Rechtssatz RS0019301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019301
Entscheidungsdatum
10.03.1976
Rechtssatz
Den Friseur trifft dem Kunden gegenüber die vertragliche Nebenpflicht, einen für die Dauer der Behandlung ihm oder seinem Gehilfen übergebenen Mantel sorgfältig aufzubewahren. Er kann diese Haftung allerdings durch eine entsprechende Ankündigung ausschließen; dieser Ausschluß gilt aber nur dann, wenn ihn der Kunde, von dem eine besondere Aufmerksamkeit nicht zu verlangen ist, nicht übersehen konnte. Die Beweispflicht trifft den Friseur.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019301
Dokumentnummer
JJR_19760310_OGH0002_0010OB00545_7600000_001