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Entscheidung 4 Ob 201/25z×

Entscheidung 4 Ob 201/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob201/25z

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Skarics Rechtsanwälte OG in Imst, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Peissl & Sommer Rechtsanwälte OG in Köflach, wegen (zuletzt) 49.120,92 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 19.692,92 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2025, GZ 5 R 55/25g-39, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Februar 2025, GZ 14 Cg 2/24i-34, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.599,90 EUR (darin enthalten 266,65 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]         Der Kläger kaufte im Jänner 2022 zu privaten Zwecken von der Beklagten, einer Kfz-Händlerin mit Werkstatt, einen gebrauchten PKW Porsche 996 Turbo S Cabrio, Erstzulassung 12 aus 2004,, um einen Kaufpreis von 70.000 EUR. Das Fahrzeug gehört zu einer limitierten Stückzahl und ist ua mit Keramikbremsscheiben ausgestattet. Bei Keramikbremsscheiben handelt es sich um eine sehr exklusive Technologie. Sie sind grundsätzlich extrem robust und werden normalerweise nicht durch Verschleiß geschädigt. Bei den Keramikbremsscheiben am PKW des Klägers lagen jedoch bereits im Zeitpunkt der Übergabe am 25. 1. 2022 Delaminierungen und Ausbrüche vor, die auf einen Einsatz unter zu hohen Temperaturen (etwa auf einer Rennstrecke oder bei ähnlich sportlichen Bedingungen) zurückzuführen waren. Darüber hinaus wiesen das Navigationssystem und das PCM-Radio des PKWs Defekte auf. Diese traten spätestens im Herbst 2022 auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese nicht (zumindest ihrer Anlage nach) bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlagen. Eine vom Kläger geforderte Reparatur der Mängel lehnte die Beklagte ab.

[2]                 Der Kläger begehrte als Deckungskapital die Kosten einer von ihm beabsichtigten Instandsetzung der Keramikbremsbeläge (47.497,16 EUR) sowie der Defekte am Navigationssystem und am Radio (2.397,76 EUR) abzüglich eines von ihm als berechtigt anerkannten Anspruchs der Beklagten aus einer Reparaturrechnung betreffend den PKW in Höhe von 774 EUR, sohin zuletzt insgesamt 49.120,92 EUR sA.

[3]         Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete – soweit für das Revisionsverfahren relevant – ein, Gewährleistungsansprüche seien aufgrund einer zulässigerweise vereinbarten Verkürzung der Gewährleistungsfrist bereits verjährt. Ein Anspruch auf das Deckungskapital bestünde nur schadenersatzrechtlich nach Paragraph 933 a, ABGB. Hierfür mangle es aber an einem Verschulden der Beklagten. Weiters wendete die Beklagte eine Forderung aus der Reparatur des PKWs in Höhe von insgesamt 2.683,20 EUR compensando ein.

[4]                 Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als mit 20.398,52 EUR zu Recht, die Gegenforderung als mit 705,60 EUR zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte – unter (rechtskräftiger) Abweisung des Mehrbegehrens – zur Zahlung von 19.692,92 EUR sA. Es bejahte den Anspruch auf das Deckungskapital auf Grundlage des Gewährleistungsrechts. Weiters ging es davon aus, dass der Kläger seinen Anspruch „jedenfalls auch auf Schadenersatz stützen“ könne, sei es der Beklagten doch nicht gelungen, ihr fehlendes Verschulden an der Vertragsverletzung nachzuweisen.

[5]         Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ging davon aus, dass der Kläger seinen Anspruch auch auf Schadenersatz gestützt habe. Die Beweislast für fehlendes Verschulden an der Mangelhaftigkeit im Übergabezeitpunkt liege gemäß Paragraph 1298, ABGB bei der Beklagten, die diesen Beweis nach zutreffender Rechtsansicht des Erstgerichts nicht erbracht und im Übrigen dazu im Verfahren erster Instanz auch gar kein substantiiertes Vorbringen erstattet habe.

[6]                 Über Antrag der Beklagten wurde die Revision vom Berufungsgericht nachträglich zugelassen, weil nicht auszuschließen sei, dass der Oberste Gerichtshof die Anforderungen an ein ausreichendes Vorbringen zu einem Schadenersatzanspruch als nicht erfüllt ansehe.

