Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Im zivilgerichtlichen Verfahren gilt der sogenannte Verhandlungsgrundsatz. In derartigen Verfahren obliegt es den Parteien, die zur Anwendung einer Rechtsnorm erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 874). Ein Verstoß gegen diese Behauptungslast führt in derartigen Verfahren zur Abweisung des Sachantrages (Fasching aaO, 877). Nur im Rahmen der aufgestellten Behauptungen hat das Rechtsmittelgericht, wenn eine Rechtsrüge erhoben worden ist, den festgestellten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Es ist aber weder seine, noch Aufgabe des Erstgerichtes, von Amts wegen Feststellungen in einer Richtung zu treffen, die durch das Parteienvorbringen nicht aufgezeigt wurde. Vor allem muß es einer Partei überlassen bleiben, jene Umstände aufzuzeigen, aus denen sie einen Anspruch oder die Vernichtung eines behaupteten Anspruches ableiten will. Insbesondere ist es Sache eines Versicherers, der aus einem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen wird, jene Umstände klar darzulegen, die das Nichtbestehen oder die Vernichtung eines Versicherungsanspruches begründen sollen. Wenn daher der Versicherer in einem Deckungsprozeß für seine Bestreitung des behaupteten Deckungsanspruches nur ganz bestimmte Ausschlußtatbestände aus Versicherungsbedingungen anführt, so ist das Gericht weder verpflichtet noch berechtigt, den geltend gemachten Deckungsanspruch aus anderen Gründen abzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte lediglich eingewendet, es liege kein Sachschaden im Sinne des Art. 1 Abs. 1 AHVB 1963 vor. Die Klägerin habe außerdem nicht für Schadenersatz einstehen, sondern Gewähr leisten müssen.Im vorliegenden Fall hat die Beklagte lediglich eingewendet, es liege kein Sachschaden im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, AHVB 1963 vor. Die Klägerin habe außerdem nicht für Schadenersatz einstehen, sondern Gewähr leisten müssen.
Was die Frage des Begriffes des "Sachschadens" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 AHVB 1963 anlangt, so haben die Vorinstanzen richtig ausgeführt, daß unter diesen Begriff sämtliche Folgen, die aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache herrühren, also auch die sogenannten "unechten" Vermögensschäden, die als Folge einer Sachbeschädigung auftreten, fallen (Bruck-Möller-Johannsen VVG8 IV, 333). Es genügt die mittelbare Urheberschaft für die Herbeiführung des Schadens. Ein reiner Vermögensschaden wäre nur dann gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht kausal auf eine Sachbeschädigung (oder einen Personenschaden) zurückzuführen ist. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Sachschadenbegriffes würde zu einer derart weitgehenden Einschränkung des Versicherungsschutzes führen, daß sie Haftpflichtversicherungen nahezu wertlos machen würde. Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin zum Ersatz von Schäden verurteilt worden ist, die als Folge ihrer Sorglosigkeit die Substanz fremden Vermögens wesentlich beeinträchtigt haben. Derartige Schäden fallen nach der oben dargelegten Definition unter den Begriff der Sachschäden.Was die Frage des Begriffes des "Sachschadens" im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, AHVB 1963 anlangt, so haben die Vorinstanzen richtig ausgeführt, daß unter diesen Begriff sämtliche Folgen, die aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache herrühren, also auch die sogenannten "unechten" Vermögensschäden, die als Folge einer Sachbeschädigung auftreten, fallen (Bruck-Möller-Johannsen VVG8 römisch vier, 333). Es genügt die mittelbare Urheberschaft für die Herbeiführung des Schadens. Ein reiner Vermögensschaden wäre nur dann gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht kausal auf eine Sachbeschädigung (oder einen Personenschaden) zurückzuführen ist. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Sachschadenbegriffes würde zu einer derart weitgehenden Einschränkung des Versicherungsschutzes führen, daß sie Haftpflichtversicherungen nahezu wertlos machen würde. Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin zum Ersatz von Schäden verurteilt worden ist, die als Folge ihrer Sorglosigkeit die Substanz fremden Vermögens wesentlich beeinträchtigt haben. Derartige Schäden fallen nach der oben dargelegten Definition unter den Begriff der Sachschäden.
