Rechtssatz RS0025255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025255
Entscheidungsdatum
31.01.1968
Rechtssatz
Die Aufforderung seitens Angestellten zum Ablegen der Kleider kann bei gleichzeitigem Vorhandensein einer bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmbaren Hinweistafel, daß keine Haftung übernommen wird, nur als unter diesem Vorbehalt gemacht verstanden werden, da eben ausdrücklich der Abschluß eines Verwahrvertrages abgelehnt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0025255
Dokumentnummer
JJR_19680131_OGH0002_0060OB00329_6700000_001