Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der Revisionswerber bringt im Wesentlichen vor, nach der Entscheidung 6 Ob 231/08a stehe im vorliegenden Fall Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu.
Hiezu wurde erwogen:
Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen (§ 31e Abs 3 KSchG).Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen (Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG).
Die Vorinstanzen haben sich für die Ablehnung eines Schadenersatzanspruchs nach dieser Bestimmung maßgeblich auf die Entscheidung des 1. Senats 2 Ob 79/06s = RIS-Justiz RS0119581 (T4) gestützt. Danach sind mit der im Rahmen der Gewährleistung vorzunehmenden Preisminderung in weniger gravierenden Fällen auch die mit mangelhaften Reiseleistungen typischerweise verbundenen Unlustgefühle mitabgegolten. Nur für darüber hinausgehende ideelle Beeinträchtigung kann ein zusätzlicher (verschuldensabhängiger) Ersatzanspruch in Betracht kommen.
Kurz darauf ist der 3. Senat in der Entscheidung 3 Ob 220/06h = RIS-Justiz RS0119581 (T5, T6) der soeben zitierten Entscheidung des 1. Senats gefolgt und hat bei Reisemängeln, die zu einer Preisminderung von 30 % berechtigten, einen Schadenersatzanspruch gemäß § 31e Abs 3 KSchG verneint.Kurz darauf ist der 3. Senat in der Entscheidung 3 Ob 220/06h = RIS-Justiz RS0119581 (T5, T6) der soeben zitierten Entscheidung des 1. Senats gefolgt und hat bei Reisemängeln, die zu einer Preisminderung von 30 % berechtigten, einen Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG verneint.
Dem gegenüber zeigte sich schon im Jahr 2005 der 10. Senat in 10 Ob 20/05x = RIS-Justiz RS0119581 (T1) großzügiger. Der relevante Reisemangel bestand darin, dass statt eines Familienzimmers mit zwei getrennten Räumen ein Vierbettzimmer zugewiesen wurde. Dafür wurde ein Preisminderungsanspruch von 15 % für angemessen erachtet. Der 10. Senat bejahte die Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 31e Abs 3 KSchG, weil der vorliegende Mangel einen erheblichen Teil der vertraglich geschuldeten Leistung betroffen habe.Dem gegenüber zeigte sich schon im Jahr 2005 der 10. Senat in 10 Ob 20/05x = RIS-Justiz RS0119581 (T1) großzügiger. Der relevante Reisemangel bestand darin, dass statt eines Familienzimmers mit zwei getrennten Räumen ein Vierbettzimmer zugewiesen wurde. Dafür wurde ein Preisminderungsanspruch von 15 % für angemessen erachtet. Der 10. Senat bejahte die Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG, weil der vorliegende Mangel einen erheblichen Teil der vertraglich geschuldeten Leistung betroffen habe.
Zuletzt hat der 6. Senat in 6 Ob 231/08a = Zak 2009/639, 397 (zust Keiler) = EvBl 2010/29 (krit Lindinger) = ZVR 2010/96 (Hinteregger) = RIS-Justiz RS0119581 (T7, T8) = RS0125305 bei Reisemängeln, für die eine Preisminderung von 25 % als angemessen erachtet wurde (fehlender Sandstrand, fehlende Kinderbetreuung und fehlende weitere Kinderangebote) die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude bejaht. Der Senat führte aus, eine zu restriktive Handhabung des § 31e Abs 3 KSchG würde die Bestimmung weitestgehend ihres Anwendungsbereichs berauben. Damit setzte sich die österreichische Rechtsanwendung in Widerspruch zu den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie und des Europäischen Gerichtshofs. Mit den Vorgaben der Richtlinie sei zwar wohl eine in den meisten Rechtsordnungen im Sinne der gemeinrechtlichen Maxime „minima non curat praetor“ anzutreffende Bagatellgrenze vereinbar, nicht jedoch das Abstellen auf eine hypothetische Preisminderung von 50 %, setze diese doch in aller Regel ganz massive Mängel voraus, sodass die Zuerkennung von Schadenersatz nur in Ausnahmefällen in Betracht käme. In diesem Sinne habe der Vorschlag Riedlers (Änderungen des KSchG durch das ZRÄG 2004, RZ 2003, 266 [272]; derselbe, Bemessung des Schadenersatzes für entgangene Urlaubsfreude unter Berücksichtigung der Preisminderung für Reisemängel, ZVR 2008, 408 [411]), die Erheblichkeit nach § 31e Abs 3 KSchG in Anlehnung an den Begriff des „unerheblichen Mangels“ in § 932 Abs 2 ABGB aF zu verstehen, viel für sich. Hinzu komme, dass eine großzügigere Bemessung des immateriellen Schadenersatzanspruchs einen zusätzlichen Anreiz für Reiseveranstalter bieten könne, ihre vertraglichen Zusagen einzuhalten und die von ihnen übernommenen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.Zuletzt hat der 6. Senat in 6 Ob 231/08a = Zak 2009/639, 397 (zust Keiler) = EvBl 2010/29 (krit Lindinger) = ZVR 2010/96 (Hinteregger) = RIS-Justiz RS0119581 (T7, T8) = RS0125305 bei Reisemängeln, für die eine Preisminderung von 25 % als angemessen erachtet wurde (fehlender Sandstrand, fehlende Kinderbetreuung und fehlende weitere Kinderangebote) die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude bejaht. Der Senat führte aus, eine zu restriktive Handhabung des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG würde die Bestimmung weitestgehend ihres Anwendungsbereichs berauben. Damit setzte sich die österreichische Rechtsanwendung in Widerspruch zu den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie und des Europäischen Gerichtshofs. Mit den Vorgaben der Richtlinie sei zwar wohl eine in den meisten Rechtsordnungen im Sinne der gemeinrechtlichen Maxime „minima non curat praetor“ anzutreffende Bagatellgrenze vereinbar, nicht jedoch das Abstellen auf eine hypothetische Preisminderung von 50 %, setze diese doch in aller Regel ganz massive Mängel voraus, sodass die Zuerkennung von Schadenersatz nur in Ausnahmefällen in Betracht käme. In diesem Sinne habe der Vorschlag Riedlers (Änderungen des KSchG durch das ZRÄG 2004, RZ 2003, 266 [272]; derselbe, Bemessung des Schadenersatzes für entgangene Urlaubsfreude unter Berücksichtigung der Preisminderung für Reisemängel, ZVR 2008, 408 [411]), die Erheblichkeit nach Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG in Anlehnung an den Begriff des „unerheblichen Mangels“ in Paragraph 932, Absatz 2, ABGB aF zu verstehen, viel für sich. Hinzu komme, dass eine großzügigere Bemessung des immateriellen Schadenersatzanspruchs einen zusätzlichen Anreiz für Reiseveranstalter bieten könne, ihre vertraglichen Zusagen einzuhalten und die von ihnen übernommenen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.
Der erkennende Senat schließt sich der zuletzt zitierten Judikatur, insbesondere der Entscheidung 6 Ob 231/08a, an. Zusätzlich zu den in dieser Entscheidung gebrachten Argumenten ist gegen die Entscheidung des 1. Senats 2 Ob 79/06s ins Treffen zu führen, dass die (schadenersatzrechtlich irrelevanten) typischerweise mit mangelhaften Reiseleistungen verbundenen Unlustgefühle nur schwer von (schadenersatzrechtlich relevanten) „darüber hinausgehenden ideellen Beeinträchtigungen“ abzugrenzen wären. Hingegen hat sich die Auslegung des § 31e Abs 3 KSchG nach Auffassung des erkennenden Senats - entgegen Riedler aaO - nicht an § 932 Abs 2 ABGB aF zu orientieren.Der erkennende Senat schließt sich der zuletzt zitierten Judikatur, insbesondere der Entscheidung 6 Ob 231/08a, an. Zusätzlich zu den in dieser Entscheidung gebrachten Argumenten ist gegen die Entscheidung des 1. Senats 2 Ob 79/06s ins Treffen zu führen, dass die (schadenersatzrechtlich irrelevanten) typischerweise mit mangelhaften Reiseleistungen verbundenen Unlustgefühle nur schwer von (schadenersatzrechtlich relevanten) „darüber hinausgehenden ideellen Beeinträchtigungen“ abzugrenzen wären. Hingegen hat sich die Auslegung des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG nach Auffassung des erkennenden Senats - entgegen Riedler aaO - nicht an Paragraph 932, Absatz 2, ABGB aF zu orientieren.
