Aus der Begründung:
Die Klägerin hat den Damenfrisiersalon des Beklagten zum Zwecke aufgesucht, von ihm bzw. seinen Angestellten die Erbringung eines Werkes (einer Frisierleistung) in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines solchen Vertrages erschöpfen sich meist jedoch nicht darin, daß jeder Teil seine Hauptleistung erbringt; zu den für den Vertragstypus wesentlichen Hauptleistungspflichten treten vielmehr in der Regel auch Nebenpflichten, die eine reibungslose Abwicklung der für den Vertragstypus charakteristischen Hauptleistung bezwecken und sich, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart sind, aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) ergeben. Unter den Nebenpflichten bilden die sogenannten Schutz- und Sorgfaltspflichten eine besonders wichtige Gruppe; der Schuldner hat seine Erfüllungshandlungen so zu setzen, daß der Gläubiger weder in seiner Person noch in seinen sonstigen Rechtsgütern beschädigt wird. Diese Schutzpflichten verlangen meist ein höheres Maß an Sorgfalt und haben vor allem die Geschäftsherrenhaftung für den Gehilfen (§ 1313a ABGB) zur Folge (Koziol - Welser[3] I, 144; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 66; vgl. auch Bydlinski in JBl. 1960, 359). Eine solche Nebenpflicht kann auch in Verwahrungspflichten bestehen (Koziol - Welser, 249; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 643), auf die sodann die Grundsätze über den Verwahrungsvertrag anzuwenden sind. Ein solcher setzt allerdings die im beiderseitigen Einverständnis erfolgte Übergabe und Übernahme in die Obsorge voraus, was auch durch schlüssige Handlungen geschehen kann (SZ 37/151 u. a.). Das Berufungsgericht ging richtig von den Grundsätzen aus, wie sie der OGH vor allem in den Entscheidungen EvBl. 1969/197 und SZ 41/14, aber auch in späteren nichtveröffentlichten Entscheidungen vertreten hat und denen sehr ähnliche Sachverhalte zugrunde lagen. Nach dieser Judikatur ist gewiß allein aus der Anbringung von Kleiderhaken und einer bloßen Hilfeleistung beim Ablegen von Kleidungsstücken in einem Lokal, das sich nach seiner Zweckbestimmung nicht mit der Verwahrung von Gegenständen befaßt, noch nicht ein stillschweigendes Offert auf Übernahme der Verwahrung der dort aufgehängten Kleidungsstücke zu erschließen. Da ein Friseur, der zwecks Erbringung seiner Dienstleistung aufgesucht wird, diese jedoch üblicherweise nicht zu erbringen vermag, wenn der Kunde seinen Mantel anbehält und es diesem, während der Friseur die Dienstleistung an ihm erbringt, vielfach nicht möglich bzw. zumutbar ist, seine abgelegte Kleidung selbst zu beaufsichtigen, kann der Kunde in der Regel, wenn ihm sein Mantel beim Betreten eines Frisiersalons abgenommen und von einem Gehilfen an eine von diesem allein aufgesuchte Stelle gebracht wird, darauf vertrauen, daß der Mantel nach den allgemeinen Bestimmungen über Verträge und den Verwahrungsvertrag sorgfältig beaufsichtigt werden wird.Die Klägerin hat den Damenfrisiersalon des Beklagten zum Zwecke aufgesucht, von ihm bzw. seinen Angestellten die Erbringung eines Werkes (einer Frisierleistung) in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines solchen Vertrages erschöpfen sich meist jedoch nicht darin, daß jeder Teil seine Hauptleistung erbringt; zu den für den Vertragstypus wesentlichen Hauptleistungspflichten treten vielmehr in der Regel auch Nebenpflichten, die eine reibungslose Abwicklung der für den Vertragstypus charakteristischen Hauptleistung bezwecken und sich, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart sind, aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB) ergeben. Unter den Nebenpflichten bilden die sogenannten Schutz- und Sorgfaltspflichten eine besonders wichtige Gruppe; der Schuldner hat seine Erfüllungshandlungen so zu setzen, daß der Gläubiger weder in seiner Person noch in seinen sonstigen Rechtsgütern beschädigt wird. Diese Schutzpflichten verlangen meist ein höheres Maß an Sorgfalt und haben vor allem die Geschäftsherrenhaftung für den Gehilfen (Paragraph 1313 a, ABGB) zur Folge (Koziol - Welser[3] römisch eins, 144; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 66; vergleiche auch Bydlinski in JBl. 1960, 359). Eine solche Nebenpflicht kann auch in Verwahrungspflichten bestehen (Koziol - Welser, 249; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 643), auf die sodann die Grundsätze über den Verwahrungsvertrag anzuwenden sind. Ein solcher setzt allerdings die im beiderseitigen Einverständnis erfolgte Übergabe und Übernahme in die Obsorge voraus, was auch durch schlüssige Handlungen geschehen kann (SZ 37/151 u. a.). Das Berufungsgericht ging richtig von den Grundsätzen aus, wie sie der OGH vor allem in den Entscheidungen EvBl. 1969/197 und SZ 41/14, aber auch in späteren nichtveröffentlichten Entscheidungen vertreten hat und denen sehr ähnliche Sachverhalte zugrunde lagen. Nach dieser Judikatur ist gewiß allein aus der Anbringung von Kleiderhaken und einer bloßen Hilfeleistung beim Ablegen von Kleidungsstücken in einem Lokal, das sich nach seiner Zweckbestimmung nicht mit der Verwahrung von Gegenständen befaßt, noch nicht ein stillschweigendes Offert auf Übernahme der Verwahrung der dort aufgehängten Kleidungsstücke zu erschließen. Da ein Friseur, der zwecks Erbringung seiner Dienstleistung aufgesucht wird, diese jedoch üblicherweise nicht zu erbringen vermag, wenn der Kunde seinen Mantel anbehält und es diesem, während der Friseur die Dienstleistung an ihm erbringt, vielfach nicht möglich bzw. zumutbar ist, seine abgelegte Kleidung selbst zu beaufsichtigen, kann der Kunde in der Regel, wenn ihm sein Mantel beim Betreten eines Frisiersalons abgenommen und von einem Gehilfen an eine von diesem allein aufgesuchte Stelle gebracht wird, darauf vertrauen, daß der Mantel nach den allgemeinen Bestimmungen über Verträge und den Verwahrungsvertrag sorgfältig beaufsichtigt werden wird.
Nach den Feststellungen der Untergeschichte war der Klägerin eine Gehilfin des Beklagten nicht nur beim Ablegen ihres Otterpelzmantels behilflich, sondern hängte auch das Kleidungsstück der Klägerin selbst in die Garderobe. Die Klägerin mußte sich daher nicht selbst zur Garderobe begeben oder um die bestehenden Sicherheitsverhältnisse bekümmern. Sie konnte von dem ihr angewiesenen Frisierplatz auch die Garderobe nicht ohne weiteres einsehen. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß die Klägerin grundsätzlich davon ausgehen konnte, daß der Beklagte durch seine Mitarbeiterin schlüssig die Nebenverpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung des Mantels übernommen hatte.
Gewiß wurde vor allem durch die Entscheidung SZ 41/15 hervorgehoben, daß der Beklagte auch eine Verwahrung ablehnen konnte, was er jedoch, wie bereits in der erwähnten Entscheidung zum Ausdruck gebracht wurde, ausdrücklich tun hätte müssen. Das gilt vor allem unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, in dem die Klägerin nach dem Verhalten der Gehilfin an sich mit der Übernahme der Verwahrung des Mantels rechnen konnte. Daß er der Klägerin nicht mitgeteilt wurde, ist nicht strittig. Die Anbringung einer gut lesbaren Tafel an der Garderobewand, daß für Garderobe nicht gehaftet werde, wird allerdings in der Regel zum Ausschluß der Haftung genügen, jedoch nur dann, wenn dem Kunden nach den Umständen auch ausreichend Gelegenheit gegeben wird, die Erklärung, die sonst bestehende Nebenverpflichtung der Verwahrung der Garderobe nicht übernehmen zu wollen, auch zur Kenntnis zu nehmen, um sodann entsprechende Vorkehrungen wie Mitnehmen des Mantels zum Garderobeplatz oder ausdrückliches Ersuchen um Durchführung einer besonderen Verwahrung treffen zu können. Konnte die Klägerin aber nach der dargestellten Sach- und Rechtslage grundsätzlich damit rechnen, daß der Beklagte die einem Verwahrer treffenden Verpflichtungen übernommen habe, war die Klägerin keineswegs, wie es der Rekurs verlangen will, von sich aus zu positivem Handeln verpflichtet;, insbesondere mußte sie also nicht ausdrücklich fragen, ob eine Haftung für die Kleidung bestehe. Das wäre nur notwendig gewesen, wenn eine Nichtübernahme der Haftung nach einer - da die Klägerin Ausländerin ist, internationalen - auch den Kunden allgemein bekannten Übung im Friseurgewerbe so naheliegend war, daß die Ablehnung an sich als selbstverständlich vorausgesetzt werden konnte, was nicht einmal behauptet war. Die Klägerin mußte dann aber der Gehilfin des Beklagten auch nicht den ausdrücklichen Auftrag zur Verwahrung des Mantels geben oder gar überprüfen, ob nicht durch einen Anschlag ein Haftungsausschluß mitgeteilt war.
