern sich nur in der Form geäußert, es wäre notwendig, bei den Zwischenwänden an Gewicht zu sparen.
Soweit daher die Revision die Auffassung vertritt, den Beklagten hätten hinsichtlich der Zwischendecken im Rahmen der Vorberechnungen und der Vorbemessung zum Zwecke der Erstellung des Leistungsverzeichnisses in seiner Eigenschaft als Statiker keine weiteren Obliegenheiten getroffen, weicht sie von dem für das Revisionsgericht von den Vorinstanzen bindend festgestellten Sachverhalt ab und bringt in diesem Umfang die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen kann aber in der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe durch Verletzung der ihm obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten den ihm erteilten Auftrag mangelhaft erfüllt und habe daher dem V* bzw. dessen Rechtsnachfolgern zu haften, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Der Revisionswerber vertritt weiters die Auffassung, mit Rücksicht auf das schwerwiegende Verschulden des Klägers und des Herstellers der Zwischendecken (Firma H*) könnte ein Haftungsanteil des Beklagten wenn überhaupt, so höchstens mit 20 % angenommen werden.
Demgegenüber wurde aber von den Vorinstanzen festgestellt, daß eine Aufteilung des an den Zwischenwänden eingetretenen Schadens auf die einzelnen konkreten Schadensursachen, die vom Kläger, dem Beklagten und der Firma H* herbeigeführt wurden, technisch nicht möglich ist. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, daß bei konkurrierendem Verschulden gemäß § 1302 ABGB Solidarhaftung eintritt, wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht feststellbar ist, welche bestimmten Schadensfolgen jedem einzelnen Schädiger zuzurechnen sind (vgl. Reischauer in Rummel ABGB, Rdz 2 zu § 1302, SZ 28/179 u.a.). Der Kläger, der Beklagte und die Firma H* hafteten daher solidarisch für den entstandenen Schaden. Der Regreßanspruch des Klägers nach § 1302 letzter Satz ABGB gegen den Beklagten ist nach § 896 ABGB zu beurteilen (ZVR 1981/256 u.a.). Nach dieser Bestimmung ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern.Demgegenüber wurde aber von den Vorinstanzen festgestellt, daß eine Aufteilung des an den Zwischenwänden eingetretenen Schadens auf die einzelnen konkreten Schadensursachen, die vom Kläger, dem Beklagten und der Firma H* herbeigeführt wurden, technisch nicht möglich ist. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, daß bei konkurrierendem Verschulden gemäß Paragraph 1302, ABGB Solidarhaftung eintritt, wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht feststellbar ist, welche bestimmten Schadensfolgen jedem einzelnen Schädiger zuzurechnen sind vergleiche Reischauer in Rummel ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1302,, SZ 28/179 u.a.). Der Kläger, der Beklagte und die Firma H* hafteten daher solidarisch für den entstandenen Schaden. Der Regreßanspruch des Klägers nach Paragraph 1302, letzter Satz ABGB gegen den Beklagten ist nach Paragraph 896, ABGB zu beurteilen (ZVR 1981/256 u.a.). Nach dieser Bestimmung ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern.
Der Kläger als solidarisch haftender Mitschuldner hat sich im Vorverfahren 6 Cg 67/79 des KG Leoben im Vergleichsweg zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von S 1,015.000 s.A. an die Kläger verpflichtet und hat diesen Betrag nach den Feststellungen auch bezahlt. Der Umfang des Rückgriffsanspruches des Klägers gegen den Beklagten richtet sich primär nach den „besonderen Verhältnissen“ unter den Mitschuldnern, das ist bei Schadenersatzansprüchen das Ausmaß ihrer Beteiligung an der Herbeiführung des Schadens bzw. den Grad ihres Verschuldens (vgl. Gamerith in Rummel ABGB Rdz 6 zu § 896). Wird hiebei berücksichtigt, daß im vorliegenden Fall die Firma H* die falsche Deckenkonstruktion vorgenommen hat, während dem Kläger zur Last fällt, daß er darauf verzichtete, die Deckenkonstruktion durch einen befugten selbständigen Zivilingenieur statistisch berechnen zu lassen, und die Zwischenwände bautechnisch unrichtig konstruierte, während der Beklagte, der als Ziviltechniker bei den von ihm zu vertretenden besonderen Fachkenntnissen vornehmlich dazu bestimmt und verpflichtet war, für die Vermeidung von Schäden durch eine unrichtige Deckenkonstruktion zu sorgen, seine Kontroll- und Aufsichtspflicht vernachlässigt hat, und daß technisch eine Aufteilung des Schadens auf die