Die Klägerin ist seit langem Kunde des Beklagten und früher in dessen Filiale in der A.-Straße gekommen. Seit der Eröffnung der Filiale in der L.-Straße im Jahre 1960 kommt sie alle zwei bis drei Wochen dort hin. Man gelangt dort durch die Eingangstür in einen Vorraum, in dem sich die Kassa sowie eine Kleiderablage befinden. Die Kassa ist nicht ständig besetzt, vielmehr macht die Geschäftsführerin Erika K. nur dann dort die erforderlichen Eintragungen, wenn sie sonst nichts zu tun hat. Die Ablage besteht aus einer Stange mit Haken und einem Hutbrett und ist von einer etwa 30 cm breiten Holzverschalung umgeben, sodaß sie wie ein Kasten ohne Tür aussieht. Oberhalb der Ablage in einer Höhe von 1.80 m befindet und befand sich auch am 26. Februar ein weißes Schild in der Größe eines normalen Geschäftskalenders mit dem Text, daß für abhanden gekommene Garderobe nicht gehaftet wird. Der Vorraum geht ohne Abtrennung in den ersten Teil des Salons über, von dem man nach links in den zweiten Teil sowie in den Herrensalon gelangt.
Wenn von den Angestellten des Beklagten jemand Zeit hat, wird den Kunden aus dem Mantel geholfen, der Mantel durch die Angestellten aufgehängt und der Kunde nach der Behandlung wieder in der Mantel geholfen. Bei den einzelnen Behandlungsstühlen befindet sich keine Aufhängevorrichtung. Hin und wieder verlangen Kunden, daß ihre Pelzmäntel in die Garderobe der Angestellten rückwärts im Geschäft gehängt werden.
In die Filiale des Beklagten kommen viele Kunden mit Pelzmänteln, doch ist noch nie etwas abhanden gekommen. Neben vielen Stammkunden gibt es auch Laufkunden. Am 26. Februar 1966 waren die Mäntel allen Kunden in der Garderobe aufgehängt gewesen. Die Klägerin wurde bei ihrem Eintritt von Erika K. gebeten, abzulegen. Das Lehrmädchen kam eben hinzu, als die Klägerin selbst ihren Persianermantel mit weißem Kragen aufhängte, und geleitete die Klägerin dann in den zweiten Teil des Salons, wo sie auf einen Behandlungsstuhl kam, von dem aus sie die Garderobe nicht beobachten konnte. Nach Beendigung der Behandlung war der Mantel abhanden gekommen.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß der Klagsanspruch auf Ersatz des Persianermantels, der der Klägerin am 26. Februar 1966 im Frisiersalon des Beklagten abhanden gekommen ist, dem Gründe nach zur Hälfte zu Recht bestehe.
Das Erstgericht nahm den Standpunkt ein, daß mangels Übernahme des Mantels in die Obsorge ein Verwahrungsvertrag oder ein diesem ähnliches Rechtsverhältnis nicht zustandegekommen sei. Wohl aber sei zwischen den Parteien ein Werkvertrag abgeschlossen worden. Zufolge § 1169 ABGB. seien die Bestimmungen des § 1157 ABGB. sinngemäß anzuwenden. Danach müsse der Dienstgeber und ebenso der Unternehmer einen gesicherten Raum als erforderliche Kleiderablage zur Verfügung stellen, nämlich dann, wenn sich der Besteller zur Erlangung der Leistung notwendigerweise in den Betrieb des Unternehmers begeben müsse. Da die Klägerin auch keine Möglichkeit hatte, selbst die Garderobe zu überwachen, treffe den Beklagten eine Fürsorgepflicht und bei deren Verletzung eine Verschuldenshaftung, die zwingenden Charakter habe und durch Anbringung einer Tafel nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beklagte sei daher nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Garderobe so anzulegen, daß die Kunden selbst ihre Mäntel überwachen können, zumal das derzeitige Personal des Klägers bestimme und auch hier bestimmt habe, wo die Klägerin Platz zu nehmen habe. In der Verletzung dieser Pflicht liege das Verschulden des Beklagten.Das Erstgericht nahm den Standpunkt ein, daß mangels Übernahme des Mantels in die Obsorge ein Verwahrungsvertrag oder ein diesem ähnliches Rechtsverhältnis nicht zustandegekommen sei. Wohl aber sei zwischen den Parteien ein Werkvertrag abgeschlossen worden. Zufolge Paragraph 1169, ABGB. seien die Bestimmungen des Paragraph 1157, ABGB. sinngemäß anzuwenden. Danach müsse der Dienstgeber und ebenso der Unternehmer einen gesicherten Raum als erforderliche Kleiderablage zur Verfügung stellen, nämlich dann, wenn sich der Besteller zur Erlangung der Leistung notwendigerweise in den Betrieb des Unternehmers begeben müsse. Da die Klägerin auch keine Möglichkeit hatte, selbst die Garderobe zu überwachen, treffe den Beklagten eine Fürsorgepflicht und bei deren Verletzung eine Verschuldenshaftung, die zwingenden Charakter habe und durch Anbringung einer Tafel nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beklagte sei daher nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Garderobe so anzulegen, daß die Kunden selbst ihre Mäntel überwachen können, zumal das derzeitige Personal des Klägers bestimme und auch hier bestimmt habe, wo die Klägerin Platz zu nehmen habe. In der Verletzung dieser Pflicht liege das Verschulden des Beklagten.