Dem Rekursgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß die Klägerin den Haftungsausschluß des Beklagten nicht nur dann gegen sich gelten lassen muß, wenn sie den entsprechenden Anschlag gesehen hat, sondern auch dann, wenn sie ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit sehen hätte müssen (SZ 41/15). Mit Recht legte jedoch das Berufungsgericht an die gehörige, d. h. den Umständen angemessene Aufmerksamkeit, die von der Klägerin zu verlangen war, keinen allzu strengen Maßstab. Es ist nämlich entgegen den Ausführungen des Rekurses eine bekannte Tatsache, daß man dann, wenn die Umstände nicht eine besondere Aufmerksamkeit angebracht erscheinen lassen, die Blicke oft durchaus ziellos durch den Raum schweifen läßt, ohne die Einzelheiten bewußt zu erfassen und damit wirklich zu sehen; fast jedermann wird, auch wenn er sich längere Zeit in einem Raum aufgehalten hat, späterhin nicht sagen können, was er dort alles wahrnehmen hätte können. Genau dies meinte das Berufungsgericht offenbar, wenn es vom Erstgericht auch noch die Prüfung der Erfaßbarkeit des Haftungsausschlusses der Beklagten verlangte. Da die Klägerin aus Gründen, die nicht sie, sondern der Beklagte zu vertreten hat, nicht mit einem Haftungsausschluß rechnen mußte, ist jedenfalls die Auffassung des Rekurses, das Nichterfassen des Inhaltes des vom Beklagten angebrachten, seine Haftung ausschließenden Anschlages gehe nur zu Lasten der Klägerin, abzulehnen. Zu Unrecht macht der Rekurs der Klägerin auch den Vorwurf, sie hätte gar nicht behauptet, den Inhalt des Anschlages nicht verstanden zu haben. Sie bestritt vielmehr überhaupt das Vorhandensein eines Anschlages, was selbstverständlich auch die Behauptung einschließt, daß sie jedenfalls einen etwa doch vorhandenen Anschlag nicht gesehen habe. Es darf schließlich auch nicht übersehen werden, daß für einen durch den Warteraum gehenden Kunden beim Vorbeigehen an der Garderobe die Sicht auf die die Haftung des Beklagten ausschließende Ankündigung verdeckt ist; da aber nur wenige Kundinnen im Salon des Beklagten waren und die Klägerin daher offenbar im Warteraum nicht Platz nehmen mußte, kann sie durchaus an der Garderobe vorbeigegangen sein, ohne daß sie das Schild entdecken hätte müssen. Konnte die Klägerin aber grundsätzlich mit der Übernahme ihres Mantels in die Verwahrung des Beklagten rechnen, ist es gemäß § 1298 ABGB, welche Bestimmung bei Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten anzuwenden ist (JBl. 1975, 205 u. a.; zuletzt etwa 5 Ob 184/75; 5 Ob 257/75; Koziol I, 266), Sache des Beklagten zu beweisen, daß die Klägerin trotzdem von dem Schild und seinem Inhalt Kenntnis nahm. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es komme dabei darauf an, ob die Klägerin zur Garderobe blickte und ob in einem derartigen Fall das den Ausschluß einer Haftung des Beklagten verlautbarende Schild für sie sichtbar und sein Inhalt erfaßbar war, ist mit der sich ohnehin aus den vorherigen Ausführungen des Berufungsgerichtes ergebenden Einschränkung, daß an die Aufmerksamkeit der Klägerin nur eingeschränkte Anforderungen gestellt werden können, zu billigen. Nur wenn sie das Schild nicht übersehen hätte können, mußte sie damit rechnen, daß es nach dem Ort seiner Anbringung wohl nur auf einen Haftungsausschluß hinweisen konnte, so daß ihr dann zuzumuten war, sich näher darum zu kümmern oder seinen Inhalt, wie immer er auch lautete, allenfalls gegen sich gelten zu lassen.Dem Rekursgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß die Klägerin den Haftungsausschluß des Beklagten nicht nur dann gegen sich gelten lassen muß, wenn sie den entsprechenden Anschlag gesehen hat, sondern auch dann, wenn sie ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit sehen hätte müssen (SZ 41/15). Mit Recht legte jedoch das Berufungsgericht an die gehörige, d. h. den Umständen angemessene Aufmerksamkeit, die von der Klägerin zu verlangen war, keinen allzu strengen Maßstab. Es ist nämlich entgegen den Ausführungen des Rekurses eine bekannte Tatsache, daß man dann, wenn die Umstände nicht eine besondere Aufmerksamkeit angebracht erscheinen lassen, die Blicke oft durchaus ziellos durch den Raum schweifen läßt, ohne die Einzelheiten bewußt zu erfassen und damit wirklich zu sehen; fast jedermann wird, auch wenn er sich längere Zeit in einem Raum aufgehalten hat, späterhin nicht sagen können, was er dort alles wahrnehmen hätte können. Genau dies meinte das Berufungsgericht offenbar, wenn es vom Erstgericht auch noch die Prüfung der Erfaßbarkeit des Haftungsausschlusses der Beklagten verlangte. Da die Klägerin aus Gründen, die nicht sie, sondern der Beklagte zu vertreten hat, nicht mit einem Haftungsausschluß rechnen mußte, ist jedenfalls die Auffassung des Rekurses, das Nichterfassen des Inhaltes des vom Beklagten angebrachten, seine Haftung ausschließenden Anschlages gehe nur zu Lasten der Klägerin, abzulehnen. Zu Unrecht macht der Rekurs der Klägerin auch den Vorwurf, sie hätte gar nicht behauptet, den Inhalt des Anschlages nicht verstanden zu haben. Sie bestritt vielmehr überhaupt das Vorhandensein eines Anschlages, was selbstverständlich auch die Behauptung einschließt, daß sie jedenfalls einen etwa doch vorhandenen Anschlag nicht gesehen habe. Es darf schließlich auch nicht übersehen werden, daß für einen durch den Warteraum gehenden Kunden beim Vorbeigehen an der Garderobe die Sicht auf die die Haftung des Beklagten ausschließende Ankündigung verdeckt ist; da aber nur wenige Kundinnen im Salon des Beklagten waren und die Klägerin daher offenbar im Warteraum nicht Platz nehmen mußte, kann sie durchaus an der Garderobe vorbeigegangen sein, ohne daß sie das Schild entdecken hätte müssen. Konnte die Klägerin aber grundsätzlich mit der Übernahme ihres Mantels in die Verwahrung des Beklagten rechnen, ist es gemäß Paragraph 1298, ABGB, welche Bestimmung bei Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten anzuwenden ist (JBl. 1975, 205 u. a.; zuletzt etwa 5 Ob 184/75; 5 Ob 257/75; Koziol römisch eins, 266), Sache des Beklagten zu beweisen, daß die Klägerin trotzdem von dem Schild und seinem Inhalt Kenntnis nahm. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es komme dabei darauf an, ob die Klägerin zur Garderobe blickte und ob in einem derartigen Fall das den Ausschluß einer Haftung des Beklagten verlautbarende Schild für sie sichtbar und sein Inhalt erfaßbar war, ist mit der sich ohnehin aus den vorherigen Ausführungen des Berufungsgerichtes ergebenden Einschränkung, daß an die Aufmerksamkeit der Klägerin nur eingeschränkte Anforderungen gestellt werden können, zu billigen. Nur wenn sie das Schild nicht übersehen hätte können, mußte sie damit rechnen, daß es nach dem Ort seiner Anbringung wohl nur auf einen Haftungsausschluß hinweisen konnte, so daß ihr dann zuzumuten war, sich näher darum zu kümmern oder seinen Inhalt, wie immer er auch lautete, allenfalls gegen sich gelten zu lassen.
Um die streitentscheidenden Fragen abschließend beantworten zu können, reicht der bisher bekannte Sachverhalt nicht aus, so daß das erstgerichtliche Verfahren zur Nachholung der vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen zu ergänzen ist. Im fortgesetzten Verfahren wird es sich auch als zweckmäßig erweisen, durch eine Skizze die örtlichen Verhältnisse und die festgestellte Position der Klägerin beim Ablegen des Mantels bzw. beim allfälligen Blick auf die Garderobe anschaulich zu machen.
