Rechtssatz RS0020825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020825
Geschäftszahl
1Rv288/19; 6Ob329/67; 1Ob545/76; 6Ob735/76
Entscheidungsdatum
17.02.1977
Rechtssatz
Hilfeleistungen der Kaffeehausbediensteten beim Ausziehen und Aufhängen von Kleidungsstücken der Gäste begründen an und für sich keinen Verwahrungsvertrag mit dem Kaffeehausbesitzer.
Entscheidungstexte
- 1 Rv 288/19
Entscheidungstext OGH 29.10.1919 1 Rv 288/19
Veröff: SZ 1/69
- 6 Ob 329/67
Entscheidungstext OGH 31.01.1968 6 Ob 329/67
Beisatz: Anders ist es jedoch, wenn in der Tätigkeit des Personals nicht eine bloße Hilfeleistung beim Ablegen sondern darüber hinaus die Übernahme der Kleider in die Obsorge des Gewerbeinhabers zu erblicken ist (hier: Persianermantel - Frisiersalon). (T1) Veröff: SZ 41/14
- 1 Ob 545/76
Entscheidungstext OGH 10.03.1976 1 Ob 545/76
Auch; Beisatz: Der Kunde kann in der Regel, wenn ihm sein Mantel beim Betreten eines Frisiersalons abgenommen und von einem Gehilfen an eine von diesem allein aufgesuchte Stelle gebracht wird, darauf vertrauen, daß der Mantel nach den allgemeinen Bestimmungen über Verträge und den Verwahrungsvertrag sorgfältig beaufsichtigt werden wird. (T2) Veröff: EvBl 1976/213 S 433 = SZ 49/37
- 6 Ob 735/76
Entscheidungstext OGH 17.02.1977 6 Ob 735/76
Auch; Beisatz: Gazellenledermantel - Restaurant (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0020825
Dokumentnummer
JJR_19191029_OGH0002_0010RV00288_1900000_001