[7]                 Dagegen wendet sich die – vom Kläger beantwortete – Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass die Klage zur Gänze abgewiesen wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[8]         Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[9]         1. Auf den vorliegenden Kaufvertrag ist wegen seines Abschlusses im Jahr 2022 – unstrittig – die Rechtslage nach Inkrafttreten des VGG anwendbar (Paragraph 29, Absatz eins und 2 VGG). Die Bestimmungen des VGG, mit dem die RL (EU) 2019/771 (Warenkauf-RL) umgesetzt wurde, lassen die nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, wie die Anfechtung wegen Irrtums, laesio enormis, oder Schadenersatz unberührt. Sie können weiterhin alternativ zu den im VGG vorgesehenen Behelfen geltend gemacht werden vergleiche Artikel 3, Absatz 6 und ErwG 18 Warenkauf-RL; Erl GRUG 28; Faber in KBB7 Paragraph 12, VGG Rz 3).

[10]       Nach Paragraph 933 a, ABGB kann der Übernehmer Schadenersatz fordern, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet (= den Mangel schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigt) hat vergleiche RS0122651). Aufgrund der Verweigerung der Verbesserung durch die Beklagte konnte der Kläger daher „wegen des Mangels selbst“ nach Paragraph 933 a, Absatz 2, ABGB auch Geldersatz in Form des Erfüllungsinteresses (als Kosten der Mängelbehebung) begehren vergleiche RS0126732).

[11]       2. Die Revision steht aber auf dem Standpunkt, der Kläger habe sein Klagebegehren vor dem Erstgericht gar nicht auf einen vertraglichen Schadenersatzanspruch gestützt. Wie ein Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist und auf welchen Rechtstitel ein Anspruch gestützt wird, oder ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, hängt aber regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab, und begründet für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0113563 [T1]; RS0042828 [T24]). Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das davon ausging, der Kläger habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren sein Klagebegehren auch aus einem Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens nach Paragraph 933 a, Absatz 2, ABGB abgeleitet, zeigt die Revision nicht auf, zumal der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf den Ersatz des Deckungskapitals (also der Kosten einer Ersatzvornahme) richtete und dabei – unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche RS0126731) – auch darauf Bezug nahm, dass die Voraussetzungen für den Geldersatz jenen entsprechen, unter denen der Übernehmer gemäß Paragraph 932, Absatz 4, ABGB Preisminderung und Wandlung verlangen kann. Indem der Kläger ausführte, der Beklagten als Kfz-Werkstätte hätten die Mängel vor Übergabe auffallen müssen, erhob er auch einen Verschuldensvorwurf.

[12]       3. Schließlich moniert die Revision, der Kläger habe gar kein Vorbringen zum Verschulden der Beklagten an der mangelhaften Leistung erstattet. Zudem habe das Berufungsgericht zu Unrecht die Beweislastregel des Paragraph 1298, ABGB zu ihren Lasten angewendet, weil gar keine „Non-liquet-Situation“ vorliege. Das Erstgericht habe nämlich die von der Beklagten behaupteten Umstände, die ihr Verschulden an der Schlechterfüllung ausschließen würden, positiv festgestellt.

[13]       Damit verkennt die Beklagte aber, dass sie als Übergeberin im Fall einer positiven Vertragsverletzung gemäß Paragraph 1298, ABGB nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beweislast dafür trifft, an der Erfüllung ihrer Vertragspflicht ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, sondern auch die Behauptungspflicht zum Thema des Verschuldens an der Vertragsverletzung. Im Rahmen des ihr obliegenden Entlastungsbeweises nach Paragraph 1298, ABGB wäre es daher gerade an der Beklagten gewesen, die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzustellen, aus denen hervorgeht, dass ihr hinsichtlich der erfolgten Verletzung vertraglicher Pflichten kein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten anzulasten ist (RS0018309 [insb T4]; vergleiche auch RS0022023; RS0122652; 3 Ob 202/13x [Pkt 4.]; 10 Ob 66/24i Rz 27; 1 Ob 120/25s Rz 23; uva). Eine Uneinheitlichkeit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Verteilung der Behauptungs- und Beweislast durch Paragraph 1298, ABGB vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

