Begründung:
Der Beklagte verkaufte am 19. 5. 1972 dem Kläger einen gebrauchten Motor (Marke Jaguar, 3,8 S) und verpflichtete sich, diesen ordnungsgemäß in den PKW des Klägers einzubauen. Er erhielt hiefür als Gegenleistung S 14.000,-- und einen aus dem Fahrzeug des Klägers ausgebauten Motor (Marke Jaguar 2,4). Das Fahrzeug erlitt in der Folge einen Motorschaden. Der Beklagte gab dem Kläger gegenüber einen Bruch der Benzinpumpe als Schadensursache an und verpflichtete sich, den Schaden zu beheben. Er erhielt hiefür S 6.000,--. Der Beklagte reparierte das Fahrzeug aber nicht, stellte es im November 1972 auf die Straße und gab dem Kläger am 19. 4. 1973 S 1.500,-- zurück. Dieser stellte das betriebsunfähige Kraftfahrzeug von Oktober 1973 bis September 1976 ein.
Im Rahmen der am 28. 5. 1973 eingeleiteten Klagsführung begehrte der Kläger zuletzt S 39.760,-- samt stufenweisen Zinsen. Davon entfallen S 30.000,-- auf die Reparatur des durch den unsachgemäßen Einbau eines Kolbenringes und der daraus resultierenden Motorblockierung verursachten Schadens, S 4.500,-- als Restbetrag für die am 19. 4. 1973 bezahlten Reparaturkosten, für die eine Gegenleistung vom Beklagten nicht erbracht worden sei und schließlich S 5.260,-- auf die Autoeinstellungskosten. Der Kläger habe den Motor laut ausdrücklicher Vereinbarung in repariertem und generalüberholtem Zustand gekauft. Der Beklagte habe sich verpflichtet, diesen Motor ordnungsgemäß einzubauen und das Kraftfahrzeug dem Kläger verkehrs- und betriebssicher zu übergeben. Nach Reklamation des Motorschadens habe der Beklagte unrichtigerweise behauptet, daß ein Fehler an der Benzinpumpe die Motorblockierung verursacht habe. Der Beklagte habe sich verpflichtet, den Schaden um S 6.000,-- zu beheben, dies aber nicht getan. Die durch das Verschulden des Beklagten notwendige Reparatur des Motors koste mindestens S 30.000,--. Der Beklagte verweigere auch grundlos die Herausgabe des Restbetrages von S 4.500,--, da er die vereinbarte Gegenleistung (Behebung des Motorschadens) nicht erbracht habe. Da das Fahrzeug aus dem Verschulden des Beklagten nicht fahrbereit sei und dieser es aus seiner Werkstatt entfernt habe, sei der Kläger gezwungen gewesen, das Fahrzeug im angeführten Zeitraum einzustellen.
Der Beklagte stellte lediglich die Höhe der Einstellkosten außer Streit und bestritt im übrigen das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Er habe den dem Kläger verkauften Motor repariert und auch neue Kolbenringe eingebaut. Es habe sich dabei aber nicht um eine Generalüberholung gehandelt. Diese sei dem Kläger auch nicht zugesichert worden. Nur über ausdrücklichen Wunsch des Klägers zur Schaffung günstigerer Wiederverkaufsmöglichkeiten habe ihm der Beklagte im Kaufvertrag gefälligkeitshalber bestätigt, daß der Motor generalüberholt sei. Alleinige Ursache für den Bruch der Kolbenringe sei das Überdrehen der Tourenzahl des Motors gewesen, vor dem der Kläger ausdrücklich gewarnt worden sei. Den Ende Juni 1972 erteilten neuerlichen Reparaturauftrag habe der Kläger in der Folge widerrufen; für die dabei bereits erbrachten Leistungen sei ein Entgelt von S 4.500,-- angemessen. Der Beklagte habe den PKW dann auf die Straße gestellt, weil der Kläger ihn trotz Aufforderung nicht abgeholt habe. Die Beklagte wendete schließlich Verjährung gemäß § 933 ABGB ein, da ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht werde.Der Beklagte stellte lediglich die Höhe der Einstellkosten außer Streit und bestritt im übrigen das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Er habe den dem Kläger verkauften Motor repariert und auch neue Kolbenringe eingebaut. Es habe sich dabei aber nicht um eine Generalüberholung gehandelt. Diese sei dem Kläger auch nicht zugesichert worden. Nur über ausdrücklichen Wunsch des Klägers zur Schaffung günstigerer Wiederverkaufsmöglichkeiten habe ihm der Beklagte im Kaufvertrag gefälligkeitshalber bestätigt, daß der Motor generalüberholt sei. Alleinige Ursache für den Bruch der Kolbenringe sei das Überdrehen der Tourenzahl des Motors gewesen, vor dem der Kläger ausdrücklich gewarnt worden sei. Den Ende Juni 1972 erteilten neuerlichen Reparaturauftrag habe der Kläger in der Folge widerrufen; für die dabei bereits erbrachten Leistungen sei ein Entgelt von S 4.500,-- angemessen. Der Beklagte habe den PKW dann auf die Straße gestellt, weil der Kläger ihn trotz Aufforderung nicht abgeholt habe. Die Beklagte wendete schließlich Verjährung gemäß Paragraph 933, ABGB ein, da ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht werde.