Wenngleich die vom Berufungsgericht vorgenommene, im Revisionsverfahren aber nicht mehr bekämpfte Preisminderung von 40 % für die festgestellten Reisemängel sehr großzügig bemessen erscheint, stehen die im vorliegenden Fall festgestellten Beeinträchtigungen in ihrer Schwere denen in den Entscheidungen 10 Ob 20/05x und 6 Ob 231/08a nicht nach. Die Erheblichkeitsschwelle des § 31e Abs 3 KSchG wurde also überschritten.Wenngleich die vom Berufungsgericht vorgenommene, im Revisionsverfahren aber nicht mehr bekämpfte Preisminderung von 40 % für die festgestellten Reisemängel sehr großzügig bemessen erscheint, stehen die im vorliegenden Fall festgestellten Beeinträchtigungen in ihrer Schwere denen in den Entscheidungen 10 Ob 20/05x und 6 Ob 231/08a nicht nach. Die Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG wurde also überschritten.
Nach dieser Bestimmung hängt der Schadenersatzanspruch von einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden ab. Im Rahmen des hier anzuwendenden § 1298 ABGB ist der Schuldner für mangelndes Verschulden nicht nur beweis-, sondern auch behauptungspflichtig (RIS-Justiz RS0022023; RS0018309 [T4]; RS0026563 [T10]). Da es zu einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden kein Vorbringen der Parteien gibt, ist im Sinne dieser Rechtsprechung vom Verschulden auszugehen. Dem Grunde nach ist daher im vorliegenden Fall ein Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude gemäß § 31e Abs 3 KSchG zu bejahen.Nach dieser Bestimmung hängt der Schadenersatzanspruch von einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden ab. Im Rahmen des hier anzuwendenden Paragraph 1298, ABGB ist der Schuldner für mangelndes Verschulden nicht nur beweis-, sondern auch behauptungspflichtig (RIS-Justiz RS0022023; RS0018309 [T4]; RS0026563 [T10]). Da es zu einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden kein Vorbringen der Parteien gibt, ist im Sinne dieser Rechtsprechung vom Verschulden auszugehen. Dem Grunde nach ist daher im vorliegenden Fall ein Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude gemäß Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG zu bejahen.
Zur Höhe ist Folgendes anzumerken: Dividiert man den begehrten Schadenersatzbetrag durch die Anzahl der Reisenden und durch die Zahl der Nächtigungen, ergibt sich ein Betrag von 18,67 EUR pro Person und Tag. In 10 Ob 20/05x hielt der Senat angesichts der vorliegenden Mängel einen Betrag von 8,93 EUR pro Tag und Person nicht für überhöht, in 6 Ob 231/08a wurden für Mängel, deren Intensität annähernd mit der im vorliegenden Fall zu vergleichen ist, 20 EUR pro Person und Tag für angemessen erachtet. Im Sinne dieser Judikatur ist die im vorliegenden Fall begehrte Entschädigung nicht als überhöht zu erachten.
Die Kostenentscheidung gründet sich für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf § 43 Abs 1 ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren ist die klagende Partei mit 57,60 % durchgedrungen, weshalb die Kosten gegenseitig aufzuheben waren, die klagende Partei erhält aber im Ausmaß ihres Obsiegens die Pauschalgebühr und die von ihr getragenen Dolmetschkosten ersetzt. Im Berufungsverfahren hat die klagende Partei mit 53,58 % obsiegt (RIS-Justiz RS0125739).Die Kostenentscheidung gründet sich für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren ist die klagende Partei mit 57,60 % durchgedrungen, weshalb die Kosten gegenseitig aufzuheben waren, die klagende Partei erhält aber im Ausmaß ihres Obsiegens die Pauschalgebühr und die von ihr getragenen Dolmetschkosten ersetzt. Im Berufungsverfahren hat die klagende Partei mit 53,58 % obsiegt (RIS-Justiz RS0125739).
Für das Revisionsverfahren gründet sich die Kostenentscheidung auf die §§ 50, 41 ZPO.Für das Revisionsverfahren gründet sich die Kostenentscheidung auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.