Entscheidungsgründe:
Am 11.9.1979 ereignete sich gegen 1,45 Uhr auf der Bundesstraße 308 ca. 200 m westlich der Westausfahrt von Trautenfels ein Verkehrsunfall, an dem der Erstkläger als Lenker des im Miteigentum beider Kläger stehenden LKW-Zuges mit dem Kennzeichen MA 8572 (GR) und der Erstbeklagte als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen St 835.067 beteiligt waren. Der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr und wurden dabei beschädigt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht mehr strittig.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrten die Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall unter Berücksichtigung einer von der Drittbeklagten geleisteten Teilzahlung von S 220.000,- zuletzt (das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Erstgerichtes vom 25.10.1982 - ON 45 - ist im Umfang des Zuspruches eines Betrages von S 9.000,- s.A. an den Erstkläger, der Abweisung seines Mehrbegehrens von S 4.196,30 s.A., der Abweisung des Mehrbegehrens beider Kläger mit einem Betrag von S 16.848,50 s.A. und der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens in Rechtskraft erwachsen) die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 380.753,06 s.A. Dieses Begehren umfaßt unter anderem Schadenersatzansprüche der Kläger aus dem Titel des Fahrzeugschadens am Zugfahrzeug in der Höhe von S 366.066,54 und aus dem Titel des Verdienstentganges von S 91.162,50, die allein noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Die Kläger stützten diese Ansprüche im wesentlichen auf die Behauptung, daß am Zugfahrzeug Totalschaden eingetreten sei. Da gebrauchte Lastkraftwagen in Griechenland nicht oder nur zu so hohen Preisen erhältlich seien, daß die Einfuhr eines gebrauchten LKW billiger komme, hätten die Kläger einen gebrauchten LKW in der BRD gekauft und diesem ihren Bedürfnissen gemäß in Griechenland adaptiert. Dadurch seien ihnen die aus dem Titel des Fahrzeugschadens geltend gemachten Kosten entstanden. Für die Beschaffung des Ersatzfahrzeuges in der BRD, dessen Transport nach Griechenland, seine Verzollung, Zulassung und Adaptierung hätten die Kläger 5 1/2 Monate benötigt; während dieses Zeitraumes sei ihnen der geltend gemachte Verdienstentgang entstanden.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, es sei richtig, daß am Zugwagen Totalschaden eingetreten sei. Da der Zeitwert dieses Fahrzeuges S 181.500,- und der Restwert S 6.000,- betragen habe, gebühre den Klägern nur ein Betrag von S 175.500,- für den Fahrzeugschaden am Zugwagen. Die Kläger hätten innerhalb von drei Wochen ein entsprechendes Ersatzfahrzeug anschaffen können, wodurch ihnen überhaupt kein Verdienstentgang entstanden wäre. Das Erstgericht verurteilte - im zweiten Rechtsgang - die Beklagten zur Zahlung von S 365.686,52 s.A.; das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 15.066,54 s.A. gerichtete Mehrbegehren der Kläger wies es ab.
Das Erstgericht stellte, soweit für die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Ansprüche der Kläger von Bedeutung, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Bei dem Unfall trat am Zugwagen der Kläger Totalschaden ein. Die Kläger verhandelten mit der Drittbeklagten über die Möglichkeit der Schadensregulierung. Dann fuhren sie in die BRD, kauften dort einen gebrauchten Zugwagen und verschiedene Ersatzteile, ließen in Österreich eine Teilreparatur durchführen, verluden das Wrack und fuhren damit nach Griechenland, wo die abschließenden Raparaturen vorgenommen wurden. Im Zuge der Beschaffung des Ersatzfahrzeuges entstanden den Klägern folgende Auslagen:
Ersatz-LKW S 187.907,70
Führerhaus S 24.509,70
Zollgebühren S 125.490,72
Zubehör S 35.986,92
S 373.895,04
(vom Erstgericht unrichtig mit S 423.875,04 errechnet).
Ein Zoll für das Wrack wurde nicht berechnet. Die Reifen am Ersatz-LKW wurden erneuert. Die Kläger schafften in Griechenland für den Zugwagen und den Anhänger eine Plastikplane und über Auftrag der Zulassungsbehörde einen Feuerlöscher an; diese zusätzlichen Anschaffungen führten zu einer Werterhöhung von S 20.000,-. Der Zeitwert des beim Unfall beschädigten Zugwagens in Griechenland betrug zur Unfallszeit S 351.000,-.
Die beiden Kläger betreiben in Griechenland ein Transportunternehmen, an dem der Erstkläger mit 40 % und die Zweitklägerin mit 60 % beteiligt sind. Bei dem beim Unfall beschädigten LKW-Zug handelte es sich um das einzige Fahrzeug des Betriebes der Kläger. Die Kläger führten überwiegend Transporte von Griechenland nach Rotterdam durch. Sie erzielten mit ihrem LKW-Zug bei zwei Fahrten im Monat einen Nettoverdienst von S 16.586,-
monatlich. Für die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges in der BRD, die Durchführung der Finanzierung, Überstellung und Verzollung und die allenfalls notwendigen Adaptierungsarbeiten bis zum Einsatz benötigten die Kläger einen Zeitraum von 5 1/2 Monaten. In diesem Zeitraum betrug der Nettoverdienstentgang der Kläger S 91.223,-. Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß der Ersatzanspruch der Kläger für den Fahrzeugschaden am Zugwagen S 351.000,- betrage; dies sei der Zeitwert des Zugwagens in Griechenland. Den Klägern gebühre der Ersatz des von ihnen geltend gemachten Verdienstentganges von S 91.162,50; dieser Betrag sei in dem festgestellten tatsächlichen Verdienstentgang gedeckt. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil in der Hauptsache keine Folge.