Richtig ist, daß für reine Gewährleistungsansprüche kein Versicherungsschutz besteht. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten handelt es sich jedoch bei den im letzten Satz des § 932 ABGB genannten Ansprüchen nicht um Gewährleistungsansprüche, sondern um Schadenersatzansprüche. Daß die Bestimmung des § 932 ABGB infolge der Verweisung des § 1167 ABGB auch für Werkverträge gilt, ist allgemein anerkannt (Reischauer in Rummel, Rz 1 zu § 1167).Richtig ist, daß für reine Gewährleistungsansprüche kein Versicherungsschutz besteht. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten handelt es sich jedoch bei den im letzten Satz des Paragraph 932, ABGB genannten Ansprüchen nicht um Gewährleistungsansprüche, sondern um Schadenersatzansprüche. Daß die Bestimmung des Paragraph 932, ABGB infolge der Verweisung des Paragraph 1167, ABGB auch für Werkverträge gilt, ist allgemein anerkannt (Reischauer in Rummel, Rz 1 zu Paragraph 1167,).
§ 932 ABGB will nur einen sich bereits aus den allgemeinen Regeln des § 1295 ABGB ergebenden und an die allgemeinen Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht gebundenen Schadenersatzanspruch - neben den Gewährleistungsansprüchen - vorbehalten (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 545). Demnach handelt es sich bei derartigen Ansprüchen nicht um Gewährleistungsansprüche (SZ 28/233, JBl. 1948, 346 u.a.). Ausgeschlossen von der Versicherung sollen eben nur Erfüllungsansprüche oder Ansprüche auf Erfüllungssurrogate sein. Derartige Ansprüche sind die Ansprüche auf die Kosten der Mängelbehebung. Dazu gehören darüber hinausgehende Schäden nur dann, wenn sie zwangsläufig mit der Verbesserung verbunden sind (Bruck-Möller-Johannsen aaO, 332). Im übrigen wird in der Bundesrepublik Deutschland bei im wesentlichen gleicher Rechtslage die treffende Unterscheidung zwischen einer Änderung des Wesens der Sache bedingenden Eigenschaften durch Einwirkung auf ihre Substanz einerseits und mangelhafter Herstellung andererseits unterschieden. Bei letzterer wird nicht der vorhandene Wert verringert, sondern ein für die Zukunft erwarteter Wert nicht in ausbedungenem Maße hergestellt (Wussow AHB7, 84, Prölss-Martin VVG24, 937 f ua). Die Schäden, die die Klägerin ersetzen mußte, waren nicht zwangsläufig mit der Verbesserung des von ihr hergestellten Werkes verbunden. Sie betrafen auch nicht das von ihr hergestellte Werk, sondern andere Vermögenswerte dritter Personen. Demnach wurde die Klägerin auch nicht aus dem Titel der Gewährleistung, sondern aus dem Titel des Schadenersatzes zur Zahlung der durch ihre Sorglosigkeit entstandenen Schäden verurteilt. Daraus ergibt sich aber, daß bezüglich des geltend gemachten Anspruches der Risikoausschluß des Art. 5 II c AHVB 1963 nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Paragraph 932, ABGB will nur einen sich bereits aus den allgemeinen Regeln des Paragraph 1295, ABGB ergebenden und an die allgemeinen Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht gebundenen Schadenersatzanspruch - neben den Gewährleistungsansprüchen - vorbehalten (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 545). Demnach handelt es sich bei derartigen Ansprüchen nicht um Gewährleistungsansprüche (SZ 28/233, JBl. 1948, 346 u.a.). Ausgeschlossen von der Versicherung sollen eben nur Erfüllungsansprüche oder Ansprüche auf Erfüllungssurrogate sein. Derartige Ansprüche sind die Ansprüche auf die Kosten der Mängelbehebung. Dazu gehören darüber hinausgehende Schäden nur dann, wenn sie zwangsläufig mit der Verbesserung verbunden sind (Bruck-Möller-Johannsen aaO, 332). Im übrigen wird in der Bundesrepublik Deutschland bei im wesentlichen gleicher Rechtslage die treffende Unterscheidung zwischen einer Änderung des Wesens der Sache bedingenden Eigenschaften durch Einwirkung auf ihre Substanz einerseits und mangelhafter Herstellung andererseits unterschieden. Bei letzterer wird nicht der vorhandene Wert verringert, sondern ein für die Zukunft erwarteter Wert nicht in ausbedungenem Maße hergestellt (Wussow AHB7, 84, Prölss-Martin VVG24, 937 f ua). Die Schäden, die die Klägerin ersetzen mußte, waren nicht zwangsläufig mit der Verbesserung des von ihr hergestellten Werkes verbunden. Sie betrafen auch nicht das von ihr hergestellte Werk, sondern andere Vermögenswerte dritter Personen. Demnach wurde die Klägerin auch nicht aus dem Titel der Gewährleistung, sondern aus dem Titel des Schadenersatzes zur Zahlung der durch ihre Sorglosigkeit entstandenen Schäden verurteilt. Daraus ergibt sich aber, daß bezüglich des geltend gemachten Anspruches der Risikoausschluß des Artikel 5, römisch zwei c AHVB 1963 nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.