einzelnen Schadensursachen nicht möglich ist, muß entgegen der Auffassung der Revision davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten der ihm obliegende Beweis (vgl. SZ 52/185 u.a.) eines „besonderen Verhältnisses“ zwischen den Mitschuldnern nicht gelungen ist. Es besteht daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, der Regreßanspruch des Klägers gegen die Mitschuldner zu gleichen Teilen (vgl. Gamerith a.a.O. Rdz 7 zu § 896).Der Kläger als solidarisch haftender Mitschuldner hat sich im Vorverfahren 6 Cg 67/79 des KG Leoben im Vergleichsweg zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von S 1,015.000 s.A. an die Kläger verpflichtet und hat diesen Betrag nach den Feststellungen auch bezahlt. Der Umfang des Rückgriffsanspruches des Klägers gegen den Beklagten richtet sich primär nach den „besonderen Verhältnissen“ unter den Mitschuldnern, das ist bei Schadenersatzansprüchen das Ausmaß ihrer Beteiligung an der Herbeiführung des Schadens bzw. den Grad ihres Verschuldens vergleiche Gamerith in Rummel ABGB Rdz 6 zu Paragraph 896,). Wird hiebei berücksichtigt, daß im vorliegenden Fall die Firma H* die falsche Deckenkonstruktion vorgenommen hat, während dem Kläger zur Last fällt, daß er darauf verzichtete, die Deckenkonstruktion durch einen befugten selbständigen Zivilingenieur statistisch berechnen zu lassen, und die Zwischenwände bautechnisch unrichtig konstruierte, während der Beklagte, der als Ziviltechniker bei den von ihm zu vertretenden besonderen Fachkenntnissen vornehmlich dazu bestimmt und verpflichtet war, für die Vermeidung von Schäden durch eine unrichtige Deckenkonstruktion zu sorgen, seine Kontroll- und Aufsichtspflicht vernachlässigt hat, und daß technisch eine Aufteilung des Schadens auf die einzelnen Schadensursachen nicht möglich ist, muß entgegen der Auffassung der Revision davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten der ihm obliegende Beweis vergleiche SZ 52/185 u.a.) eines „besonderen Verhältnisses“ zwischen den Mitschuldnern nicht gelungen ist. Es besteht daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, der Regreßanspruch des Klägers gegen die Mitschuldner zu gleichen Teilen vergleiche Gamerith a.a.O. Rdz 7 zu Paragraph 896,).
Zur Verjährungsfrage führt der Revisionswerber aus, da die Verwendung der italienischen Leichtwandziegel auf Grund ihrer Sprödigkeit als Mangel der gelieferten Sache anzusehen sei, der zu einem Verbesserungsanspruch des Auftraggebers aus dem Titel der Gewährleistung geführt habe und der nunmehr eingeklagte Vergleichsbetrag jene Summe darstelle, die zur Verbesserung dieser Zwischenwände notwendig gewesen sei, handle es sich bei diesem Anspruch der Wohnungseigentümer um einen Gewährleistungsanspruch, der im Zeitpunkt der Klage des Vorprozesses im Jahr 1979 bereits verjährt gewesen sei, weil die vereinbarte Gewährleistungsfrist zwei Jahre betragen habe und die Schäden an den Zwischenwänden bereits im Jahre 1976 aufgetreten seien. Da nur der Ersatz der mangelhaften Sache, nicht aber ein Mangelfolgeschaden begehrt worden sei, handle es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, auf den die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anzuwenden sei.Zur Verjährungsfrage führt der Revisionswerber aus, da die Verwendung der italienischen Leichtwandziegel auf Grund ihrer Sprödigkeit als Mangel der gelieferten Sache anzusehen sei, der zu einem Verbesserungsanspruch des Auftraggebers aus dem Titel der Gewährleistung geführt habe und der nunmehr eingeklagte Vergleichsbetrag jene Summe darstelle, die zur Verbesserung dieser Zwischenwände notwendig gewesen sei, handle es sich bei diesem Anspruch der Wohnungseigentümer um einen Gewährleistungsanspruch, der im Zeitpunkt der Klage des Vorprozesses im Jahr 1979 bereits verjährt gewesen sei, weil die vereinbarte Gewährleistungsfrist zwei Jahre betragen habe und die Schäden an den Zwischenwänden bereits im Jahre 1976 aufgetreten seien. Da nur der Ersatz der mangelhaften Sache, nicht aber ein Mangelfolgeschaden begehrt worden sei, handle es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, auf den die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB anzuwenden sei.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Klage im Vorprozeß der Wohnungseigentümer gegen den jetzigen Kläger ausdrücklich primär auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt wurde.
