Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte bringt zunächst vor, daß ihn an der Nichterfüllung des abgeschlossenen Vertrages kein Verschulden treffe, weil die Leistungsstörung auf die im Herbst 1972 verfügten devisenrechtlichen Beschränkungen zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht ging davon aus, daß eine vom Beklagten zu vertretende Leistungsunmöglichkeit vorliege. Nun ist die unterbliebene Fertigstellung des Bauvorhabens darauf zurückzuführen, daß dem Beklagten die hiefür erforderlichen Geldmittel, die er sich durch den Abverkauf weiterer Wohnungseinheiten an Devisenausländer zu verschaffen trachtete, fehlten. Der Mangel an Zahlungsmitteln - mag im Einzelfall dessen Beseitigung auch unwahrscheinlich sein, wie dies im vorliegenden Fall wohl zutreffen dürfte - ist aber regelmäßig nicht als (endgültige) Leistungsunmöglichkeit zu werten (Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 185; Pisko - Gschnitzer in Klang[2] VI, 549). Kann die infolge Mangels an Zahlungsmitteln nicht bewirkte fällige Leistung nachgetragen werden, so ist die Nichterfüllung keine endgültige, und es liegt bloße Erfüllungsverzögerung vor. Nur in Ausnahmsfällen begrundet der Mangel an Zahlungsmitteln Leistungsunmöglichkeit, so etwa, wenn der Schuldner den Leistungsgegenstand zunächst mangels Geldmittel nicht erwerben konnte und der Leistungsgegenstand in der Folge endgültig vom Markte verschwunden ist (vgl. Pisko - Gschnitzer a. a. O., 550). Im vorliegenden Fall kann aber dahingestellt bleiben, ob von bloßer Leistungsverzögerung oder von Leistungsvereitlung auszugehen ist, weil ohnehin in beiden Fällen der durch verschuldete Nichterfüllung verursachte Schaden ersetzt verlangt werden kann (§ 921 ABGB). Es bedarf im vorliegenden Fall auch keiner Stellungnahme zur Frage, ob Geldmangel stets ein Verschulden oder doch einen vom Leistungspflichtigen zu vertretenden Umstand darstellt (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 484 Abschnitt II und 494 Abschnitt 1; Pisko - Gschnitzer a. a. O., 550). Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten war diesem bewußt, daß eine Finanzierung des Bauvorhabens nur dann gesichert ist, wenn Wohnungen an Devisenausländer verkauft werden können. Grundsätzlich unterliegen nun Rechtsgeschäfte mit Devisenausländern einer Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank, die freilich in gewissem Umfang generell erteilt wurde. Mit einer Änderung dieser devisenrechtlichen Vorschriften, insbesondere einer Aufhebung oder einer Einschränkung der generell erteilten Bewilligungen, mußte der Beklagte aber stets rechnen. Der Beklagte hätte demnach aber, wenn ihm ohnehin bewußt war, daß die Ausführung des Bauvorhabens nur dann gesichert war, wenn eine entsprechende Anzahl von Wohnungen an Devisenausländer verkauft werden kann, dem durch eine entsprechende Vertragsgestaltung Rechnung tragen müssen; er hätte den Abverkauf der übrigen Wohnungen oder doch einer zur Finanzierung des Projekts ausreichenden Zahl als Bedingung in den mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag aufnehmen müssen, durfte aber nicht den Eindruck erwecken, daß die Finanzierung gesichert sei. Da der Beklagte dies nicht getan hat, muß er auch die Folgen dieses seines Verhaltens vertreten.Der