[14]       Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ging das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte habe schon kein ausreichendes Vorbringen erstattet, dass sie an der Schlechterfüllung kein Verschulden treffe. Auch diese Beurteilung begegnet im Einzelfall vergleiche RS0042828) keinen aufzugreifenden Bedenken. Die Beklagte behauptete im Verfahren erster Instanz lediglich, sie habe vor dem Verkauf ein Wertgutachten eingeholt, unmittelbar vor Übergabe an den Kläger ein neues Paragraph 57 a, KFG-Gutachten ausstellen lassen und sämtliche von dieser Werkstatt genannten Mängel behoben. Dass und warum es ihr – insbesondere als Betreiberin eines Kfz-Handels und einer Werkstatt – nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, auch auf andere Weise (etwa aufgrund eigenen Fachwissens) Kenntnis von den festgestellten Mängeln zu erhalten, brachte sie aber gerade nicht vor, obwohl der Kläger selbst behauptete, die Mangelhaftigkeit des PKWs habe ihr als Kfz-Fachwerkstätte jedenfalls im Übergabezeitpunkt bewusst sein müssen, und sei ihm gegenüber absichtlich verschwiegen worden. Die erstmals in der Revision aufgestellte (allerdings ebenso nicht näher begründete) Behauptung der Beklagten, sie habe keine Möglichkeit gehabt, vom Mangel selbst Kenntnis zu erlangen, und sie habe alle ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen, eine mangelhafte Leistungserbringung zu verhindern, verstößt gegen das Neuerungsverbot.

[15]       Die in der Revision behaupteten Feststellungsmängel zum Fehlen eines objektiv und subjektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens der Beklagten scheiden daher schon mangels ausreichend konkreten Tatsachenvorbringens aus vergleiche RS0053317).

[16]               4. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

[17]       5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979 [T16]).

Textnummer

E146822

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00201.25Z.0220.000

Im RIS seit

09.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260220_OGH0002_0040OB00201_25Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018309 Rechtssatz 29.06.1976Zivilrecht
Bei verschuldeter Nichterfüllung richtet sich die Ersatzpflicht nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes, weshalb dem Schuldner gemäß § 1298 ABGB der Beweis obliegt, an der Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhinder …
RS0022023 Rechtssatz 22.11.1977Zivilrecht
Die Nichterbringung der geschuldeten Leistung ist dem Schuldner als rechtswidriges Verhalten zuzurechnen. Hat der Gläubiger den ihm aus der mangelhaften Herstellung des Werkes durch den Schuldner erwachsenen Schaden nachgewiesen, wäre es Sache des Schuldner …
RS0053317 Rechtssatz 05.07.1995Zivilrecht
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren.
RS0113563 Rechtssatz 28.03.2000Zivilrecht
Die Beurteilung eines Vorbringens dahin, auf welchen Rechtstitel Klagsansprüche gestützt werden, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
RS0122651 Rechtssatz 04.07.2007Zivilrecht
§ 933a Abs 1 ABGB schreibt als lex specialis, die den §§ 1295 ff ABGB vorgeht, den in jüngerer Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der vollen Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz explizit im Gesetz fest (arg: „auch"); damit wird klargestell …
RS0122652 Rechtssatz 04.07.2007Zivilrecht
Die Beweislast für mangelndes Verschulden an einer (positiven) Vertragsverletzung obliegt dem Übergeber. In diesem Zusammenhang genügt, dass die mangelhafte Erfüllung feststeht, wobei § 924 ABGB zur Anwendung kommt.
RS0126731 Rechtssatz 07.04.2011Zivilrecht
Die Voraussetzungen für den Geldersatz entsprechen jenen, unter denen der Übernehmer gemäß § 932 Abs 4 ABGB Preisminderung und Wandlung verlangen kann.
RS0126732 Rechtssatz 07.04.2011Zivilrecht
Ist der Mangel behebbar, steht dem Übernehmer der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse zu; dasselbe gilt, wenn nach Vertragsabschluss ein vom Schuldner zu vertretender unbehebbarer Mangel entsteht.