Aus den Entscheidungsgründen:
Der Auftrag an einen Baumeister zur Errichtung eines Hauses ist in der Regel ein Werkvertrag; dagegen enthält der Vertrag, mit dem ein Architekt nicht nur die Herstellung von Entwürfen und Plänen, sondern auch die Bauüberwachung übernimmt, Elemente eines Bevollmächtigungsvertrages (EvBl 1966/336). Da der Kläger im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Untergerichte im Auftrag der Gemeinschuldnerin eine solche Architektentätigkeit entwickelte, konnte es sich bei den nach Auffassung der Untergerichte gegenüber seiner Honorarforderung aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen des Beklagten und insbesondere bei der noch allein strittigen, auf die mangelhafte Planung und Ausführung der Terrasse im 4. Stock des Hauses gegrundeten Gegenforderung nur um einen aus §§ 1167, 932 oder §§ 1299 bzw 1012 ABGB abgeleiteten Anspruch handeln.Der Auftrag an einen Baumeister zur Errichtung eines Hauses ist in der Regel ein Werkvertrag; dagegen enthält der Vertrag, mit dem ein Architekt nicht nur die Herstellung von Entwürfen und Plänen, sondern auch die Bauüberwachung übernimmt, Elemente eines Bevollmächtigungsvertrages (EvBl 1966/336). Da der Kläger im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Untergerichte im Auftrag der Gemeinschuldnerin eine solche Architektentätigkeit entwickelte, konnte es sich bei den nach Auffassung der Untergerichte gegenüber seiner Honorarforderung aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen des Beklagten und insbesondere bei der noch allein strittigen, auf die mangelhafte Planung und Ausführung der Terrasse im 4. Stock des Hauses gegrundeten Gegenforderung nur um einen aus Paragraphen 1167, 932, oder Paragraphen 1299, bzw 1012 ABGB abgeleiteten Anspruch handeln.
Nach §§ 1167 und 932 ABGB kann der Besteller, sofern er nicht wegen wesentlicher Mängel, welche das Werk unbrauchbar machen oder einer ausdrücklichen Bedienung zuwiderlaufen, vom Vertrag abgehen will, wegen anderer behebbarer Mängel Verbesserung oder Preisminderung verlangen. Hat der Besteller aber die Verbesserung selbst vorgenommen oder sie durch einen dritten vornehmen lassen, ohne die Verbesserung zuerst vom Unternehmer zu fordern, kann er bloß im Wege der Geltendmachung des Minderungsanspruches eine Herabsetzung des Entgeltes erwirken, nicht aber schlechthin den Ersatz der Verbesserungskosten verlangen (vgl SZ 5/224; SZ 25/277; HS 1815; HS 5373/44). Da der Beklagte diesfalls nicht einmal behauptete, vom Kläger die Verbesserung der aufgezeigten Mängel begehrt zu haben, er aber dessenungeachtet ausschließlich den Ersatz der Verbesserungskosten begehrt, können im Rahmen der Gewährleistungsansprüche des Beklagten keinesfalls höhere als die von den Untergerichten festgestellten Kosten als berechtigt angesehen werden.Nach Paragraphen 1167 und 932 ABGB kann der Besteller, sofern er nicht wegen wesentlicher Mängel, welche das Werk unbrauchbar machen oder einer ausdrücklichen Bedienung zuwiderlaufen, vom Vertrag abgehen will, wegen anderer behebbarer Mängel Verbesserung oder Preisminderung verlangen. Hat der Besteller aber die Verbesserung selbst vorgenommen oder sie durch einen dritten vornehmen lassen, ohne die Verbesserung zuerst vom Unternehmer zu fordern, kann er bloß im Wege der Geltendmachung des Minderungsanspruches eine Herabsetzung des Entgeltes erwirken, nicht aber schlechthin den Ersatz der Verbesserungskosten verlangen vergleiche SZ 5/224; SZ 25/277; HS 1815; HS 5373/44). Da der Beklagte diesfalls nicht einmal behauptete, vom Kläger die Verbesserung der aufgezeigten Mängel begehrt zu haben, er aber dessenungeachtet ausschließlich den Ersatz der Verbesserungskosten begehrt, können im Rahmen der Gewährleistungsansprüche des Beklagten keinesfalls höhere als die von den Untergerichten festgestellten Kosten als berechtigt angesehen werden.