Das Berufungsgericht, das die übrigen Feststellungen des Erstgerichtes als unbekämpft übernahm, stellte nach Beweisergänzung zum geltend gemachten Fahrzeugschaden am Zugwagen folgendes fest:
Die Kläger, deren Zugwagen total beschädigt wurde und dessen Zeitwert abzüglich des Wrackwertes im Unfallszeitpunkt am österreichischen Gebrauchtwagenmarkt S 175.500,- betrug, besorgten sich in Deutschland ein Ersatzfahrzeug, veranlaßten in Österreich eine Teilreparatur und überführten das teilweise reparierte Fahrzeug nach Griechenland, wo die restlichen Reparaturarbeiten vorgenommen wurden. Ihnen sind für den Kauf und die Verzollung von Ersatzteilen S 349.147,67 an Kosten entstanden. Die Arbeits- und Kleinmaterialkosten belaufen sich auf S 87.830,-, die gesamten Reparaturkosten daher auf S 436.977,67.
Der Preis für ein gebrauchtes Fahrzeug des beim Unfall beschädigten Typs lag in Griechenland zwischen S 700.000,- und S 800.000,-
Drachmen. Es war jedoch weder im Jahre 1979 noch derzeit auf dem Gebrauchtwagenmarkt in Griechenland ein Fahrzeug des Typs des beim Unfall beschädigten Zugwagens zu beschaffen. Solche Fahrzeuge wurden ausschließlich aus Deutschland importiert, wozu ein Zeitaufwand von 14 Tagen für die Beschaffung in Deutschland einschließlich der Überstellung zuzüglich drei Wochen für die Verzollung gerechnet werden mußte.
Der Wiederbeschaffungswert eines derartigen Fahrzeuges wäre in Griechenland zwischen S 227.500,- und S 260.000,- gelegen. Der unter Berücksichtigung der Zollgebühren errechnete Zeitwert hätte in Griechenland S 304.647,75 betragen. Das Wrack ist für die Kläger wertlos und daher bei der Wertermittlung nicht mehr zu berücksichtigen.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß am LKW-Zug Totalschaden aufgetreten sei. Der Wiederbeschaffungswert des Zugwagens habe in Griechenland S 304.647,75 betragen; dem stünden Reparaturkosten von S 436.977,67 gegenüber. Da beim Ersatz von Sachschäden an Fahrzeugen stets der Zeitwert die Grenze darstelle und selbst dessen geringfügige Überschreitung nicht mehr den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes entspreche, wäre im Anlaßfall auf wirtschaftlicher Totalschadensbasis abzurechnen, da die Reparaturkosten die eingetretene Wertminderung am LKW-Zug weit überstiegen. Von diesem Grundsatz müsse aber schon dann abgegangen werden, wenn berechtigte Interessen des Geschädigten entgegenstünden. Könne sich der Geschädigte einen gleichwertigen Ersatz überhaupt nicht beschaffen oder sei ihm die Beschaffung nur mit wesentlich höheren Mitteln möglich, so habe ihm der Schädiger diese höheren Kosten zu ersetzen, die ihm für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges entstanden seien.
Nach den Sachgrundlagen sei es den Klägerin im Jahr 1979 nicht möglich gewesen, am griechischen Automarkt einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen, da derartige Fahrzeuge am Gebrauchtwagenmarkt nicht vorhanden waren, sondern aus Deutschland importiert werden mußten. Die Kläger hätten auch diesen Weg beschritten, sich ein gebrauchtes Fahrzeug in Deutschland gekauft und es für ihre Zwecke adaptiert. Da ihnen für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzes Kosten in Höhe von rund S 437.000,- entstanden seien, hätten sie Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Das Erstgericht habe den Klägern einen Betrag von S 351.000,- zuerkannt und das Mehrbegehren aus diesem Titel abgewiesen. Die Abweisung sei von den Klägern nicht bekämpft worden. Die Beklagten seien daher durch den Zuspruch von S 351.000,- aus dem Titel des Schadens am Zugfahrzeug nicht beschwert, da ihre Schadenersatzverpflichtung über diesen Betrag hinausgegangen wäre.
Die Kläger hätten sich als Ersatz für ihr total beschädigtes Fahrzeug einen gebrauchten Zugwagen in Deutschland beschafft, eine Teilreparatur in Österreich ausführen lassen und nach Überstellung in ihre Heimat die abschließenden Reparaturarbeiten dort ausgeführt. Der dafür erforderliche Zeitaufwand belaufe sich nach den getroffenen Feststellungen auf rund 5 1/2 Monate. Da dieser LKW das einzige Fahrzeug ihres Unternehmens gewesen sei, bedeute dies, daß den Klägern für die Dauer der unfallsbedingten Reparaturarbeiten die Ausübung ihres Transportunternehmens und damit die Erzielung von Einkommen unmöglich gewesen sei. Die Beklagten hätten ihnen daher den während dieses Ausfalles entgangenen Gewinn unter Abzug der ersparten Kosten zu ersetzen. Dieser Verdienstentfall sei mit S 91.223,- errechnet und mit S 91.162,50 zuerkannt worden. Die Abweisung des Mehrbegehrens sei von den Klägern unbekämpft geblieben, sodaß sich die Beklagten auch durch den Zuspruch dieses Betrages nicht beschwert erachten könnten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen es insoweit, als den Klägern ein S 184.178,02 s.A. übersteigender Betrag zugesprochen wurde, aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß den Klägern nur ein Betrag von S 184.178,02 s.A. zugesprochen, ihr auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 181.490,50 s.A. gerichtetes Mehrbegehren aber abgewiesen werde.
Die Kläger haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.