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Entscheidung 10 Ob 22/24v×

Entscheidung 10 Ob 22/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018279 Rechtssatz 25.01.1972Zivilrecht
Der Zurücktretende hat nach § 921 ABGB Anspruch auf Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens. Der wegen Nichterfüllung gebührende Schadensersatz umfaßt neben dem Differenzanspruch auch Auslagen, die dem Zurücktretenden im Zusam …
RS0018398 Rechtssatz 03.09.1986Zivilrecht
Der vertragstreue Teil hat ein Wahlrecht, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnet. Ein einheitlicher Schaden kann aber nicht durch Kombination beider Berechnungsmethoden ermittelt werden.
RS0018454 Rechtssatz 05.06.1970Zivilrecht
Zur Frage des Inhaltes des Schadenersatzanspruches nach dieser Gesetzesstelle.
RS0018463 Rechtssatz 22.12.1977Zivilrecht
Der Schuldner muss - Verschulden vorausgesetzt - das positive Vertragsinteresse leisten. Im Hinblick auf die Beseitigung des Vertragsverhältnisses kommt die Schadensberechnung nur in Form des Differenzanspruches in Betracht. Dieser Differenzanspruch kann nu …
RS0022692 Rechtssatz 14.12.1979Zivilrecht
Der Kläger muß sich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, was er sich durch Nichterbringung seiner eigenen Leistung erspart hat (JBl 1975, 34), so etwa die Zahlung von Kapitalbeschaffungsgebühren, Zinsen und Spesen für den aufzu …
RS0022715 Rechtssatz 24.02.1971Zivilrecht
Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird …
RS0022726 Rechtssatz 14.12.1971Zivilrecht
Die Frage, ob der Geschädigte dafür einen Ausgleich zu leisten hat, dass an Stelle beschädigter oder vernichteter Teile neue Ersatzteile eingebaut wurden, ist nach den Regeln der Vorteilsausgleichung zu beantworten. Danach ist ein Vorteil, den der Geschädig …
RS0022834 Rechtssatz 31.03.1977Zivilrecht
Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung …
RS0023600 Rechtssatz 15.04.1980Zivilrecht
Im Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich in letzter Zeit als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatze …
RS0030075 Rechtssatz 21.02.1990Zivilrecht
Der objektiv - abstrakt berechnete Schaden ist selbst dann, wenn Interesseersatz begehrt werden könnte, das Minimum des zuzuerkennenden Betrages; dieser Betrag ist selbst dann zuzusprechen, wenn das subjektiv berechnete Interesse geringer wäre.
RS0030119 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Während der objektiv - abstrakte Schaden der Differenz der gemeinen Werte des beschädigten Rechtsgutes vor und nach der Beschädigung ohne Rücksicht auf die Rückwirkungen des Schadenereignisses auf das sonstige Vermögen und auf die subjektiven Umstände des G …
RS0030153 Rechtssatz 21.09.1976Zivilrecht
Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereign …
RS0030638 Rechtssatz 06.09.1950Zivilrecht
Der entgangene Verdienst ist in der Weise zu berechnen, dass der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst zuzüglich der allenfalls zur Auszahlung gelangenden Sozialversicherungsrente von jenem Betrag abg …