Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Art 3 des Übereinkommens vom 4.5.1971, BGBl 1975/387, über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Haager Straßenverkehrsübereinkommen) österreichisches Recht zur Anwendung kommt.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 3, des Übereinkommens vom 4.5.1971, BGBl 1975/387, über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Haager Straßenverkehrsübereinkommen) österreichisches Recht zur Anwendung kommt.
Nach § 1323 ABGB muß bei der Leistung des Schadenersatzes im Falle der Untunlichkeit der Naturalherstellung "der Schätzungswert vergütet werden". Dieser richtet sich gemäß § 1332 ABGB bei leichter Fahrlässigkeit nach dem gemeinen Wert, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte. Es kommt also nicht auf den Wert der Sache gerade für den Geschädigten an (subjektive Berechnung), sondern ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse auf den objektiven Verkehrswert, es hat eine objektive oder abstrakte Schadensberechnung zu erfolgen (Koziol/Welser, Grundriß10 I 459 mwN). Aus § 1332 ABGB ergibt sich aber nicht unmittelbar, welcher Ort für die Bemessung des gemeinen Wertes maßgebend ist. Bei der Feststellung der Höhe des Wertersatzes für eine bei einem Unfall im Inland beschädigte bewegliche Sache ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel auf den gemeinen Wert der Sache abzustellen, den diese am Wohnort des Geschädigten hat, weil der Geschädigte durch den Ersatz des Schätzungswertes der beschädigten Sache in die Lage versetzt werden soll, sich ein Ersatzstück anzuschaffen (8 Ob 194/74; 2 Ob 190/79 = IPRE 1, 66; ZVR 1987/94; für den Bereich des Schadenersatzes wegen Schlechterfüllung siehe SZ 49/37 = EvBl 1976/213; vgl auch SZ 55/67). Demgegenüber vertritt Koziol (Haftpflichtrecht I3 Rz 10/26), die Ansicht, schon der Wortlaut des § 305 ABGB spreche dafür, daß es für die Bewertung auf den Ort ankomme, an dem sich die Sache befinde, weil die Schätzung nach dem Nutzen erfolgen solle, den die Sache mit Rücksicht auf den "Ort gewöhnlich und allgemein leistet" und die Verhältnisse des Eigentümers gerade keine Rolle spielen sollen. Sei aber nicht auf den Eigentümer und auf dessen subjektive Verhältnisse abzustellen, so könne nur der Ort maßgebend sein, an dem sich das Vermögensgut befindet. Nur wenn auf diesen Ort abgestellt werde, komme es zu einer objektiv-abstrakten Berechnung es Schadens und bleibe die Situation des konkreten Eigentümers unberücksichtigt. Da der gemeine Wert der Sache gemäß § 1332 ABGB "zur Zeit der Beschädigung" zu ermitteln sei, sei der Lageort zu diesem Zeitpunkt relevant und könne daher auch keine Berücksichtigung finden, daß der Eigentümer die Sache an einen anderen Ort, etwa an seinen Wohnsitz, gebracht hätte, wäre sie nicht zerstört worden.Nach Paragraph 1323, ABGB muß bei der Leistung des Schadenersatzes im Falle der Untunlichkeit der Naturalherstellung "der Schätzungswert vergütet werden". Dieser richtet sich gemäß Paragraph 1332, ABGB bei leichter Fahrlässigkeit nach dem gemeinen Wert, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte. Es kommt also nicht auf den Wert der Sache gerade für den Geschädigten an (subjektive Berechnung), sondern ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse auf den objektiven Verkehrswert, es hat eine objektive oder abstrakte Schadensberechnung zu erfolgen (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 459 mwN). Aus Paragraph 1332, ABGB ergibt sich aber nicht unmittelbar, welcher Ort für die Bemessung des gemeinen Wertes maßgebend ist. Bei der Feststellung der Höhe des Wertersatzes für eine bei einem Unfall im Inland beschädigte bewegliche Sache ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel auf den gemeinen Wert der Sache abzustellen, den diese am Wohnort des Geschädigten hat, weil der Geschädigte durch den Ersatz des Schätzungswertes der beschädigten Sache in die Lage versetzt werden soll, sich ein Ersatzstück anzuschaffen (8 Ob 194/74; 2 Ob 190/79 = IPRE 1, 66; ZVR 1987/94; für den Bereich des Schadenersatzes wegen Schlechterfüllung siehe SZ 49/37 = EvBl 1976/213; vergleiche auch SZ 55/67). Demgegenüber vertritt Koziol (Haftpflichtrecht I3 Rz 10/26), die Ansicht, schon der Wortlaut des Paragraph 305, ABGB spreche dafür, daß es für die Bewertung auf den Ort ankomme, an dem sich die Sache befinde, weil die Schätzung nach dem Nutzen erfolgen solle, den die Sache mit Rücksicht auf den "Ort gewöhnlich und allgemein leistet" und die Verhältnisse des Eigentümers gerade keine Rolle spielen sollen. Sei aber nicht auf den Eigentümer und auf dessen subjektive Verhältnisse abzustellen, so könne nur der Ort maßgebend sein, an dem sich das Vermögensgut befindet. Nur wenn auf diesen Ort abgestellt werde, komme es zu einer objektiv-abstrakten Berechnung es Schadens und bleibe die Situation des konkreten Eigentümers unberücksichtigt. Da der gemeine Wert der Sache gemäß Paragraph 1332, ABGB "zur Zeit der Beschädigung" zu ermitteln sei, sei der Lageort zu diesem Zeitpunkt relevant und könne daher auch keine Berücksichtigung finden, daß der Eigentümer die Sache an einen anderen Ort, etwa an seinen Wohnsitz, gebracht hätte, wäre sie nicht zerstört worden.
