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Rechtssatz RS0022715

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022715

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Rechtssatz

Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. Auf diese Fälle können die Bestimmungen der Paragraphen 1036, ff ABGB Anwendung finden. Der Beschädigte, der die Wiederherstellung in solcher Weise rechtmäßig selbst vornimmt, braucht allerdings ihre Kosten nicht vorzustrecken, er kann vom Beschädiger Vorschuss verlangen, er kann aber auch nachträglich den Ersatz der Kosten der Mittelbeschaffung, allenfalls den Zinsenverlust vom Zeitpunkt der Beschädigung an, begehren. Wenn und insoweit die Wiederherstellung (Beschaffung der Ersatzsache) dem Beschädigten zur Zeit der Beschädigung nicht möglich war, sind allerdings die Kosten der Wiederherstellung im Zeitpunkt ihrer Vornahme maßgebend. Zwar gebührt dem Beschädigten regelmäßig Schadenersatz ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden in der Zwischenzeit durch den Beschädigten selbst behoben wurde, der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handelt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 7/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 7/71
    Veröff: SZ 44/20
  • 7 Ob 142/74
    Entscheidungstext OGH 05.09.1974 7 Ob 142/74
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1975/103 S 211
  • 1 Ob 173/75
    Entscheidungstext OGH 10.09.1975 1 Ob 173/75
    nur: Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. (T1) Veröff: SZ 48/89 = EvBl 1976/91 S 178
  • 1 Ob 545/76
    Entscheidungstext OGH 10.03.1976 1 Ob 545/76
    nur T1; Veröff: SZ 49/37 = EvBl 1976/213 S 433
  • 2 Ob 161/76
    Entscheidungstext OGH 08.10.1976 2 Ob 161/76
    Vgl auch
  • 8 Ob 67/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 67/77
    nur T1
  • 5 Ob 655/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 5 Ob 655/77
    nur: Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. (T2) nur: Der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handelt. (T3)
  • 5 Ob 643/78
    Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 643/78
    Auch
  • 1 Ob 580/79
    Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 580/79
    nur T1; Veröff: SZ 52/188 = JBl 1981,322
  • 1 Ob 50/87
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 50/87
    nur T1
  • 8 Ob 652/92
    Entscheidungstext OGH 22.12.1992 8 Ob 652/92
    nur T1; Veröff: SZ 65/167
  • 4 Ob 2088/96d
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2088/96d
    nur T1; Beisatz: Im Hinblick auf die noch andauernden Setzungen kam eine frühere Schadensbehebung nicht in Frage. In einem solchen Fall ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. (T4)
  • 1 Ob 358/98y
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 358/98y
    nur T1
  • 1 Ob 143/04t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 143/04t
    nur T1
  • 5 Ob 275/06m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 275/06m
    nur T1
  • 5 Ob 217/08k
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 217/08k
    Auch; nur T1; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T5); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 275/06m. (T6)
  • 1 Ob 46/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 46/11p
    Vgl; Beisatz: Sehr volatilen Wertpapieren immanente Kursschwankungen rechtfertigen eine subjektiv‑konkrete Schadensberechnung. (T7)
  • 2 Ob 50/12k
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 50/12k
    Vgl; nur T1
  • 10 Ob 22/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 22/24v
    vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022715

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Dokumentnummer

JJR_19710224_OGH0002_0050OB00007_7100000_001