Das Erstgericht erkannte den Klagsbetrag zur Gänze zu. Es stellte über den bereits eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus fest, daß der dem Kläger verkaufte Motor entgegen der Zusage des Beklagten nicht generalüberholt worden sei. Im Rahmen der vom Beklagten durchgeführten Reparaturen am Motor sei der Einbau neuer Kolbenringe unsachgemäß erfolgt, weil bei der gegebenen Kolbenringnutbreite zu schmale Kolbenringe eingebaut worden seien, wodurch die Toleranzgrenze für das Höhenspiel weit überschritten worden sei. Der Beklagte habe es auch verabsäumt, für den angekauften Motor ein Choke-Kontrollicht anzubringen, wodurch die Gefahr des zu langen Fahrens mit eingeschaltetem Choke und einer daraus resultierenden vorzeitigen Motorabnutzung verwehrt worden sei. Der Beklagte habe den Kläger auf die Notwendigkeit des Einfahrens des Motors aufmerksam gemacht. Dieser habe sich an die ihm gegebenen Einfahrvorschriften gehalten. Nach etwa 4.000 bis 5.000 gefahrenen Kilometern sei es bei einer Urlaubsfahrt durch den Bruch der vom Beklagten unsachgemäß eingebauten Kolbenringe zu einer Motorblockierung gekommen. Dem Kläger sei dabei von fachkundiger Seite die Vermutung des Bruches der Kolbenringe als Grund für das Motoraussetzen mitgeteilt worden. In W* habe er sogleich den Beklagten aufgesucht, der ihm einen Bruch der Benzinpumpe als Schadensursache angegeben und sich verpflichtet habe, den Schaden zu beheben. Er habe hiefür S 6.000,-- erhalten. Als dem Kläger später hinsichtlich dieser Schadensursache Bedenken gekommen seien, habe er wegen des vermuteten Bruches der Kolbenringe vom Beklagten Schadenersatz gefordert. Dieser habe ein Verschulden bestritten, den Wagen nicht repariert, sondern ihn im November 1972 auf die Straße gestellt und dem Kläger am 19. 4. 1973 S 1.500,-- zurückgegeben. Der Kläger habe das betriebsunfähige Fahrzeug zwecks Bewahrung vor weiteren Schäden von Oktober 1973 bis September 1976 eingestellt und dafür S 5.260,-- bezahlt. Die Generalüberholung des Motors erfordere einen Aufwand von S 35.000,--.
Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahin, daß dem Kläger zufolge der Verletzung der Vertragsverpflichtung, einen generalüberholten Motor ordnungsgemäß einzubauen, gemäß § 1295 ABGB Schadenersatz in Höhe der mit S 30.000,-- begehrten Reparaturkosten zustehe und dieser Anspruch auch im Sinne des § 1489 ABGB rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Auch der Anspruch auf Ersatz für die Einstellungskosten des au dem Verschulden des Beklagten fahruntüchtig gewordenen Kraftfahrzeuges sei für die Zeit nach der Entfernung aus der Werkstatt gerechtfertigt. Da der Beklagte schließlich eine vom Kläger erbrachte Leistung von S 4.500,-- zurückhalte, ohne eine entsprechende Gegenleistung erbracht zu haben, bestehe diesbezüglich ein Rückforderungsanspruch gemäß § 1435 ABGB zu Recht.Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahin, daß dem Kläger zufolge der Verletzung der Vertragsverpflichtung, einen generalüberholten Motor ordnungsgemäß einzubauen, gemäß Paragraph 1295, ABGB Schadenersatz in Höhe der mit S 30.000,-- begehrten Reparaturkosten zustehe und dieser Anspruch auch im Sinne des Paragraph 1489, ABGB rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Auch der Anspruch auf Ersatz für die Einstellungskosten des au dem Verschulden des Beklagten fahruntüchtig gewordenen Kraftfahrzeuges sei für die Zeit nach der Entfernung aus der Werkstatt gerechtfertigt. Da der Beklagte schließlich eine vom Kläger erbrachte Leistung von S 4.500,-- zurückhalte, ohne eine entsprechende Gegenleistung erbracht zu haben, bestehe diesbezüglich ein Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 1435, ABGB zu Recht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Nach den Klagsbehauptungen bezüglich der Teilforderung von 30.000,-- S auf Ersatz der Reparaturkosten habe der Beklagte dem Kläger im Rahmen der Vereinbarung vom 19. 5. 1972 den Verkauf eines reparierten und generalüberholten Motors zugesagt. Dem Beklagten sei bei Erfüllung dieses Auftrages durch den unsachgemäßen Einbau neuer Kolbenringe ein Versehen unterlaufen, das den ausdrücklich auf den Titel des Schadenersatzes gestützten Klagsanspruch begründe. Den Rechtsgrund der Klagsforderung stelle demnach die in Anspruch genommene Haftung des Beklagten für eine Schadenersatzleistung im Sinne des § 932 Schlußsatz ABGB dar. Für eine auf den Titel der Gewährleistung gestützte schlüssige Klage fehle es an einem Vorbringen in der Richtung, in welchem Umfange ein Anspruch auf Aufhebung des Vertrages (Wandel) oder auf eine angemessene Entgeltminderung geltend gemacht werde.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Nach den Klagsbehauptungen bezüglich der Teilforderung von 30.000,-- S auf Ersatz der Reparaturkosten habe der Beklagte dem Kläger im Rahmen der Vereinbarung vom 19. 5. 1972 den Verkauf eines reparierten und generalüberholten Motors zugesagt. Dem Beklagten sei bei Erfüllung dieses Auftrages durch den unsachgemäßen Einbau neuer Kolbenringe ein Versehen unterlaufen, das den ausdrücklich auf den Titel des Schadenersatzes gestützten Klagsanspruch begründe. Den Rechtsgrund der Klagsforderung stelle demnach die in Anspruch genommene Haftung des Beklagten für eine Schadenersatzleistung im Sinne des Paragraph 932, Schlußsatz ABGB dar. Für eine auf den Titel der Gewährleistung gestützte schlüssige Klage fehle es an einem Vorbringen in der Richtung, in welchem Umfange ein Anspruch auf Aufhebung des Vertrages (Wandel) oder auf eine angemessene Entgeltminderung geltend gemacht werde.