Allerdings falle der Klägerin ein Mitverschulden zur Last, da ihr, selbst wenn sie die Haftungsausschlußtafel übersehen haben sollte, hätte auffallen müssen, daß die Garderobe keine Sicherheit für ein so wertvolles Stück wie einen Persianermantel biete. Der Klägerin wäre zuzumuten gewesen, zu verlangen, daß ihr Mantel entweder in ihre Nähe gebracht oder vom Personal in Obhut genommen werde. Der Beklagte könne nicht einwenden, die Klägerin hätte den Frisiersalon nicht mit einem Pelzmantel bekleidet aufsuchen müssen, da er von Kunden lebe, die gepflegt aussehen wollen und daher gern seinen Salon in entsprechender wertvoller Kleidung aufsuchen.
Das Verschulden beider Parteien wiege gleich schwer, der Schaden sei durch das Zusammenwirken des beiderseitigen Verhaltens herbeigeführt worden. Der Klagsanspruch, dessen Höhe noch zu prüfen sei, bestehe daher dem Gründe nach zu Recht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht, wohl aber jener der Klägerin Folge und sprach aus, daß der Klagsanspruch dem Gründe nach zur Gänze zu Recht bestehe. Es führte hiezu folgendes aus:
Der Rechtsansicht des Erstgerichtes könne nicht gefolgt werden, weil § 1169 ABGB. nur eine Fürsorgepflicht des Bestellers und nicht des Unternehmers statuiere. Es liege aber ein Verwahrungsvertrag vor, da ein solcher auch konkludent geschlossen werden könne. Dies geschehe insbesondere durch die Inanspruchnahme der Ablageeinrichtung im Betrieb eines Unternehmens, wenn dies unvermeidlich sei und wenn die Kunde von dem Platz, den sie zur Entgegennahme der Leistung des Unternehmers einnehme, keine Möglichkeit habe, die abgelegten Kleider auf zumutbare Weise selbst zu überwachen.Der Rechtsansicht des Erstgerichtes könne nicht gefolgt werden, weil Paragraph 1169, ABGB. nur eine Fürsorgepflicht des Bestellers und nicht des Unternehmers statuiere. Es liege aber ein Verwahrungsvertrag vor, da ein solcher auch konkludent geschlossen werden könne. Dies geschehe insbesondere durch die Inanspruchnahme der Ablageeinrichtung im Betrieb eines Unternehmens, wenn dies unvermeidlich sei und wenn die Kunde von dem Platz, den sie zur Entgegennahme der Leistung des Unternehmers einnehme, keine Möglichkeit habe, die abgelegten Kleider auf zumutbare Weise selbst zu überwachen.
Nach der Verkehrsauffassung gehöre zur Einrichtung eines Frisiersalons eine Kleiderablage. Der Kunde könne nicht zugemutet werden, während der Behandlung die Überkleider anzubehalten, hinsichtlich der Kopfbedeckung sei dies überhaupt mit der Behandlung unvereinbar. In der Beistellung einer verkehrsgemäßen Kleiderablage seien daher die Offerte des Unternehmers zum Abschluß eines Verwahrungsvertrages zu erblicken. Für den vorliegenden Fall gelte dies umsomehr, als die Klägerin beim Betreten des Geschäftes durch die Geschäftsführerin ersucht wurde, abzulegen, was sich nur auf die vorhandene Ablage beziehen konnte. Daher sei es nicht entscheidend, wer den Pelzmantel aufgehängt habe. Auch wenn dies die Klägerin tat, sei mit Rücksicht auf alle Umstände ein Verwahrungsvertrag zustandegekommen, was durch die Haftungsausschlußtafel nicht gehindert wurde, zumal den Beklagten auf Grund des Werkvertrages eine Verwahrpflicht als Nebenverpflichtung getroffen habe. Eine einseitige, allgemeine Haftungsablehnung sei wirkungslos.
Der Beklagte habe den ihm nach den §§ 964, 1298 ABGB. obliegenden Beweis, daß er seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung nachgekommen sei oder daß der Pelzmantel durch einen von ihm nicht zu verantwortenden Zufall abhanden gekommen sei, nicht erbracht, ja nicht einmal angetreten. Er hafte daher dafür, und zwar gemäß § 1313a ABGB. auch für seine Angestellten.Der Beklagte habe den ihm nach den Paragraphen 964, 1298, ABGB. obliegenden Beweis, daß er seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung nachgekommen sei oder daß der Pelzmantel durch einen von ihm nicht zu verantwortenden Zufall abhanden gekommen sei, nicht erbracht, ja nicht einmal angetreten. Er hafte daher dafür, und zwar gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. auch für seine Angestellten.
Eine Überwachungspflicht der Klägerin habe nicht bestanden, weil diese dem Sinn und Zweck des Verwahrungsvertrages geradezu widerspräche. Sie habe infolge der vom Beklagten organisatorisch herbeigeführten Situation auch keine Möglichkeit hiezu gehabt, sodaß es ihr nicht als Mitverschulden angerechnet werden könne, daß ihr die leichte Zugänglichkeit der Kleiderablage für andere Personen ohne weiteres erkennbar war. Daß der Klägerin die Möglichkeit bekannt war, die Verwahrung des Mantels im Garderoberaum der Angestellten zu verlangen, sei in erster Instanz nicht behauptet worden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und hob die Urteile der Untergerichte auf.