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Rechtssatz RS0016398

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016398

Geschäftszahl

1Ob580/79

Entscheidungsdatum

14.12.1979

Rechtssatz

Kann die infolge Mangels an Zahlungsmitteln nicht bewirkte fällige Leistung nachgetragen werden , so ist die Nichterfüllung keine endgültige und es liegt bloße Erfüllungsverzögerung vor . Nur in Ausnahmefällen begründet der Mangel an Zahlungsmitteln Leistungsunmöglichkeit , so etwa wenn der Schuldner den Leistungsgegenstand zunächst mangels Geldmittel nicht erwerben konnte und der Leistungsgegenstand in der Folge endgültig vom Markte verschwunden ist .

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 580/79
    Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 580/79
    Veröff: JBl 1981,322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016398

Dokumentnummer

JJR_19791214_OGH0002_0010OB00580_7900000_001