Rechtssatz RS0022692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022692
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Rechtssatz
Der Kläger muß sich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, was er sich durch Nichterbringung seiner eigenen Leistung erspart hat (JBl 1975, 34), so etwa die Zahlung von Kapitalbeschaffungsgebühren, Zinsen und Spesen für den aufzunehmenden Kredit, weiters jenen Vorteil, der dem Kläger nach den Behauptungen des Beklagten dadurch zugekommen sein soll, daß er den ihm rücküberwiesenen Betrag zinsbringend angelegt hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 580/79
Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 580/79
Veröff: JBl 1981,322 = SZ 52/188
- 7 Ob 174/12g
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 174/12g
Veröff: SZ 2012/143
- 10 Ob 22/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 22/24v
vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T1)
Beisatz: Der Geschädigte muss sich neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022692
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00580_7900000_004