Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.
Ergänzende Feststellungen über die Zulassungsorte der beiden am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge sind nicht nötig, weil beide in diesem Verfahren nicht Gegenstand des Streites sind. Der Kläger hatte das deutsche Kennzeichen des PKW des W* K* schon in der Klage vorgebracht und die Beklagte hatte es nicht bestritten, das Kennzeichen kommt auch im Gutachten Beilage 2, das das Erstgericht ausdrücklich zum Gegenstand seiner Feststellungen gemacht hat (Feststellung S 5 des Erstgerichtes) vor. Für den PKW der S* H* ergibt sich die Zulassung in Österreich aus dem Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit der beklagten Partei.
Gemäß Art. 3 des Haager Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. 5. 1971, BGBl 1975 Nr 287, in Kraft seit 3. 6. 1975, ist auf diesen Fall wegen des in Österreich gelegenen Unfallsortes österreichisches Recht anzuwenden. Eine Ausnahme nach Art. 4 lit. b des Übereinkommens tritt nicht ein, weil nicht alle beteiligten Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind. Art. 5 des Übereinkommens kommt nicht zur Anwendung, weil es nicht um die Haftung für Schäden an den dort behandelten Sachen, sondern um den Ersatz des Schadens an einem der beteiligten Fahrzeuge geht (RV 1275 XIII GP zu Art. 5). Gemäß Art. 8 des Übereinkommens bestimmt das somit anzuwendende österreichische Recht insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung (Z 1), das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden (Z 3), die Art und den Umfang des Ersatzes (Z 4) und die Übertragbarkeit des Ersatzanspruches (Z 5). Es ist also nach österreichischem Recht zu beurteilen, ob eine Ersatzpflicht entstanden ist und wieviel zu leisten ist (Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechtes 328, Köhler, Internationales Privatrecht3 162, 163).Gemäß Artikel 3, des Haager Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. 5. 1971, Bundesgesetzblatt 1975, Nr 287, in Kraft seit 3. 6. 1975, ist auf diesen Fall wegen des in Österreich gelegenen Unfallsortes österreichisches Recht anzuwenden. Eine Ausnahme nach Artikel 4, Litera b, des Übereinkommens tritt nicht ein, weil nicht alle beteiligten Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind. Artikel 5, des Übereinkommens kommt nicht zur Anwendung, weil es nicht um die Haftung für Schäden an den dort behandelten Sachen, sondern um den Ersatz des Schadens an einem der beteiligten Fahrzeuge geht Regierungsvorlage 1275, römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode zu Artikel 5,). Gemäß Artikel 8, des Übereinkommens bestimmt das somit anzuwendende österreichische Recht insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung (Ziffer eins,), das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden (Ziffer 3,), die Art und den Umfang des Ersatzes (Ziffer 4,) und die Übertragbarkeit des Ersatzanspruches (Ziffer 5,). Es ist also nach österreichischem Recht zu beurteilen, ob eine Ersatzpflicht entstanden ist und wieviel zu leisten ist (Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechtes 328, Köhler, Internationales Privatrecht3 162, 163).
Mit dieser Frage des Internationalen Privatrechtes hat es jedoch nichts zu tun, ob bei Prüfung der Tunlichkeit einer Wiederherstellung der beschädigten Sache oder Ermittlung des Schätzungswertes nach § 1323 ABGB wegen des Wohnortes des Geschädigten in der Bundesrepublik Deutschland die deutschen oder die österreichischen Marktverhältnisse maßgebend sind. Da es einem Geschädigten in der Regel nicht zuzumuten ist, sich zum Zwecke der Instandsetzung seines beschädigten Kraftfahrzeuges oder zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ins Ausland zu begeben, ist bei Feststellung der Höhe des Ersatzes für bei einem Unfall im Inland beschädigte bewegliche Sachen in der Regel auf den gemeinen Wert der Sache abzustellen, den diese am Wohnort des Geschädigten hat (Koziol, Haftpflichtrecht I, 154, EvBl 1976/213 und die vom Erstgericht zutreffend zitierte auch unter Nr. 27 zu § 1323 ABGB in MGA30 angeführte Entscheidung 8 Ob 194/74).Mit dieser Frage des Internationalen Privatrechtes hat es jedoch nichts zu tun, ob bei Prüfung der Tunlichkeit einer Wiederherstellung der beschädigten Sache oder Ermittlung des Schätzungswertes nach Paragraph 1323, ABGB wegen des Wohnortes des Geschädigten in der Bundesrepublik Deutschland die deutschen oder die österreichischen Marktverhältnisse maßgebend sind. Da es einem Geschädigten in der Regel nicht zuzumuten ist, sich zum Zwecke der Instandsetzung seines beschädigten Kraftfahrzeuges oder zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ins Ausland zu begeben, ist bei Feststellung der Höhe des Ersatzes für bei einem Unfall im Inland beschädigte bewegliche Sachen in der Regel auf den gemeinen Wert der Sache abzustellen, den diese am Wohnort des Geschädigten hat (Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, 154, EvBl 1976/213 und die vom Erstgericht zutreffend zitierte auch unter Nr. 27 zu Paragraph 1323, ABGB in MGA30 angeführte Entscheidung 8 Ob 194/74).
