Rechtssatz RS0045278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045278
Entscheidungsdatum
14.03.2013
Rechtssatz
Bei Feststellung der Höhe des Ersatzes für bei einem Unfall im Inland beschädigte bewegliche Sachen, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft, ist in der Regel auf den gemeinen Wert der Sache an jenem Orte abzustellen, zu dem sie die engste Beziehung hat, normalerweise also auf den Wohnort des Geschädigten (Koziol, Haftpflichtrecht I S 154).Bei Feststellung der Höhe des Ersatzes für bei einem Unfall im Inland beschädigte bewegliche Sachen, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft, ist in der Regel auf den gemeinen Wert der Sache an jenem Orte abzustellen, zu dem sie die engste Beziehung hat, normalerweise also auf den Wohnort des Geschädigten (Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins S 154).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 194/74
Entscheidungstext OGH 12.11.1974 8 Ob 194/74
- 1 Ob 545/76
Entscheidungstext OGH 10.03.1976 1 Ob 545/76
Veröff: SZ 49/37 = EvBl 1976/213 S 433
- 2 Ob 190/79
Entscheidungstext OGH 08.01.1980 2 Ob 190/79
- 8 Ob 3/86
Entscheidungstext OGH 03.07.1986 8 Ob 3/86
Veröff: ZVR 1987/94 S 282
- 2 Ob 317/97z
Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 317/97z
nur: Bei Feststellung der Höhe des Ersatzes für bei einem Unfall im Inland beschädigte bewegliche Sachen ist in der Regel auf den gemeinen Wert der Sache abzustellen, den diese am Wohnort des Geschädigten hat. (T1)
Beisatz: Durch den Ersatz des Schätzungswertes der beschädigten Sache soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich ein Ersatzstück anzuschaffen. (T2)
Veröff: SZ 70/240
- 2 Ob 249/08v
Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 249/08v
Beisatz: Dies gilt im Regelfall auch für die Schätzung des Restwerts der beschädigten Sache. (T3)
- 2 Ob 18/13f
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 18/13f
Vgl; nur T1; Beisatz: Ein Geschädigter ist grundsätzlich berechtigt, an den lokalen Gebrauchtwagenhändler zu veräußern. Eine Marktforschung kann ihm nicht abverlangt werden, auch nicht über einen lokalen Markt zwischen Privaten. (T4)
Beisatz: Übermittelt allerdings der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten, der sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, ein Angebot eines (über das Internet vom Haftpflichtversicherer vermittelten) Privaten, das Wrack um einen günstigeren Preis zu kaufen, „auf dem Silbertablett“, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Angebotspreis des Privaten. (T5)
Beisatz: Ein Geschädigter verletzt durch die Unterlassung der Mitteilung den Haftpflichtversicherer, das Autowrack nicht reparieren zu lassen, sondern unrepariert zu verkaufen, dann nicht seine Schadensminderungspflicht, wenn er als Laie von einem „Privatmarkt“ mit höheren Angeboten für Wracks nichts wusste oder nichts wissen musste und daher auch nicht wissen konnte bzw musste, dass er mit seiner dem Haftpflichtversicherer zunächst nicht bekanntgegebenen Willensänderung, das Wrack nicht reparieren zu lassen, sondern unrepariert zu verkaufen, diesem die Möglichkeit nahm, über das Internet ‑ schadens-mindernd ‑ höhere Kaufangebote einzuholen und dem Geschädigten „auf dem Silbertablett“ zu präsentieren. (T6)
Beisatz: Um in einem solchen Fall eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Geschädigten anzunehmen, müsste der Haftpflichtversicherer vom zunächst reparaturwilligen Geschädigten verlangen, dass dieser im Fall, dass er es sich anders überlegen sollte und doch nicht reparieren lassen, sondern unrepariert verkaufen wolle, den Versicherer darüber informiere und ihm so ermögliche, höhere Angebote als auf dem lokalen Kfz-Händlermarkt zu präsentieren. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045278
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19741112_OGH0002_0080OB00194_7400000_004