Beklagte bringt zunächst vor, daß ihn an der Nichterfüllung des abgeschlossenen Vertrages kein Verschulden treffe, weil die Leistungsstörung auf die im Herbst 1972 verfügten devisenrechtlichen Beschränkungen zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht ging davon aus, daß eine vom Beklagten zu vertretende Leistungsunmöglichkeit vorliege. Nun ist die unterbliebene Fertigstellung des Bauvorhabens darauf zurückzuführen, daß dem Beklagten die hiefür erforderlichen Geldmittel, die er sich durch den Abverkauf weiterer Wohnungseinheiten an Devisenausländer zu verschaffen trachtete, fehlten. Der Mangel an Zahlungsmitteln - mag im Einzelfall dessen Beseitigung auch unwahrscheinlich sein, wie dies im vorliegenden Fall wohl zutreffen dürfte - ist aber regelmäßig nicht als (endgültige) Leistungsunmöglichkeit zu werten (Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins, 185; Pisko - Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs, 549). Kann die infolge Mangels an Zahlungsmitteln nicht bewirkte fällige Leistung nachgetragen werden, so ist die Nichterfüllung keine endgültige, und es liegt bloße Erfüllungsverzögerung vor. Nur in Ausnahmsfällen begrundet der Mangel an Zahlungsmitteln Leistungsunmöglichkeit, so etwa, wenn der Schuldner den Leistungsgegenstand zunächst mangels Geldmittel nicht erwerben konnte und der Leistungsgegenstand in der Folge endgültig vom Markte verschwunden ist vergleiche Pisko - Gschnitzer a. a. O., 550). Im vorliegenden Fall kann aber dahingestellt bleiben, ob von bloßer Leistungsverzögerung oder von Leistungsvereitlung auszugehen ist, weil ohnehin in beiden Fällen der durch verschuldete Nichterfüllung verursachte Schaden ersetzt verlangt werden kann (Paragraph 921, ABGB). Es bedarf im vorliegenden Fall auch keiner Stellungnahme zur Frage, ob Geldmangel stets ein Verschulden oder doch einen vom Leistungspflichtigen zu vertretenden Umstand darstellt vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 484 Abschnitt römisch zwei und 494 Abschnitt 1; Pisko - Gschnitzer a. a. O., 550). Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten war diesem bewußt, daß eine Finanzierung des Bauvorhabens nur dann gesichert ist, wenn Wohnungen an Devisenausländer verkauft werden können. Grundsätzlich unterliegen nun Rechtsgeschäfte mit Devisenausländern einer Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank, die freilich in gewissem Umfang generell erteilt wurde. Mit einer Änderung dieser devisenrechtlichen Vorschriften, insbesondere einer Aufhebung oder einer Einschränkung der generell erteilten Bewilligungen, mußte der Beklagte aber stets rechnen. Der Beklagte hätte demnach aber, wenn ihm ohnehin bewußt war, daß die Ausführung des Bauvorhabens nur dann gesichert war, wenn eine entsprechende Anzahl von Wohnungen an Devisenausländer verkauft werden kann, dem durch eine entsprechende Vertragsgestaltung Rechnung tragen müssen; er hätte den Abverkauf der übrigen Wohnungen oder doch einer zur Finanzierung des Projekts ausreichenden Zahl als Bedingung in den mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag aufnehmen müssen, durfte aber nicht den Eindruck erwecken, daß die Finanzierung gesichert sei. Da der Beklagte dies nicht getan hat, muß er auch die Folgen dieses seines Verhaltens vertreten.