Diesen Ausführungen vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Wohl ergibt sich aus § 305 ABGB, daß auf den Nutzen abzustellen ist, den die Sache gewöhnlich leistet, doch leistet gewöhnlich die Sache den Nutzen eben nicht am Ort der Beschädigung, sondern an dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird. Dies ist der Ort, der in § 305 ABGB gemeint und der daher für den gemeinen Wert maßgebend ist. Auch das aus § 1332 ABGB abgeleitete Argument vermag nicht zu überzeugen. Die Frage, für welche Zeit der gemeine Wert zu ermitteln ist, hat nichts damit zu tun, welcher Ort hiefür maßgebend ist. Es ist durchaus denkbar, den Wert für die Zeit der Beschädigung unter Berücksichtigung eines anderen Ortes als den, an dem sich die Sache zu dieser Zeit befand, zu bemessen. Dies ist auch sachgerecht, weil ja der Geschädigte auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich ein Ersatzstück zu verschaffen, das denselben Nutzen leistet wie die beschädigte Sache gewöhnlich geleistet hat. Im übrigen sind auch die Reparaturkosten nicht nach dem Ort der Beschädigung zu bemessen. Der hier vertretenen Ansicht steht nicht entgegen, daß der Schaden objektiv-abstrakt zu berechnen ist, Es werden dabei nämlich nicht die Verhältnisse des Geschädigten, sondern jene des Fahrzeuges berücksichtigt und der Schaden wird für den danach maßgebenden Ort ohnedies objektiv-abstrakt und nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Geschädigten und somit subjektiv berechnet.Diesen Ausführungen vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Wohl ergibt sich aus Paragraph 305, ABGB, daß auf den Nutzen abzustellen ist, den die Sache gewöhnlich leistet, doch leistet gewöhnlich die Sache den Nutzen eben nicht am Ort der Beschädigung, sondern an dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird. Dies ist der Ort, der in Paragraph 305, ABGB gemeint und der daher für den gemeinen Wert maßgebend ist. Auch das aus Paragraph 1332, ABGB abgeleitete Argument vermag nicht zu überzeugen. Die Frage, für welche Zeit der gemeine Wert zu ermitteln ist, hat nichts damit zu tun, welcher Ort hiefür maßgebend ist. Es ist durchaus denkbar, den Wert für die Zeit der Beschädigung unter Berücksichtigung eines anderen Ortes als den, an dem sich die Sache zu dieser Zeit befand, zu bemessen. Dies ist auch sachgerecht, weil ja der Geschädigte auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich ein Ersatzstück zu verschaffen, das denselben Nutzen leistet wie die beschädigte Sache gewöhnlich geleistet hat. Im übrigen sind auch die Reparaturkosten nicht nach dem Ort der Beschädigung zu bemessen. Der hier vertretenen Ansicht steht nicht entgegen, daß der Schaden objektiv-abstrakt zu berechnen ist, Es werden dabei nämlich nicht die Verhältnisse des Geschädigten, sondern jene des Fahrzeuges berücksichtigt und der Schaden wird für den danach maßgebenden Ort ohnedies objektiv-abstrakt und nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Geschädigten und somit subjektiv berechnet.
Der erkennende Senat sieht sich aus diesen Gründen nicht veranlaßt, von der zitierten Rechtsprechung abzugehen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher die merkantile Wertminderung an dem Ort, an dem sich das Fahrzeug des Klägers gewöhnlich befand, zu ermitteln sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.