Die Revision der beklagten Partei ist teilweise berechtigt. Der Revision ist nicht darin zu folgen, daß die beklagte Partei nur betragsbeschränkt hafte. Die von ihr angeführte Entscheidung EvBl 1980/110, in der eine aus dem Vertrag abzuleitende Haftungsbeschränkung angenommen wurde, betraf einen Fall, in dem in einem abgelegten Kleidungsgegenstand solche Wertgegenstände zurückgelassen wurden, mit denen der Verwahrer nach aller Erfahrung nicht zu rechnen brauchte (wertvolle Brieftasche in einem bei einer Garderobe abgegebenen Kleidungsstück). Handelt es sich aber um den Ersatz für das Abhandenkommen des ausdrücklich in Verwahrung gegebenen Gegenstandes, tritt eine Haftungsbeschränkung selbst dann nicht ein, wenn der Verwahrer nicht auf den höheren Wert des Gegenstandes hingewiesen wurde (EvBl 1977/264; SZ 37/151; 5 Ob 79/73; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 964). Wie schon in dem in dieser Rechtssache ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2. Mai 1984, 1 Ob 9/84 = SZ 57/83, ausgeführt wurde, wird zwischen dem Sequester und dem Verpflichteten der Abschluß eines Verwahrungsvertrages nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes kraft Gesetzes fingiert. Die Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport, auf die sich die beklagte Partei erstmals in ihrer Revision beruft, wurden daher nicht Vertragsinhalt. Das Vollstreckungsorgan, das gemäß § 349 Abs 2 EO die wegzuschaffenden beweglichen Sachen anderweitig in Verwahrung bringt, ist auch weder Vertreter noch Bote des Verpflichteten. Ein Fehler des Vollstreckungsorganges bei Bewertung der in Verwahrung genommenen Gegenstände kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen und daher auch den nach § 964 ABGB zu leistenden Schadenersatzbetrag nicht mindern. Inwieweit ein Amtshaftungsanspruch der beklagten Partei gegen die Republik Österreich besteht, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.Die Revision der beklagten Partei ist teilweise berechtigt. Der Revision ist nicht darin zu folgen, daß die beklagte Partei nur betragsbeschränkt hafte. Die von ihr angeführte Entscheidung EvBl 1980/110, in der eine aus dem Vertrag abzuleitende Haftungsbeschränkung angenommen wurde, betraf einen Fall, in dem in einem abgelegten Kleidungsgegenstand solche Wertgegenstände zurückgelassen wurden, mit denen der Verwahrer nach aller Erfahrung nicht zu rechnen brauchte (wertvolle Brieftasche in einem bei einer Garderobe abgegebenen Kleidungsstück). Handelt es sich aber um den Ersatz für das Abhandenkommen des ausdrücklich in Verwahrung gegebenen Gegenstandes, tritt eine Haftungsbeschränkung selbst dann nicht ein, wenn der Verwahrer nicht auf den höheren Wert des Gegenstandes hingewiesen wurde (EvBl 1977/264; SZ 37/151; 5 Ob 79/73; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 964,). Wie schon in dem in dieser Rechtssache ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2. Mai 1984, 1 Ob 9/84 = SZ 57/83, ausgeführt wurde, wird zwischen dem Sequester und dem Verpflichteten der Abschluß eines Verwahrungsvertrages nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes kraft Gesetzes fingiert. Die Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport, auf die sich die beklagte Partei erstmals in ihrer Revision beruft, wurden daher nicht Vertragsinhalt. Das Vollstreckungsorgan, das gemäß Paragraph 349, Absatz 2, EO die wegzuschaffenden beweglichen Sachen anderweitig in Verwahrung bringt, ist auch weder Vertreter noch Bote des Verpflichteten. Ein Fehler des Vollstreckungsorganges bei Bewertung der in Verwahrung genommenen Gegenstände kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen und daher auch den nach Paragraph 964, ABGB zu leistenden Schadenersatzbetrag nicht mindern. Inwieweit ein Amtshaftungsanspruch der beklagten Partei gegen die Republik Österreich besteht, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.