Die vom Beklagten zu vertretende Leistungsstörung berechtigt den Kläger zur Forderung von Schadenersatz, wobei nur noch darauf zu verweisen ist, daß die Frage der im Verzugsfall zu gewährenden angemessenen Nachfrist im vorliegenden Fall, wo beide Teile vom Vertrag zurückgetreten sind, ohne Belang ist. Dem Kläger steht demnach aber das Recht zu (§ 921 ABGB), das Erfüllungsinteresse zu fordern. Besitzt nun die Gegenleistung einen Marktpreis, so kann der Gläubiger zwischen der konkreten und der abstrakten Schadensberechnung wählen (Gschnitzer a. a. O., 495; Koziol - Welser a. a. O., 206; HS 8302). Das Vorbringen des Klägers kann nun sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß dem Schadenersatzbegehren eine abstrakte Schadensberechnung zugrunde gelegt wird; eine konkrete Ersatzbeschaffung durch den Kläger wurde nicht behauptet. Das abstrakt berechnete Erfüllungsinteresse besteht nun in der Differenz zwischen dem Marktpreis der vereitelten bzw. verzögerten und der eigenen Leistung, die der Rücktrittsberechtigte an den vertragsuntreuen Teil hätte erbringen müssen (Koziol - Welser a. a. O., 196, 205; Gschnitzer a. a. O.,493; JBl. 1958, 470; SZ 43/98; SZ 46/109; HS 3146, 5328, 5329, 8302). Die Vorinstanzen haben nun den Marktwert (Verkehrswert einer Wohnung in gleichartiger Beschaffenheit und Ausstattung) zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers auf Grund des erstatteten Sachverständigengutachtens mit 748 463 S angenommen. Der Beklagte bekämpft die Ergebnisse dieses Gutachtens unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wendet sich insbesondere gegen die vom Sachverständigen seinem Gutachten zugrunde gelegte Berechnungsmethode. Nun ist aber die Anfechtung von Schlußfolgerungen eines Sachverständigengutachtens in tatsächlicher Beziehung und der dabei vom Sachverständigen angewendeten Regeln der Wissenschaft in der Regel als Tatsachenurteil der Überprüfung durch den OGH entzogen, es sei denn, daß der Sachverständige gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hätte und ein solcher Verstoß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hatten (SZ 22/126; EvBl. 1956/258; EvBl. 160/1959; 3 Ob 111/74 u. v. a.). Solche Mängel zeigt die Revision jedoch nicht auf. Es ist daher der Errechnung des Differenzanspruchs der vom Sachverständigen ermittelte und von der Vorinstanzen festgestellte Verkehrswert der Realität zugrunde zu legen. Die vom Kläger zu erbringende Leistung steht als Fixpreis mit 488 500 S gleichfalls fest. Gegen eine auf dieser Grundlage ermittelte Schadensberechnung bestehen daher - zur Frage des für die Schadensberechnung maßgebenden Zeitpunkts wird noch bei Behandlung der Revision des Klägers Stellung zu nehmen sein - keine Bedenken.Die vom Beklagten zu vertretende Leistungsstörung berechtigt den Kläger zur Forderung von Schadenersatz, wobei nur noch darauf zu verweisen ist, daß die Frage der im Verzugsfall zu gewährenden angemessenen Nachfrist im vorliegenden Fall, wo beide Teile vom Vertrag zurückgetreten sind, ohne Belang ist. Dem Kläger steht demnach aber das Recht zu (Paragraph 921, ABGB), das Erfüllungsinteresse zu fordern. Besitzt nun die Gegenleistung einen Marktpreis, so kann der Gläubiger zwischen der konkreten und der abstrakten Schadensberechnung wählen (Gschnitzer a. a. O., 495; Koziol - Welser a. a. O., 206; HS 8302). Das Vorbringen des Klägers kann nun sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß dem Schadenersatzbegehren eine abstrakte Schadensberechnung zugrunde gelegt wird; eine konkrete Ersatzbeschaffung durch den Kläger wurde nicht behauptet. Das abstrakt berechnete Erfüllungsinteresse besteht nun in der Differenz zwischen dem Marktpreis der vereitelten bzw. verzögerten und der eigenen Leistung, die der Rücktrittsberechtigte an den vertragsuntreuen Teil hätte erbringen müssen (Koziol - Welser a. a. O., 196, 205; Gschnitzer a. a. O.,493; JBl. 1958, 470; SZ 43/98; SZ 46/109; HS 3146, 5328, 5329, 8302). Die Vorinstanzen haben nun den Marktwert (Verkehrswert einer Wohnung in gleichartiger Beschaffenheit und Ausstattung) zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers auf Grund des erstatteten Sachverständigengutachtens mit 748 463 S angenommen. Der Beklagte bekämpft die Ergebnisse dieses Gutachtens unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wendet sich insbesondere gegen die vom Sachverständigen seinem Gutachten zugrunde gelegte Berechnungsmethode. Nun ist aber die Anfechtung von Schlußfolgerungen eines Sachverständigengutachtens in tatsächlicher Beziehung und der dabei vom Sachverständigen angewendeten Regeln der Wissenschaft in der Regel als Tatsachenurteil der Überprüfung durch den OGH entzogen, es sei denn, daß der Sachverständige gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hätte und ein solcher Verstoß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hatten (SZ 22/126; EvBl. 1956/258; EvBl. 160 aus 1959,; 3 Ob 111/74 u. v. a.). Solche Mängel zeigt die Revision jedoch nicht auf. Es ist daher der Errechnung des Differenzanspruchs der vom Sachverständigen ermittelte und von der Vorinstanzen festgestellte Verkehrswert der Realität zugrunde zu legen. Die vom Kläger zu erbringende Leistung steht als Fixpreis mit 488 500 S gleichfalls fest. Gegen eine auf dieser Grundlage ermittelte Schadensberechnung bestehen daher - zur Frage des für die Schadensberechnung maßgebenden Zeitpunkts wird noch bei Behandlung der Revision des Klägers Stellung zu nehmen sein - keine Bedenken.
