Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0022692×

Rechtssatz RS0022692

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022692

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Rechtssatz

Der Kläger muß sich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, was er sich durch Nichterbringung seiner eigenen Leistung erspart hat (JBl 1975, 34), so etwa die Zahlung von Kapitalbeschaffungsgebühren, Zinsen und Spesen für den aufzunehmenden Kredit, weiters jenen Vorteil, der dem Kläger nach den Behauptungen des Beklagten dadurch zugekommen sein soll, daß er den ihm rücküberwiesenen Betrag zinsbringend angelegt hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 580/79
    Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 580/79
    Veröff: JBl 1981,322 = SZ 52/188
  • 7 Ob 174/12g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 174/12g
    Veröff: SZ 2012/143
  • 10 Ob 22/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 22/24v
    vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T1)
    Beisatz: Der Geschädigte muss sich neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022692

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Dokumentnummer

JJR_19791214_OGH0002_0010OB00580_7900000_004