Der im § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB genannte Schadenersatzanspruch besteht neben dem Gewährleistungsanspruch und ist von diesem unabhängig. Die genannte Bestimmung will dem Erwerber nicht einen besonderen Schadenersatzanspruch gewähren, sondern nur einen bereits aus der allgemeinen Regel des § 1295 ABGB sich ergebenden und an die allgemeinen Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht gebundenen Ersatzanspruch einräumen (SZ 46/39, SZ 50/93). Ein Schadenersatzanspruch nach § 932 ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht (SZ 54/81). Ein Schaden, der über den am Werk bestehenden Mangel hinausgeht, kann auch in einem Verbesserungsaufwand bestehen (JBl. 1979, 259 u.a.). Im genannten Vorprozeß wurde der Anspruch auf Ersatz der für die Behebung der aufgetretenen Bauschäden erforderlichen Kosten keineswegs nur mit der Verwendung von Leichtwandziegeln für die Zwischenwände begründet, es wurden vielmehr als weitere Schadensursachen vom Sachverständigen unter anderem eine zu große „Deckenschlankheit“, eine mangelnde Abdeckung der Stützmomente und ein Fehlen einer elastischen Zwischenlage unter den Zwischenwänden erhoben. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers wurde somit jedenfalls ein Schaden, der über den am Werk bestehenden Mangel hinausging, geltend gemacht. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Verjährung nach § 1489 ABGB beurteilt und zutreffend darauf verwiesen, daß die zunächst aufgetretenen Risse und Absplitterungen an den Wänden vom Kläger immer wieder behoben wurden. Erst im Juli oder August 1976 traten schwere Schäden in Form der Einknickung von Zwischenwänden auf. Die schädlichen Wirkungen des Verhaltens der Parteien und der Firma H* wurden den Wohnungseigentümern also erst zu einer Zeit bekannt, die innerhalb von 3 Jahren vor Klagseinbringung im Verfahren 6 Cg 67/79 des Kreisgerichtes Leoben am 1. 3. 1979 liegt. Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß für die Wohnungseigentümer auf Grund der zunächst aufgetretenen und vom Kläger behobenen leichten Schäden nicht im voraus erkennbar war, daß die Zwischenwände auch einknicken würden. Der Kläger hat im Vorverfahren daher entgegen der Ansicht der Revision keinen bereits verjährten Anspruch verglichen. Eine unrichtige Beurteilung der Verjährungsfrage durch das Berufungsgericht liegt somit nicht vor.Der im Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz ABGB genannte Schadenersatzanspruch besteht neben dem Gewährleistungsanspruch und ist von diesem unabhängig. Die genannte Bestimmung will dem Erwerber nicht einen besonderen Schadenersatzanspruch gewähren, sondern nur einen bereits aus der allgemeinen Regel des Paragraph 1295, ABGB sich ergebenden und an die allgemeinen Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht gebundenen Ersatzanspruch einräumen (SZ 46/39, SZ 50/93). Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 932, ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht (SZ 54/81). Ein Schaden, der über den am Werk bestehenden Mangel hinausgeht, kann auch in einem Verbesserungsaufwand bestehen (JBl. 1979, 259 u.a.). Im genannten Vorprozeß wurde der Anspruch auf Ersatz der für die Behebung der aufgetretenen Bauschäden erforderlichen Kosten keineswegs nur mit der Verwendung von Leichtwandziegeln für die Zwischenwände begründet, es wurden vielmehr als weitere Schadensursachen vom Sachverständigen unter anderem eine zu große „Deckenschlankheit“, eine mangelnde Abdeckung der Stützmomente und ein Fehlen einer elastischen Zwischenlage unter den Zwischenwänden erhoben. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers wurde somit jedenfalls ein Schaden, der über den am Werk bestehenden Mangel hinausging, geltend gemacht. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB beurteilt und zutreffend darauf verwiesen, daß die zunächst aufgetretenen Risse und Absplitterungen an den Wänden vom Kläger immer wieder behoben wurden. Erst im Juli oder August 1976 traten schwere Schäden in Form der Einknickung von Zwischenwänden auf. Die schädlichen Wirkungen des Verhaltens der Parteien und der Firma H* wurden den Wohnungseigentümern also erst zu einer Zeit bekannt, die innerhalb von 3 Jahren vor Klagseinbringung im Verfahren 6 Cg 67/79 des Kreisgerichtes Leoben am 1. 3. 1979 liegt. Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß für die Wohnungseigentümer auf Grund der zunächst aufgetretenen und vom Kläger behobenen leichten Schäden nicht im voraus erkennbar war, daß die Zwischenwände auch einknicken würden. Der Kläger hat im Vorverfahren daher entgegen der Ansicht der Revision keinen bereits verjährten Anspruch verglichen. Eine unrichtige Beurteilung der Verjährungsfrage durch das Berufungsgericht liegt somit nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Für die Revisionsbeantwortung konnten keine Kosten zugesprochen werden, da solche nicht verzeichnet wurden.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Für die Revisionsbeantwortung konnten keine Kosten zugesprochen werden, da solche nicht verzeichnet wurden.