Teilweise als berechtigt erweist sich die Revision aber insoweit, als sie darauf hinweist, daß das Berufungsgericht teilweise unrichtig den Wiederbeschaffungswert für das Jahr 1985 (zuzüglich der Zinsen ab dem Tag der Schädigung) zuerkannte. Nach § 1332 ABGB wird der Schaden, der aus einem minderen Grad des Versehens oder der Nachlässigkeit verursacht worden ist, nach gemeinen Wert, den die Sache zur Zeit der Schädigung hatte, ersetzt. Da der Geschädigte mit dem ihm zugesprochenen Betrag in die Lage versetzt werden soll, sich die aus Verschulden des Schädigers verloren gegangenen Sachen wieder zu verschaffen, ist der Einkaufswert (Wiederbeschaffungswert) maßgeblich (SZ 49/37;Teilweise als berechtigt erweist sich die Revision aber insoweit, als sie darauf hinweist, daß das Berufungsgericht teilweise unrichtig den Wiederbeschaffungswert für das Jahr 1985 (zuzüglich der Zinsen ab dem Tag der Schädigung) zuerkannte. Nach Paragraph 1332, ABGB wird der Schaden, der aus einem minderen Grad des Versehens oder der Nachlässigkeit verursacht worden ist, nach gemeinen Wert, den die Sache zur Zeit der Schädigung hatte, ersetzt. Da der Geschädigte mit dem ihm zugesprochenen Betrag in die Lage versetzt werden soll, sich die aus Verschulden des Schädigers verloren gegangenen Sachen wieder zu verschaffen, ist der Einkaufswert (Wiederbeschaffungswert) maßgeblich (SZ 49/37;
SZ 48/89; SZ 35/165 ua; 1 Ob 627/83; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 194; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 1332;SZ 48/89; SZ 35/165 ua; 1 Ob 627/83; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 194; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 1332,;
Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil3 316). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausmittlung des Schadenersatzbetrages ist aber nicht, wie die Klägerin meint, der Schluß der Verhandlung erster Instanz, sondern, wie sich aus § 1332 ABGB eindeutig ergibt, der Zeitpunkt der Schädigung. Der Geschädigte hat mit diesem Zeitpunkt den Schadenersatzbetrag zu erhalten. Dieser Schadenersatzbetrag tritt im Zeitpunkt der Schädigung an die Stelle des verloren gegangenen Gutes. Änderungen des konkreten Marktpreises (Einkaufspreises), in welcher Richtung auch immer, sind daher unbeachtlich (SZ 52/188; SZ 49/37; SZ 48/89; EvBl 1975/103;Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil3 316). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausmittlung des Schadenersatzbetrages ist aber nicht, wie die Klägerin meint, der Schluß der Verhandlung erster Instanz, sondern, wie sich aus Paragraph 1332, ABGB eindeutig ergibt, der Zeitpunkt der Schädigung. Der Geschädigte hat mit diesem Zeitpunkt den Schadenersatzbetrag zu erhalten. Dieser Schadenersatzbetrag tritt im Zeitpunkt der Schädigung an die Stelle des verloren gegangenen Gutes. Änderungen des konkreten Marktpreises (Einkaufspreises), in welcher Richtung auch immer, sind daher unbeachtlich (SZ 52/188; SZ 49/37; SZ 48/89; EvBl 1975/103;
SZ 44/20; Koziol aaO 200; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu § 1332;SZ 44/20; Koziol aaO 200; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1332,;
Ehrenzweig-Mayrhofer aaO 320). Ob und in welchem Umfang im vorliegenden Fall die allgemeine Geldwertänderung zu berücksichtigen wäre (JB 15 neu = SZ 6/226; Koziol aaO 200 f; Reischauer aaO Rz 5;
Ehrenzweig-Mayrhofer aaO), ist hier nicht zu beurteilen, weil die Klägerin eine Aufwertung des Schadenersatzbetrages aus diesem Grund nicht geltend machte.
Das Berufungsgericht legte für die abhanden gekommenen Schmuckstücke den Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Schädigung, für die Kunstgegenstände und das Geschirr aber den des Jahres 1985 zu grunde. Da es aber auch für diese Gegenstände auf den zu ermittelnden Wiederbeschaffungswert des Jahres 1978 ankommt, leidet das Berufungsgericht in diesem Umfang an einem Feststellungsmangel. Was den Zuspruch eines höheren Betrages als den des Verkehrswertes für die Kunstgegenstände und das Geschirr betrifft (d.i. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert 1985 und Verkehrswert 1978 in der Höhe von S 169.160,-- samt Anhang) und im Kostenpunkt ist sein Urteil daher aufzuheben. Da voraussichtlich nur die Ergänzung des eingeholten Sachverständigengutachtens notwendig sein wird, ist die Rechtssache an das Berufungsgericht selbst zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 in Verbindung mit 496 Abs 3 ZPO). Im übrigen ist das Urteil des Berufungsgerichtes als Teilurteil zu bestätigen.Das Berufungsgericht legte für die abhanden gekommenen Schmuckstücke den Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Schädigung, für die Kunstgegenstände und das Geschirr aber den des Jahres 1985 zu grunde. Da es aber auch für diese Gegenstände auf den zu ermittelnden Wiederbeschaffungswert des Jahres 1978 ankommt, leidet das Berufungsgericht in diesem Umfang an einem Feststellungsmangel. Was den Zuspruch eines höheren Betrages als den des Verkehrswertes für die Kunstgegenstände und das Geschirr betrifft (d.i. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert 1985 und Verkehrswert 1978 in der Höhe von S 169.160,-- samt Anhang) und im Kostenpunkt ist sein Urteil daher aufzuheben. Da voraussichtlich nur die Ergänzung des eingeholten Sachverständigengutachtens notwendig sein wird, ist die Rechtssache an das Berufungsgericht selbst zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, in Verbindung mit 496 Absatz 3, ZPO). Im übrigen ist das Urteil des Berufungsgerichtes als Teilurteil zu bestätigen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf §§ 392 Abs 2, 52 Abs 2 ZPO bzw. 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraphen 392, Absatz 2, 52, Absatz 2, ZPO bzw. 50, 52 ZPO.