[8] Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[9] 1. Auf den vorliegenden Kaufvertrag ist wegen seines Abschlusses im Jahr 2022 – unstrittig – die Rechtslage nach Inkrafttreten des VGG anwendbar (§ 29 Abs 1 und 2 VGG). Die Bestimmungen des VGG, mit dem die RL (EU) 2019/771 (Warenkauf-RL) umgesetzt wurde, lassen die nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, wie die Anfechtung wegen Irrtums, laesio enormis, oder Schadenersatz unberührt. Sie können weiterhin alternativ zu den im VGG vorgesehenen Behelfen geltend gemacht werden (vgl Art 3 Abs 6 und ErwG 18 Warenkauf-RL; Erl GRUG 28; Faber in KBB7 § 12 VGG Rz 3). 1. Auf den vorliegenden Kaufvertrag ist wegen seines Abschlusses im Jahr 2022 – unstrittig – die Rechtslage nach Inkrafttreten des VGG anwendbar (Paragraph 29, Absatz eins und 2 VGG). Die Bestimmungen des VGG, mit dem die RL (EU) 2019/771 (Warenkauf-RL) umgesetzt wurde, lassen die nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, wie die Anfechtung wegen Irrtums, laesio enormis, oder Schadenersatz unberührt. Sie können weiterhin alternativ zu den im VGG vorgesehenen Behelfen geltend gemacht werden vergleiche Artikel 3, Absatz 6 und ErwG 18 Warenkauf-RL; Erl GRUG 28; Faber in KBB7 Paragraph 12, VGG Rz 3).
[10] Nach § 933a ABGB kann der Übernehmer Schadenersatz fordern, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet (= den Mangel schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigt) hat (vgl RS0122651). Aufgrund der Verweigerung der Verbesserung durch die Beklagte konnte der Kläger daher „wegen des Mangels selbst“ nach § 933a Abs 2 ABGB auch Geldersatz in Form des Erfüllungsinteresses (als Kosten der Mängelbehebung) begehren (vgl RS0126732). Nach Paragraph 933 a, ABGB kann der Übernehmer Schadenersatz fordern, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet (= den Mangel schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigt) hat vergleiche RS0122651). Aufgrund der Verweigerung der Verbesserung durch die Beklagte konnte der Kläger daher „wegen des Mangels selbst“ nach Paragraph 933 a, Absatz 2, ABGB auch Geldersatz in Form des Erfüllungsinteresses (als Kosten der Mängelbehebung) begehren vergleiche RS0126732).
[11] 2. Die Revision steht aber auf dem Standpunkt, der Kläger habe sein Klagebegehren vor dem Erstgericht gar nicht auf einen vertraglichen Schadenersatzanspruch gestützt. Wie ein Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist und auf welchen Rechtstitel ein Anspruch gestützt wird, oder ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, hängt aber regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab, und begründet für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0113563 [T1]; RS0042828 [T24]). Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das davon ausging, der Kläger habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren sein Klagebegehren auch aus einem Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens nach § 933a Abs 2 ABGB abgeleitet, zeigt die Revision nicht auf, zumal der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf den Ersatz des Deckungskapitals (also der Kosten einer Ersatzvornahme) richtete und dabei – unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl RS0126731) – auch darauf Bezug nahm, dass die Voraussetzungen für den Geldersatz jenen entsprechen, unter denen der Übernehmer gemäß § 932 Abs 4 ABGB Preisminderung und Wandlung verlangen kann. Indem der Kläger ausführte, der Beklagten als Kfz-Werkstätte hätten die Mängel vor Übergabe auffallen müssen, erhob er auch einen Verschuldensvorwurf. 2. Die Revision steht aber auf dem Standpunkt, der Kläger habe sein Klagebegehren vor dem Erstgericht gar nicht auf einen vertraglichen Schadenersatzanspruch gestützt. Wie ein Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist und auf welchen Rechtstitel ein Anspruch gestützt wird, oder ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, hängt aber regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab, und begründet für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0113563 [T1]; RS0042828 [T24]). Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das davon ausging, der Kläger habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren sein Klagebegehren auch aus einem Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens nach Paragraph 933 a, Absatz 2, ABGB abgeleitet, zeigt die Revision nicht auf, zumal der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf den Ersatz des Deckungskapitals (also der Kosten einer Ersatzvornahme) richtete und dabei – unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche RS0126731) – auch darauf Bezug nahm, dass die Voraussetzungen für den Geldersatz jenen entsprechen, unter denen der Übernehmer gemäß Paragraph 932, Absatz 4, ABGB Preisminderung und Wandlung verlangen kann. Indem der Kläger ausführte, der Beklagten als Kfz-Werkstätte hätten die Mängel vor Übergabe auffallen müssen, erhob er auch einen Verschuldensvorwurf.
[12] 3. Schließlich moniert die Revision, der Kläger habe gar kein Vorbringen zum Verschulden der Beklagten an der mangelhaften Leistung erstattet. Zudem habe das Berufungsgericht zu Unrecht die Beweislastregel des § 1298 ABGB zu ihren Lasten angewendet, weil gar keine „Non-liquet-Situation“ vorliege. Das Erstgericht habe nämlich die von der Beklagten behaupteten Umstände, die ihr Verschulden an der Schlechterfüllung ausschließen würden, positiv festgestellt. 3. Schließlich moniert die Revision, der Kläger habe gar kein Vorbringen zum Verschulden der Beklagten an der mangelhaften Leistung erstattet. Zudem habe das Berufungsgericht zu Unrecht die Beweislastregel des Paragraph 1298, ABGB zu ihren Lasten angewendet, weil gar keine „Non-liquet-Situation“ vorliege. Das Erstgericht habe nämlich die von der Beklagten behaupteten Umstände, die ihr Verschulden an der Schlechterfüllung ausschließen würden, positiv festgestellt.
