Rechtssatz RS0030248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030248
Geschäftszahl
2Ob29/78; 7Ob530/82 (7Ob531/82); 8Ob3/86
Entscheidungsdatum
03.07.1986
Rechtssatz
Besteht kein Markt zur Beschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes, so hat eine Bewertung dahin stattzufinden, welchen Wert der zerstörte Gegenstand für den Eigentümer noch hatte. Dieser wird durch eine technische Bewertung des zerstörten Gegenstandes unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Gesamtlebensdauer und der im Zeitpunkt der Zerstörung noch vorhandenen Benützungszeit ermittelt, wobei die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten zu berücksichtigen sind (hier: zerstörte Tankwagenanhänger).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 29/78
Entscheidungstext OGH 30.03.1978 2 Ob 29/78
Veröff: ZVR 1978/289 S 346 = SZ 51/37
- 7 Ob 530/82
Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 530/82
Vgl aber; nur: Besteht kein Markt zur Beschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes, so hat eine Bewertung dahin stattzufinden, welchen Wert der zerstörte Gegenstand für den Eigentümer noch hatte. (T1)
- 8 Ob 3/86
Entscheidungstext OGH 03.07.1986 8 Ob 3/86
Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1987/94 S 282
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030248
Dokumentnummer
JJR_19780330_OGH0002_0020OB00029_7800000_001