Soweit sich aber die strittige Forderung des Beklagten auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes stützt, ist allerdings zu beachten, daß § 1167 ABGB die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Bestellers nicht ausschließt (vgl SZ 20/192). In einem solchen Fall ist der Geschädigte auch nicht verpflichtet, dem Schädiger zunächst Gelegenheit zu geben, den Schaden durch Verbesserung seiner Arbeit selbst zu beheben (vgl SZ 40/31). Es ist daher für den Schadenersatzanspruch des Beklagten ohne Bedeutung, ob der Kläger zur Verbesserung aufgefordert wurde. Voraussetzung des Schadenersatzanspruches des Beklagten ist freilich in jedem Fall der Nachweis des Verschuldens des Klägers oder seiner Gehilfen (§ 1313a ABGB). Nach § 1299 ABGB hat der Unternehmer den Mangel seiner für die Ausführung des Werkes erforderlichen Sachkenntnis und Sorgfalt zu vertreten. Daß diesbezüglich dem Kläger hinsichtlich des noch strittigen Ersatzanspruches ein derartiger Mangel zur Last fällt, haben die Untergerichte ohne Widerspruch des Klägers angenommen, und diese Annahme erscheint auch nach dem festgestellten Sachverhalt begrundet.Soweit sich aber die strittige Forderung des Beklagten auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes stützt, ist allerdings zu beachten, daß Paragraph 1167, ABGB die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Bestellers nicht ausschließt vergleiche SZ 20/192). In einem solchen Fall ist der Geschädigte auch nicht verpflichtet, dem Schädiger zunächst Gelegenheit zu geben, den Schaden durch Verbesserung seiner Arbeit selbst zu beheben vergleiche SZ 40/31). Es ist daher für den Schadenersatzanspruch des Beklagten ohne Bedeutung, ob der Kläger zur Verbesserung aufgefordert wurde. Voraussetzung des Schadenersatzanspruches des Beklagten ist freilich in jedem Fall der Nachweis des Verschuldens des Klägers oder seiner Gehilfen (Paragraph 1313 a, ABGB). Nach Paragraph 1299, ABGB hat der Unternehmer den Mangel seiner für die Ausführung des Werkes erforderlichen Sachkenntnis und Sorgfalt zu vertreten. Daß diesbezüglich dem Kläger hinsichtlich des noch strittigen Ersatzanspruches ein derartiger Mangel zur Last fällt, haben die Untergerichte ohne Widerspruch des Klägers angenommen, und diese Annahme erscheint auch nach dem festgestellten Sachverhalt begrundet.
Selbst wenn man nun davon ausgeht, daß der Beklagte seinen geltend gemachten Ersatzanspruch mit S 21.000.- bezifferte, so ist die Feststellung der Gegenforderung mit einem höheren Betrag als diesem jedenfalls schon deshalb ausgeschlossen, weil ein höherer Schaden in diesem Zusammenhang gar nicht behauptet wurde.
Was aber die Frage der Höhe des dem Beschädigten gebührenden Schadenersatzbetrages anlangt, wenn in der Zeit zwischen dem Schadensereignis und der Behebung des Schadens Preissteigerungen eingetreten sind, ist zu beachten:
Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung (vgl § 1332 ABGB; Wolff in Klang[2] VI 4; DREvBl 1942/214). Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun (§ 1304 ABGB), läßt sich insbesondere in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. Auf diese Fälle können die Bestimmungen der §§ 1036 ff ABGB Anwendung finden. Der Beschädigte, der die Wiederherstellung in solcher Weise rechtmäßig selbst vornimmt, braucht allerdings ihre Kosten nicht vorzustrecken; er kann vom Beschädiger Vorschuß verlangen, aber auch nachträglich den Ersatz der Kosten der Mittelbeschaffung, allenfalls den Zinsenverlust vom Zeitpunkt der Beschädigung an, begehren (Wolff aaO 121 und 170; Ehrenzweig[2] II/1, 67 § 303 I/1). Wenn und soweit die Wiederherstellung (Beschaffung der Ersatzsache) dem Beschädigten zur Zeit der Beschädigung nicht möglich war, sind allerdings die Kosten der Wiederherstellung im Zeitpunkt ihrer Vornahme maßgebend (Wolff aaO 170). Zwar gebührt dem Beschädigten regelmäßig Schadenersatz ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden in der Zwischenzeit durch den Beschädigten selbst behoben wurde; der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz (vgl § 1037 ABGB; Stanzl in Klang[2] IV/1, 904), handelt. Da diesfalls die Behauptung der Gemeinschuldnerin, Aufwendungen in der angegebenen Höhe gemacht zu haben, nicht erweislich war und selbst die Revision davon ausgeht, daß die Wiederherstellungsarbeiten noch nicht ausgeführt wurden, sind die Untergerichte bei der Berechnung der Gegenforderung des Beklagten mit Recht von den Kosten der Wiederherstellung im Zeitpunkt der Schadenszufügung ausgegangen.Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung vergleiche Paragraph 1332, ABGB; Wolff in Klang[2] römisch sechs 4; DREvBl 1942/214). Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun (Paragraph 1304, ABGB), läßt sich insbesondere in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. Auf diese Fälle können die Bestimmungen der Paragraphen 1036, ff ABGB Anwendung finden. Der Beschädigte, der die Wiederherstellung in solcher Weise rechtmäßig selbst vornimmt, braucht allerdings ihre Kosten nicht vorzustrecken; er kann vom Beschädiger Vorschuß verlangen, aber auch nachträglich den Ersatz der Kosten der Mittelbeschaffung, allenfalls den Zinsenverlust vom Zeitpunkt der Beschädigung an, begehren (Wolff aaO 121 und 170; Ehrenzweig[2] II/1, 67 Paragraph 303, I/1). Wenn und soweit die Wiederherstellung (Beschaffung der Ersatzsache) dem Beschädigten zur Zeit der Beschädigung nicht möglich war, sind allerdings die Kosten der Wiederherstellung im Zeitpunkt ihrer Vornahme maßgebend (Wolff aaO 170). Zwar gebührt dem Beschädigten regelmäßig Schadenersatz ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden in der Zwischenzeit durch den Beschädigten selbst behoben wurde; der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz vergleiche Paragraph 1037, ABGB; Stanzl in Klang[2] IV/1, 904), handelt. Da diesfalls die Behauptung der Gemeinschuldnerin, Aufwendungen in der angegebenen Höhe gemacht zu haben, nicht erweislich war und selbst die Revision davon ausgeht, daß die Wiederherstellungsarbeiten noch nicht ausgeführt wurden, sind die Untergerichte bei der Berechnung der Gegenforderung des Beklagten mit Recht von den Kosten der Wiederherstellung im Zeitpunkt der Schadenszufügung ausgegangen.
Im übrigen hat der wegen schuldhaften Verhaltens schadenersatzpflichtige Unternehmer dem Besteller nur jenen Nachteil zu ersetzen, den dieser durch seine Unkenntnis vom Mangel des gelieferten Werkes erlitten hat. Dagegen ist mangels Kausalität des schuldhaften Verhaltens des Unternehmers nicht auch jener Schaden zu ersetzen, den der Besteller schon durch das Vorhandensein des Mangels selbst erlitten hat; diesbezüglich kann der Besteller nur Gewährleistungsansprüche geltend machen (vgl Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 546; HS 249/75). Daraus ergibt sich aber, daß diesfalls, da - wie oben ausgeführt - Gewährleistungsansprüche des Beklagten nicht gegeben sind, nur der Ersatz der Kosten der Wiederherstellung der durch Wassereinwirkung beschädigten Parkettböden mit Erfolg begehrt werden konnte. Nach den von den Untergerichten der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen Alois S, dessen Ansätze auch der Beklagte gelten läßt, betrugen aber selbst die derzeitigen Kosten der Wiederherstellung der beschädigten Eichenböden samt den Türstöcken weniger als S 4000.-. Selbst unter Berücksichtigung des auch vom Sachverständigen als begrundet angesehenen Zuschlages für unvorhergesehene Mehrarbeiten im Betrag von S 2850.- liegen demnach die gesamten ersatzfähigen Wiederherstellungskosten weit unter dem von dem Untergerichten festgestellten Betrag der Gegenforderung des Beklagten. Die Feststellung einer höheren Gegenforderung iS des Revisionsantrages kommt daher nicht in Betracht.Im übrigen hat der wegen schuldhaften Verhaltens schadenersatzpflichtige Unternehmer dem Besteller nur jenen Nachteil zu ersetzen, den dieser durch seine Unkenntnis vom Mangel des gelieferten Werkes erlitten hat. Dagegen ist mangels Kausalität des schuldhaften Verhaltens des Unternehmers nicht auch jener Schaden zu ersetzen, den der Besteller schon durch das Vorhandensein des Mangels selbst erlitten hat; diesbezüglich kann der Besteller nur Gewährleistungsansprüche geltend machen vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 546; HS 249/75). Daraus ergibt sich aber, daß diesfalls, da - wie oben ausgeführt - Gewährleistungsansprüche des Beklagten nicht gegeben sind, nur der Ersatz der Kosten der Wiederherstellung der durch Wassereinwirkung beschädigten Parkettböden mit Erfolg begehrt werden konnte. Nach den von den Untergerichten der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen Alois S, dessen Ansätze auch der Beklagte gelten läßt, betrugen aber selbst die derzeitigen Kosten der Wiederherstellung der beschädigten Eichenböden samt den Türstöcken weniger als S 4000.-. Selbst unter Berücksichtigung des auch vom Sachverständigen als begrundet angesehenen Zuschlages für unvorhergesehene Mehrarbeiten im Betrag von S 2850.- liegen demnach die gesamten ersatzfähigen Wiederherstellungskosten weit unter dem von dem Untergerichten festgestellten Betrag der Gegenforderung des Beklagten. Die Feststellung einer höheren Gegenforderung iS des Revisionsantrages kommt daher nicht in Betracht.