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Rechtssatz RS0030248

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030248

Geschäftszahl

2Ob29/78; 7Ob530/82 (7Ob531/82); 8Ob3/86

Entscheidungsdatum

03.07.1986

Rechtssatz

Besteht kein Markt zur Beschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes, so hat eine Bewertung dahin stattzufinden, welchen Wert der zerstörte Gegenstand für den Eigentümer noch hatte. Dieser wird durch eine technische Bewertung des zerstörten Gegenstandes unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Gesamtlebensdauer und der im Zeitpunkt der Zerstörung noch vorhandenen Benützungszeit ermittelt, wobei die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten zu berücksichtigen sind (hier: zerstörte Tankwagenanhänger).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 29/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 2 Ob 29/78
    Veröff: ZVR 1978/289 S 346 = SZ 51/37
  • 7 Ob 530/82
    Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 530/82
    Vgl aber; nur: Besteht kein Markt zur Beschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes, so hat eine Bewertung dahin stattzufinden, welchen Wert der zerstörte Gegenstand für den Eigentümer noch hatte. (T1)
  • 8 Ob 3/86
    Entscheidungstext OGH 03.07.1986 8 Ob 3/86
    Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1987/94 S 282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030248

Dokumentnummer

JJR_19780330_OGH0002_0020OB00029_7800000_001