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Rechtssatz RS0109082

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109082

Geschäftszahl

2Ob317/97z

Entscheidungsdatum

20.11.1997

Rechtssatz

Bei Beschädigung einer beweglichen Sache im Inland, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft sind die Reparaturkosten nicht nach dem Ort der Beschädigung, sondern nach dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird, zu bemessen. Es werden dabei nämlich nicht die Verhältnisse des Geschädigten, sondern jene des Fahrzeuges berücksichtigt und der Schaden wird für den danach maßgebenden Ort ohnedies objektiv-abstrakt und nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Geschädigten und somit subjektiv berechnet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 317/97z
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 317/97z
    Veröff: SZ 70/240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109082

Dokumentnummer

JJR_19971120_OGH0002_0020OB00317_97Z0000_001