Berechtigung kommt den Revisionsausführungen allerdings insofern zu, als sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muß, was er sich durch Nichterbringung seiner eigenen Leistung erspart hat (JBl. 1975, 34), so etwa die Zahlung von Kapitalbeschaffungsgebühren, Zinsen und Spesen für den aufzunehmenden Kredit, weiters jenen Vorteil, der dem Kläger nach den Behauptungen des Beklagten dadurch zugekommen sein soll, daß er den ihm rücküberwiesenen Betrag zinsbringend angelegt hat. Zu verweisen ist jedoch darauf, daß für alle diese Umstände, welche eine Schadensminderung bewirken sollen, den Beklagten die Beweislast trifft.
Der Revision des Klägers kommt hingegen Berechtigung nicht zu. Er wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der für die Schadensberechnung maßgebliche Zeitpunkt jener der Rücktrittserklärung sei und hält daran fest, daß die Schadensberechnung nach den im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblichen Wertverhältnissen zu erfolgen hätte. Es sei demnach aber nicht gerechtfertigt, die Schadensberechnung auf den Zeitpunkt September 1974 abzustellen, maßgeblich seien die Wertverhältnisse im Juni 1975. Zu diesem Zeitpunkt hätte aber der Wert der Wohnung 890 000 S betragen.
Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäß § 1332 ABGB wird der Schaden, der jemandem leicht fahrlässig zugefügt wurde, nach dem gemeinen Wert, den diese Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt. Von grober Fahrlässigkeit kann im vorliegenden Fall der Sachlage nach nicht gesprochen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung ist daher bei der Berechnung des Schadens nach dieser Gesetzesstelle grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Schädigung abzustellen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 152; EvBl. 1971/263; ZVR 1976/259). Steigt der Marktpreis nach der Beschädigung, so ist dies für die Berechnung des objektiven Schadens ohne Bedeutung, weil der Schadenersatzanspruch schon im Schädigungszeitpunkt an die Stelle des verletzten Gutes tritt (Ehrenzweig, System, Schuldrecht, 67; Koziol a. a. O., 152). Was nun den Schadenszeitpunkt bei Nichterfüllung eines Vertrages betrifft, tritt Gschnitzer a. a. O., 495, unter Berufung auf Ehrenzweig a. a. O., 294, dafür ein, der Berechnung nach Wahl des Gläubigers den gemeinen Wert im Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges bzw. nach Ablauf der Nachfrist zugrunde zu legen. Die Rechtsprechung stellt auf das Ende der Nachfrist ab (JBl. 1966, 374). Trat der Beklagte selbst von dem Vertrag zurück und gab er damit zu erkennen, daß er an eine Nachholung der Leistung nicht denke, erscheint es angemessen, an diesen Zeitpunkt als den für die Schadensberechnung maßgebenden anzuknüpfen; gleiches gilt für den Fall, daß vom Vorliegen der Leistungsunmöglichkeit ausgegangen wird, weil das subjektive Leistungsunvermögen durch die Rücktrittserklärung des Beklagten dokumentiert wurde. Ungerechtfertigt wäre es jedenfalls, an den späteren Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz anzuknüpfen. Ob gleiches auch für den Fall zu gelten hätte, daß der Kläger einen Anspruch auf entgangenen Gewinn geltend macht, kann dahingestellt bleiben; ein solches Begehren wurde nicht erhoben (vgl. hiezu Koziol a. a. O., 29). Wenn Wolff in Klang - Kommentar[2] VI, 170, den vorgenannten Zeitpunkt als den frühest maßgeblichen bezeichnet, so doch nur