Rechtssatz RS0022023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022023
Entscheidungsdatum
20.02.2026
Rechtssatz
Die Nichterbringung der geschuldeten Leistung ist dem Schuldner als rechtswidriges Verhalten zuzurechnen. Hat der Gläubiger den ihm aus der mangelhaften Herstellung des Werkes durch den Schuldner erwachsenen Schaden nachgewiesen, wäre es Sache des Schuldners gewesen, gemäß § 1298 ABGB zu behaupten und zu beweisen, daß ihn an der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflicht zur Herstellung des bedungenen Werkes kein Verschulden trifft.Die Nichterbringung der geschuldeten Leistung ist dem Schuldner als rechtswidriges Verhalten zuzurechnen. Hat der Gläubiger den ihm aus der mangelhaften Herstellung des Werkes durch den Schuldner erwachsenen Schaden nachgewiesen, wäre es Sache des Schuldners gewesen, gemäß Paragraph 1298, ABGB zu behaupten und zu beweisen, daß ihn an der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflicht zur Herstellung des bedungenen Werkes kein Verschulden trifft.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 655/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 5 Ob 655/77
- 7 Ob 131/99m
Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 131/99m
Vgl auch
- 2 Ob 45/10x
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 45/10x
Auch; Beisatz: Hier: Verschulden des Reiseveranstalters. (T1)
- 3 Ob 202/13x
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 202/13x
- 10 Ob 66/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.01.2025 10 Ob 66/24i
vgl
- 4 Ob 201/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2026 4 Ob 201/25z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022023
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0050OB00655_7700000_001