Rechtssatz RS0016398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016398
Entscheidungsdatum
14.12.1979
Rechtssatz
Kann die infolge Mangels an Zahlungsmitteln nicht bewirkte fällige Leistung nachgetragen werden , so ist die Nichterfüllung keine endgültige und es liegt bloße Erfüllungsverzögerung vor . Nur in Ausnahmefällen begründet der Mangel an Zahlungsmitteln Leistungsunmöglichkeit , so etwa wenn der Schuldner den Leistungsgegenstand zunächst mangels Geldmittel nicht erwerben konnte und der Leistungsgegenstand in der Folge endgültig vom Markte verschwunden ist .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016398
Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00580_7900000_001