Nicht beizupflichten ist dem Rekurs auch in seiner Rechtsauffassung, der Beklagte habe schon deswegen nicht zu haften, weil der Schadenseintritt durch Verwechslung des Mantels mit einem sehr ähnlich aussehenden ein von ihm nicht zu vertretender Zufall (§ 964 ABGB) sei. Der Rekurs erwähnt selbst die Bestimmung des § 961 ABGB, wonach der Verwahrer die übernommenen Sache zurückzustellen hat. Bei Bestehen einer Verwahrungspflicht war dann aber auch der Beklagte dafür verantwortlich, daß ähnlich aussehende Mäntel so verwahrt werden, daß sie nicht verwechselt werden können. Ein Vertauschen von einander ähnlich sehenden Pelzmänteln geht also ebenso zu Lasten des Beklagten wie ein Diebstahl.Nicht beizupflichten ist dem Rekurs auch in seiner Rechtsauffassung, der Beklagte habe schon deswegen nicht zu haften, weil der Schadenseintritt durch Verwechslung des Mantels mit einem sehr ähnlich aussehenden ein von ihm nicht zu vertretender Zufall (Paragraph 964, ABGB) sei. Der Rekurs erwähnt selbst die Bestimmung des Paragraph 961, ABGB, wonach der Verwahrer die übernommenen Sache zurückzustellen hat. Bei Bestehen einer Verwahrungspflicht war dann aber auch der Beklagte dafür verantwortlich, daß ähnlich aussehende Mäntel so verwahrt werden, daß sie nicht verwechselt werden können. Ein Vertauschen von einander ähnlich sehenden Pelzmänteln geht also ebenso zu Lasten des Beklagten wie ein Diebstahl.
Was die Schadenshöhe betrifft, wendet der Rekurs gegen die der Rechtsprechung des OGH folgenden Auffassung des Berufungsgerichtes, daß auf die Wiederbeschaffungskosten am Wohnort der Klägerin abzustellen ist (8 Ob 194/74; Koziol I, 154), ebensowenig etwas ein wie gegen den Standpunkt, daß Schadenersatzbeträge in österreichischer Währung zu leisten sind, auch wenn das Begehren auf eine fremde Währung lautet und Berechnungsgrundlage für die Schillingumrechnung der Kurs im Zeitpunkt der Fälligstellung des Schadenersatzanspruches ist (ZVR 1974/64; SZ 26/390; SZ 24/305 u. a.). Der Rekurs meint hingegen, daß eine Minderung der Wiederbeschaffungskosten des Pelzmantels zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Schluß der Verhandlung erster Instanz zu berücksichtigen sei. Maßgeblich für die Höhe des als Schadenersatz zuzusprechenden Betrages ist jedoch grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung (§ 1332 ABGB; EvBl. 1975/103; SZ 44/20 u. a.; Koziol I, 26 f.). Ein allfälliger Preisverfall nach dem Schadenseintritt ist nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte daraus, daß er seiner Ersatzpflicht nicht zeitgerecht nachkam, keineswegs Vorteile für sich ableiten kann; die Klägerin hatte auch das Recht, sich sofort einen gleichwertigen Mantel als Ersatz anzuschaffen. Es können daher Preissenkungen zwischen dem Zeitpunkt der Beschädigung und dem Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht berücksichtigt werden.Was die Schadenshöhe betrifft, wendet der Rekurs gegen die der Rechtsprechung des OGH folgenden Auffassung des Berufungsgerichtes, daß auf die Wiederbeschaffungskosten am Wohnort der Klägerin abzustellen ist (8 Ob 194/74; Koziol römisch eins, 154), ebensowenig etwas ein wie gegen den Standpunkt, daß Schadenersatzbeträge in österreichischer Währung zu leisten sind, auch wenn das Begehren auf eine fremde Währung lautet und Berechnungsgrundlage für die Schillingumrechnung der Kurs im Zeitpunkt der Fälligstellung des Schadenersatzanspruches ist (ZVR 1974/64; SZ 26/390; SZ 24/305 u. a.). Der Rekurs meint hingegen, daß eine Minderung der Wiederbeschaffungskosten des Pelzmantels zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Schluß der Verhandlung erster Instanz zu berücksichtigen sei. Maßgeblich für die Höhe des als Schadenersatz zuzusprechenden Betrages ist jedoch grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung (Paragraph 1332, ABGB; EvBl. 1975/103; SZ 44/20 u. a.; Koziol römisch eins, 26 f.). Ein allfälliger Preisverfall nach dem Schadenseintritt ist nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte daraus, daß er seiner Ersatzpflicht nicht zeitgerecht nachkam, keineswegs Vorteile für sich ableiten kann; die Klägerin hatte auch das Recht, sich sofort einen gleichwertigen Mantel als Ersatz anzuschaffen. Es können daher Preissenkungen zwischen dem Zeitpunkt der Beschädigung und dem Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht berücksichtigt werden.