Dem Erwerber der mangelhaften Sache stehe ein sich bereits aus den allgemeinen Regeln des § 1295 ABGB ergebender und an die allgemeinen Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht gebundener Schadenersatzanspruch neben Gewährleistungsansprüchen zu. Aus dem Titel des Schadenersatzes sei zwar grundsätzlich nur jener Nachteil ersatzfähig, der durch den Mangel bzw das Fehlen der zugesagten Eigenschaften der übergebenen Sache ausgelöst worden sei, nicht aber der Nachteil, den der Erwerber durch das Vorhandensein des Mangels oder das Fehlen der zugesagten Eigenschaften selbst erleide. Der Erwerber könne daher aus dem Titel des Schadenersatzes wegen nicht gehöriger Erfüllung eines Vertrages in der Regel nur den Ersatz des Vertrauensinteresses (negativen Vertragsinteresses) erhalten. Das Erfüllungsinteresse (positives Vertragsinteresse) könne ihm nur dann zugebilligt werden, wenn der Übergeber die Mangelfreiheit der Sache garantiert habe. Im Sinne der neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei aber der Begriff des Vertrauensschadens auf Nachteile zu erweitern, die dem Besteller durch die Beschädigung des Werkstückes selbst infolge eines Mangels entstanden seien, sodaß der Ersatz des Aufwandes notwendiger Ergänzungsarbeiten gerechtfertigt sei. Da sich der Beklagte dem Kläger gegen über verpflichtet habe, ihm den Motor mit neu einzubauenden Kolbenringen und nach Vornahme sonstiger Reparaturarbeiten zu übergeben und in sein Fahrzeug einzubauen, liege ein nach den Regeln der §§ 1166 f. ABGB zu beurteilender Werkvertrag vor, wobei sich die Gewährleistungspflicht des Beklagten und seine Haftung für allfällige von ihm verschuldete Ausführungsmängel aus dem Titel des Schadenersatzes nach den §§ 1167, 922, 932 bzw 1295 f. ABGB richte. Zufolge der für unbedenklich befundenen erstgerichtlichen Feststellung über den unsachgemäßen Einbau der Kolbenringe sei in dieser Richtung eine mögliche Schadensursache sowie ein möglicher Grund eines Schadenersatzanspruches nach den dargelegten Bestimmungen dargetan, weil sich der Beklagte zum Gewerbe eines Automechanikers öffentlich bekenne und daher den Mangel der erforderlichen Kenntnisse für die Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit zu vertreten habe. Der Beklagte habe aber in erster Linie eingewendet, daß der Kläger den Motorschaden durch „Überdrehen des Motors im kalten Zustand“ verursacht und diesbezügliche Empfehlungen des Beklagten nicht beachtet habe. Das Erstgericht habe lediglich auf Grund der Parteienaussage des Klägers festgestellt, daß sich dieser an die ihm gegebenen Einfahrvorschriften gehalten habe. Die vom Beklagten angebotenen Zeugenbeweise und seine Vernehmung als Partei sei aber unterblieben. Auch die beigezogenen Sachverständigen seien zu diesem Beweisthema nicht vernommen worden. Es liege daher im Zusammenhang mit dem bestrittenen Kausalzusammenhang zwischen dem bei der Reparatur des Motors unterlaufenen Versehen und dem eingetretenen Motorschaden der gerügte wesentliche Verfahrensmangel vor. Das Erstgericht werde sohin nach diesbezüglicher Ergänzung des Beweisverfahrens festzustellen haben, ob das dem Beklagten beim Einbau der Kolbenringe unterlaufene Versehen oder eine allfällige Verletzung von Einfahrvorschriften durch den Kläger für den Motorschaden ursächlich war, ferner ob ein etwa mit einem Verschulden des Beklagten konkurrierendes Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 1304 ABGB anzunehmen sei.Dem Erwerber der mangelhaften Sache stehe ein sich bereits aus den allgemeinen Regeln des Paragraph 1295, ABGB ergebender und an die allgemeinen Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht gebundener Schadenersatzanspruch neben Gewährleistungsansprüchen zu. Aus dem Titel des Schadenersatzes sei zwar grundsätzlich nur jener Nachteil ersatzfähig, der durch den Mangel bzw das Fehlen der zugesagten Eigenschaften der übergebenen Sache ausgelöst worden sei, nicht aber der Nachteil, den der Erwerber durch das Vorhandensein des Mangels oder das Fehlen der zugesagten Eigenschaften selbst erleide. Der Erwerber könne daher aus dem Titel des Schadenersatzes wegen nicht gehöriger Erfüllung eines Vertrages in der Regel nur den Ersatz des Vertrauensinteresses (negativen Vertragsinteresses) erhalten. Das Erfüllungsinteresse (positives Vertragsinteresse) könne ihm nur dann zugebilligt werden, wenn der Übergeber die Mangelfreiheit der Sache garantiert habe. Im Sinne der neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei aber der Begriff des Vertrauensschadens auf Nachteile zu erweitern, die dem Besteller durch die Beschädigung des Werkstückes selbst infolge eines Mangels entstanden seien, sodaß der Ersatz des Aufwandes notwendiger Ergänzungsarbeiten gerechtfertigt sei. Da sich der Beklagte dem Kläger gegen über verpflichtet habe, ihm den Motor mit neu einzubauenden Kolbenringen und nach Vornahme sonstiger Reparaturarbeiten zu übergeben und in sein Fahrzeug einzubauen, liege ein nach den Regeln der Paragraphen 1166, f. ABGB zu beurteilender Werkvertrag vor, wobei sich die Gewährleistungspflicht des Beklagten und seine Haftung für allfällige von ihm verschuldete Ausführungsmängel aus dem Titel des Schadenersatzes nach den Paragraphen 1167, 922, 932, bzw 1295 f. ABGB richte. Zufolge der für unbedenklich befundenen erstgerichtlichen Feststellung über den unsachgemäßen Einbau der Kolbenringe sei in dieser Richtung eine mögliche Schadensursache sowie ein möglicher Grund eines Schadenersatzanspruches nach den dargelegten Bestimmungen dargetan, weil sich der Beklagte zum Gewerbe eines Automechanikers öffentlich bekenne und daher den Mangel der erforderlichen Kenntnisse für die Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit zu vertreten habe. Der Beklagte habe aber in erster Linie eingewendet, daß der Kläger den Motorschaden durch „Überdrehen des Motors im kalten Zustand“ verursacht und diesbezügliche Empfehlungen des Beklagten nicht beachtet habe. Das Erstgericht habe lediglich auf Grund der Parteienaussage des Klägers festgestellt, daß sich dieser an die ihm gegebenen Einfahrvorschriften gehalten habe. Die vom Beklagten angebotenen Zeugenbeweise und seine Vernehmung als Partei sei aber unterblieben. Auch die beigezogenen Sachverständigen seien zu diesem Beweisthema nicht vernommen worden. Es liege daher im Zusammenhang mit dem bestrittenen Kausalzusammenhang zwischen dem bei der Reparatur des Motors unterlaufenen Versehen und dem eingetretenen Motorschaden der gerügte wesentliche Verfahrensmangel vor. Das Erstgericht werde sohin nach diesbezüglicher Ergänzung des Beweisverfahrens festzustellen haben, ob das dem Beklagten beim Einbau der Kolbenringe unterlaufene Versehen oder eine allfällige Verletzung von Einfahrvorschriften durch den Kläger für den Motorschaden ursächlich war, ferner ob ein etwa mit einem Verschulden des Beklagten konkurrierendes Mitverschulden des Klägers im Sinne des Paragraph 1304, ABGB anzunehmen sei.
Kein Verfahrensmangel liege im Zusammenhang mit der Frage vor, ob der Beklagte über die tatsächlich durchgeführten Reparatur- bzw Erneuerungsarbeiten hinaus bestimmte Leistungen im Interesse einer echten Generalüberholung des Motors hätte erbringen müssen, weil der geltend gemachte Ersatzanspruch ausdrücklich auf den unsachgemäßen Einbau der Kolbenringe gestützt werde.