[13] Damit verkennt die Beklagte aber, dass sie als Übergeberin im Fall einer positiven Vertragsverletzung gemäß § 1298 ABGB nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beweislast dafür trifft, an der Erfüllung ihrer Vertragspflicht ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, sondern auch die Behauptungspflicht zum Thema des Verschuldens an der Vertragsverletzung. Im Rahmen des ihr obliegenden Entlastungsbeweises nach § 1298 ABGB wäre es daher gerade an der Beklagten gewesen, die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzustellen, aus denen hervorgeht, dass ihr hinsichtlich der erfolgten Verletzung vertraglicher Pflichten kein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten anzulasten ist (RS0018309 [insb T4]; vgl auch RS0022023; RS0122652; 3 Ob 202/13x [Pkt 4.]; 10 Ob 66/24i Rz 27; 1 Ob 120/25s Rz 23; uva). Eine Uneinheitlichkeit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Verteilung der Behauptungs- und Beweislast durch § 1298 ABGB vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Damit verkennt die Beklagte aber, dass sie als Übergeberin im Fall einer positiven Vertragsverletzung gemäß Paragraph 1298, ABGB nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beweislast dafür trifft, an der Erfüllung ihrer Vertragspflicht ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, sondern auch die Behauptungspflicht zum Thema des Verschuldens an der Vertragsverletzung. Im Rahmen des ihr obliegenden Entlastungsbeweises nach Paragraph 1298, ABGB wäre es daher gerade an der Beklagten gewesen, die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzustellen, aus denen hervorgeht, dass ihr hinsichtlich der erfolgten Verletzung vertraglicher Pflichten kein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten anzulasten ist (RS0018309 [insb T4]; vergleiche auch RS0022023; RS0122652; 3 Ob 202/13x [Pkt 4.]; 10 Ob 66/24i Rz 27; 1 Ob 120/25s Rz 23; uva). Eine Uneinheitlichkeit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Verteilung der Behauptungs- und Beweislast durch Paragraph 1298, ABGB vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
[14] Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ging das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte habe schon kein ausreichendes Vorbringen erstattet, dass sie an der Schlechterfüllung kein Verschulden treffe. Auch diese Beurteilung begegnet im Einzelfall (vgl RS0042828) keinen aufzugreifenden Bedenken. Die Beklagte behauptete im Verfahren erster Instanz lediglich, sie habe vor dem Verkauf ein Wertgutachten eingeholt, unmittelbar vor Übergabe an den Kläger ein neues § 57a KFG-Gutachten ausstellen lassen und sämtliche von dieser Werkstatt genannten Mängel behoben. Dass und warum es ihr – insbesondere als Betreiberin eines Kfz-Handels und einer Werkstatt – nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, auch auf andere Weise (etwa aufgrund eigenen Fachwissens) Kenntnis von den festgestellten Mängeln zu erhalten, brachte sie aber gerade nicht vor, obwohl der Kläger selbst behauptete, die Mangelhaftigkeit des PKWs habe ihr als Kfz-Fachwerkstätte jedenfalls im Übergabezeitpunkt bewusst sein müssen, und sei ihm gegenüber absichtlich verschwiegen worden. Die erstmals in der Revision aufgestellte (allerdings ebenso nicht näher begründete) Behauptung der Beklagten, sie habe keine Möglichkeit gehabt, vom Mangel selbst Kenntnis zu erlangen, und sie habe alle ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen, eine mangelhafte Leistungserbringung zu verhindern, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ging das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte habe schon kein ausreichendes Vorbringen erstattet, dass sie an der Schlechterfüllung kein Verschulden treffe. Auch diese Beurteilung begegnet im Einzelfall vergleiche RS0042828) keinen aufzugreifenden Bedenken. Die Beklagte behauptete im Verfahren erster Instanz lediglich, sie habe vor dem Verkauf ein Wertgutachten eingeholt, unmittelbar vor Übergabe an den Kläger ein neues Paragraph 57 a, KFG-Gutachten ausstellen lassen und sämtliche von dieser Werkstatt genannten Mängel behoben. Dass und warum es ihr – insbesondere als Betreiberin eines Kfz-Handels und einer Werkstatt – nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, auch auf andere Weise (etwa aufgrund eigenen Fachwissens) Kenntnis von den festgestellten Mängeln zu erhalten, brachte sie aber gerade nicht vor, obwohl der Kläger selbst behauptete, die Mangelhaftigkeit des PKWs habe ihr als Kfz-Fachwerkstätte jedenfalls im Übergabezeitpunkt bewusst sein müssen, und sei ihm gegenüber absichtlich verschwiegen worden. Die erstmals in der Revision aufgestellte (allerdings ebenso nicht näher begründete) Behauptung der Beklagten, sie habe keine Möglichkeit gehabt, vom Mangel selbst Kenntnis zu erlangen, und sie habe alle ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen, eine mangelhafte Leistungserbringung zu verhindern, verstößt gegen das Neuerungsverbot.
[15] Die in der Revision behaupteten Feststellungsmängel zum Fehlen eines objektiv und subjektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens der Beklagten scheiden daher schon mangels ausreichend konkreten Tatsachenvorbringens aus (vgl RS0053317). Die in der Revision behaupteten Feststellungsmängel zum Fehlen eines objektiv und subjektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens der Beklagten scheiden daher schon mangels ausreichend konkreten Tatsachenvorbringens aus vergleiche RS0053317).
[16] 4. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[17] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979 [T16]). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979 [T16]).