für den Fall, daß die Anschaffung einer Ersatzsache früher nicht möglich war; Verfahrensergebnisse, daß sich der Kläger eine Ersatzwohnung angeschafft hat, eine Ersatzbeschaffung aber erst im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich gewesen wäre, liegen nicht vor. Es kann nun aber der Kläger nicht einerseits die abstrakte Schadensberechnung wählen, andererseits aber hinsichtlich des Zeitpunktes der Schadensberechnung auf konkrete Verhältnisse abstellen, unter denen eine Ersatzbeschaffung erst zu einem späteren Zeitpunkt als jenem der beiderseitigen Rücktrittserklärung möglich gewesen wäre.Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 1332, ABGB wird der Schaden, der jemandem leicht fahrlässig zugefügt wurde, nach dem gemeinen Wert, den diese Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt. Von grober Fahrlässigkeit kann im vorliegenden Fall der Sachlage nach nicht gesprochen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung ist daher bei der Berechnung des Schadens nach dieser Gesetzesstelle grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Schädigung abzustellen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins, 152; EvBl. 1971/263; ZVR 1976/259). Steigt der Marktpreis nach der Beschädigung, so ist dies für die Berechnung des objektiven Schadens ohne Bedeutung, weil der Schadenersatzanspruch schon im Schädigungszeitpunkt an die Stelle des verletzten Gutes tritt (Ehrenzweig, System, Schuldrecht, 67; Koziol a. a. O., 152). Was nun den Schadenszeitpunkt bei Nichterfüllung eines Vertrages betrifft, tritt Gschnitzer a. a. O., 495, unter Berufung auf Ehrenzweig a. a. O., 294, dafür ein, der Berechnung nach Wahl des Gläubigers den gemeinen Wert im Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges bzw. nach Ablauf der Nachfrist zugrunde zu legen. Die Rechtsprechung stellt auf das Ende der Nachfrist ab (JBl. 1966, 374). Trat der Beklagte selbst von dem Vertrag zurück und gab er damit zu erkennen, daß er an eine Nachholung der Leistung nicht denke, erscheint es angemessen, an diesen Zeitpunkt als den für die Schadensberechnung maßgebenden anzuknüpfen; gleiches gilt für den Fall, daß vom Vorliegen der Leistungsunmöglichkeit ausgegangen wird, weil das subjektive Leistungsunvermögen durch die Rücktrittserklärung des Beklagten dokumentiert wurde. Ungerechtfertigt wäre es jedenfalls, an den späteren Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz anzuknüpfen. Ob gleiches auch für den Fall zu gelten hätte, daß der Kläger einen Anspruch auf entgangenen Gewinn geltend macht, kann dahingestellt bleiben; ein solches Begehren wurde nicht erhoben vergleiche hiezu Koziol a. a. O., 29). Wenn Wolff in Klang - Kommentar[2] römisch sechs, 170, den vorgenannten Zeitpunkt als den frühest maßgeblichen bezeichnet, so doch nur für den Fall, daß die Anschaffung einer Ersatzsache früher nicht möglich war; Verfahrensergebnisse, daß sich der Kläger eine Ersatzwohnung angeschafft hat, eine Ersatzbeschaffung aber erst im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich gewesen wäre, liegen nicht vor. Es kann nun aber der Kläger nicht einerseits die abstrakte Schadensberechnung wählen, andererseits aber hinsichtlich des Zeitpunktes der Schadensberechnung auf konkrete Verhältnisse abstellen, unter denen eine Ersatzbeschaffung erst zu einem späteren Zeitpunkt als jenem der beiderseitigen Rücktrittserklärung möglich gewesen wäre.