Sofern nach den Ergebnissen des fortgesetzten Verfahrens davon auszugehen sei, daß der Klagsanspruch ganz oder mit einem im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Teil dem Grunde nach zu Recht bestehe, sei bei der Ausmessung der Höhe des Ersatzanspruches maßgebend, daß der Beschädiger dem Beschädigten die Reparaturkosten der beschädigten Sache zu bezahlen habe, wie sie im Zeitpunkt der Beschädigung erwachsen wären. Im vorliegenden Falle könne zudem nur jener Ersatzaufwand als durch das Versehen des Beklagten verursacht gewertet werden, der erforderlich sei, den Motor nach Behebung der durch den unsachgemäßen Einbau der Kolbenringe entstandenen Schäden fahrbereit zu machen. Diesbezüglich liege aber keine Feststellung vor. Insoweit die Kosten einer Generalüberholung des Motors mit S 35.000,-- beziffert worden seien, bestehe kein Anspruch auf die Zuerkennung eines derartig umfänglichen Ersatzaufwandes. Der Schaden, der dem Kläger durch die bedeutend später zu gewärtigende Ersatzleistung des Beklagten erwachse, werde gemäß § 1333 ABGB durch die vom Gesetz bestimmten Zinsen vergütet. Den Ersatz der durch Preissteigerung bedingten höheren Wiederherstellungskosten könne der Beklagte nur erlangen, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handle. Soferne aber die Reparatur des Motors selbst in dem dargelegten Umfange einen höheren Aufwand verursache wie die Beschaffung eines anderen Motors der selben Type unter Abzug des Wrackwertes des beschädigten Motors, sei nur ein solcher Betrag, allenfalls vermindert im Ausmaß eines etwa dem Kläger anzulastenden Mitverschuldens samt gesetzlichen Zinsen als angemessener Ersatzbetrag zuzusprechen. Dies wegen der allgemeinen, aus dem § 1304 ABGB abgeleiteten Pflicht des Beschädigten, seinen Schaden möglichst gering zu halten und weil eine entsprechend kostspielige Reparatur einen unwirtschaftlichen Aufwand darstellen würde.Sofern nach den Ergebnissen des fortgesetzten Verfahrens davon auszugehen sei, daß der Klagsanspruch ganz oder mit einem im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Teil dem Grunde nach zu Recht bestehe, sei bei der Ausmessung der Höhe des Ersatzanspruches maßgebend, daß der Beschädiger dem Beschädigten die Reparaturkosten der beschädigten Sache zu bezahlen habe, wie sie im Zeitpunkt der Beschädigung erwachsen wären. Im vorliegenden Falle könne zudem nur jener Ersatzaufwand als durch das Versehen des Beklagten verursacht gewertet werden, der erforderlich sei, den Motor nach Behebung der durch den unsachgemäßen Einbau der Kolbenringe entstandenen Schäden fahrbereit zu machen. Diesbezüglich liege aber keine Feststellung vor. Insoweit die Kosten einer Generalüberholung des Motors mit S 35.000,-- beziffert worden seien, bestehe kein Anspruch auf die Zuerkennung eines derartig umfänglichen Ersatzaufwandes. Der Schaden, der dem Kläger durch die bedeutend später zu gewärtigende Ersatzleistung des Beklagten erwachse, werde gemäß Paragraph 1333, ABGB durch die vom Gesetz bestimmten Zinsen vergütet. Den Ersatz der durch Preissteigerung bedingten höheren Wiederherstellungskosten könne der Beklagte nur erlangen, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handle. Soferne aber die Reparatur des Motors selbst in dem dargelegten Umfange einen höheren Aufwand verursache wie die Beschaffung eines anderen Motors der selben Type unter Abzug des Wrackwertes des beschädigten Motors, sei nur ein solcher Betrag, allenfalls vermindert im Ausmaß eines etwa dem Kläger anzulastenden Mitverschuldens samt gesetzlichen Zinsen als angemessener Ersatzbetrag zuzusprechen. Dies wegen der allgemeinen, aus dem Paragraph 1304, ABGB abgeleiteten Pflicht des Beschädigten, seinen Schaden möglichst gering zu halten und weil eine entsprechend kostspielige Reparatur einen unwirtschaftlichen Aufwand darstellen würde.