Es bedarf daher nicht der Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten auf dem österreichischen Markt.
Da sich das Berufungsgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht mit der Beweisrüge des Klägers nicht befaßt hat, der unter anderem insbesondere auch den mit 2.000 DM festgestellten Wiederbeschaffungswert des beschädigten PKW, abgestellt auf die deutschen Marktverhältnisse, bekämpft hatte, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte es bei den vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen bleiben, müßte mit dem Erstgericht angenommen werden, daß auf Totalschadenbasis abzurechnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich ein Totalschaden dann anzunehmen, wenn die veranschlagten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert erheblich übersteigen. Dabei sind als Grenze der Reparaturwürdigkeit nicht starre Prozentsätze, sondern die besonderen Umstände des Einzelfalles maßgebend (ZVR 1977/167). Hier stünden einem Wiederanschaffungswert von 2.000 DM Reparaturkosten von 2.504,40 DM gegenüber, was nicht mehr als nur geringfügige Überschreitung anzusehen wäre, zumal auch der vom Geschädigten beigezogene Sachverständige eindeutig mitgeteilt hatte, daß eine Reparatur nicht wirtschaftlich sei. Unterläßt der Geschädigte die Prüfung der Frage, ob die Reparatur wirtschaftlich ist oder nicht, so verletzt er damit seine Schadensminderungspflicht und kann auch nach durchgeführter unwirtschaftlicher Reparatur nur auf Totalschadensbasis Ersatz begehren, also die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Wrackwert verlangen (JBl 1967, 526). Sollte sich freilich in Erledigung der Beweisrüge des Klägers ein höherer Wiederbeschaffungswert ergeben, könnte der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten berechtigt sein.
Der Auffassung, es müsse die Höhe der Eigenersparnis durch Ergänzung des Sachverständigengutachtens weiter aufgeklärt werden, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Immerhin ist jedoch dem Berufungsgericht anheim zu stellen, ob jetzt nicht in Anwendung des § 273 Abs. 2 ZPO wegen der im Falle einer Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zwangsläufig auflaufenden weiteren Sachverständigen- und Verhandlungskosten über die Höhe dieser Abzugspost nach freier Überzeugung des Berufungsgerichtes entschieden werden könnte, zumal es reichliches Material über die Kriterien gibt, wann ein etwas höherer und ein etwas niedrigerer Prozentsatz angemessen ist (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß17 S 121 bis 125, Wolf in ZVR 1966, 145 oder Waldherr in ZVR 1962, 281).Der Auffassung, es müsse die Höhe der Eigenersparnis durch Ergänzung des Sachverständigengutachtens weiter aufgeklärt werden, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Immerhin ist jedoch dem Berufungsgericht anheim zu stellen, ob jetzt nicht in Anwendung des Paragraph 273, Absatz 2, ZPO wegen der im Falle einer Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zwangsläufig auflaufenden weiteren Sachverständigen- und Verhandlungskosten über die Höhe dieser Abzugspost nach freier Überzeugung des Berufungsgerichtes entschieden werden könnte, zumal es reichliches Material über die Kriterien gibt, wann ein etwas höherer und ein etwas niedrigerer Prozentsatz angemessen ist vergleiche Geigel, Der Haftpflichtprozeß17 S 121 bis 125, Wolf in ZVR 1966, 145 oder Waldherr in ZVR 1962, 281).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. l ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Abs. l ZPO.