Rechtssatz RS0074409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074409
Entscheidungsdatum
08.01.1980
Norm
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfällen anzuwendende Recht Art5
Rechtssatz
Art 5 des Übereinkommens kommt nicht zur Anwendung, wenn es nicht um die Haftung für Schäden an den dort behandelten Sachen, sondern um den Ersatz des Schadens an einem der beteiligten Fahrzeuge geht.Artikel 5, des Übereinkommens kommt nicht zur Anwendung, wenn es nicht um die Haftung für Schäden an den dort behandelten Sachen, sondern um den Ersatz des Schadens an einem der beteiligten Fahrzeuge geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074409
Dokumentnummer
JJR_19800108_OGH0002_0020OB00190_7900000_001