Zu den Ansprüchen aus der Ende Juni 1972 geschlossenen Reparaturvereinbarung erachtete das Berufungsgericht, daß ein präzises Vorbringen in der Richtung fehle, ob der nach den Regeln des Werkvertrages zu beurteilende zweite Reparaturauftrag mit Willensmängeln im Sinne der §§ 870, 871 ABGB behaftet sei. Da aber für den Abschluß dieser Vereinbarung der bereits erörterte Motorschaden kausal gewesen sei, sei der daraus abgeleitete Schadenersatzanspruch präjudiziell. Soferne ein solcher Anspruch ganz oder zum Teil gegeben sei, wäre der Ende Juni 1972 erteilte Auftrag des Klägers durch vom Beklagten zu vertretende Mängel in der Erfüllung der Vereinbarung vom Mai 1972 verursacht. Da der Kläger zur Begründung seines Anspruches behauptet habe, der Beklagte habe den eingetretenen Motorschaden auf einen Defekt an der Benzinpumpe zurückgeführt, nach Erlag von S 6.000,-- dessen Behebung zugesagt und den Kläger sodann monatelang hingehalten, sei als Rechtsgrund für die Forderung auf Rückleistung des vom Beklagten noch einbehaltenen Entgeltes von S 4.500,-- entweder listige Irreführung im Sinne des § 870 ABGB, oder ein wesentlicher Irrtum der im § 871 ABGB angeführten Art in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen sei dabei auch die Einwendung des Beklagten, daß er als Gegenleistung für den von ihm zurückbehaltenen Betrag von S 4.500,-- bestimmte Arbeiten verrichtet habe, wobei ein Betrag auch für den Einbau der Vorderachse verrechnet worden sei, die nicht zwingend mit dem Motorschaden uusammenhängen müsse.Zu den Ansprüchen aus der Ende Juni 1972 geschlossenen Reparaturvereinbarung erachtete das Berufungsgericht, daß ein präzises Vorbringen in der Richtung fehle, ob der nach den Regeln des Werkvertrages zu beurteilende zweite Reparaturauftrag mit Willensmängeln im Sinne der Paragraphen 870, 871, ABGB behaftet sei. Da aber für den Abschluß dieser Vereinbarung der bereits erörterte Motorschaden kausal gewesen sei, sei der daraus abgeleitete Schadenersatzanspruch präjudiziell. Soferne ein solcher Anspruch ganz oder zum Teil gegeben sei, wäre der Ende Juni 1972 erteilte Auftrag des Klägers durch vom Beklagten zu vertretende Mängel in der Erfüllung der Vereinbarung vom Mai 1972 verursacht. Da der Kläger zur Begründung seines Anspruches behauptet habe, der Beklagte habe den eingetretenen Motorschaden auf einen Defekt an der Benzinpumpe zurückgeführt, nach Erlag von S 6.000,-- dessen Behebung zugesagt und den Kläger sodann monatelang hingehalten, sei als Rechtsgrund für die Forderung auf Rückleistung des vom Beklagten noch einbehaltenen Entgeltes von S 4.500,-- entweder listige Irreführung im Sinne des Paragraph 870, ABGB, oder ein wesentlicher Irrtum der im Paragraph 871, ABGB angeführten Art in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen sei dabei auch die Einwendung des Beklagten, daß er als Gegenleistung für den von ihm zurückbehaltenen Betrag von S 4.500,-- bestimmte Arbeiten verrichtet habe, wobei ein Betrag auch für den Einbau der Vorderachse verrechnet worden sei, die nicht zwingend mit dem Motorschaden uusammenhängen müsse.
Völlig unzureichend substantiiert sei der Ersatzanspruch für notwendige Autoeinstellung in der Zeit vom Oktober 1973 bis einschließlich September 1976. Ein solcher Anspruch könne dem Grunde nach nur zu Recht bestehen, wenn dem Kläger durch ein vom Beklagten zu vertretendes Verschulden in Bezug auf den Vertrag vom Juni 1972 ein Garagierungskostenaufwand entstanden ist, der ihm sonst nicht erwachsen wäre. Es sei dabei zu berücksichtigen, daß dem Kläger bei entgeltlicher Abstellung seines fahrbereiten PKWs, in diesem Zeitraum gleichfalls derartige Kosten erwachsen wären. Bei ständiger unentgeltlicher Abstellung seines Fahrzeuges müsse aber dargetan werden, aus welchen Gründen gerade ab Oktober 1973 Garagierungskosten entstanden seien.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern und dem Berufungsgericht aufzutragen, ohne vorherige Verfahrensergänzung neuerlich in der Sache selbst durch Urteil zu entscheiden.