Rechtssatz RS0019360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019360
Entscheidungsdatum
29.11.2011
Rechtssatz
Grundsätzlich legt das Gesetz demjenigen, der eine Sache in Verwahrung gibt, nicht die Verpflichtung auf, dem Verwahrer Mitteilung vom Wert der Sache zu machen; das Unterlassen einer solchen Mitteilung begründet daher im allgemeinen kein Mitverschulden des Hinterlegers an dem durch den Verlust der Sache bewirkten Schaden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 829/76
Entscheidungstext OGH 13.01.1977 7 Ob 829/76
Veröff: EvBl 1977/264 S 661
- 1 Ob 50/87
Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 50/87
Auch; Beisatz: Bei Abhandenkommen des ausdrücklich in Verwahrung gegebenen Gegenstandes, tritt eine Haftungsbeschränkung selbst dann nicht ein, wenn der Verwahrer nicht auf den höheren Wert des Gegenstandes hingewiesen wurde. (T1)
- 2 Ob 220/10g
Entscheidungstext OGH 29.11.2011 2 Ob 220/10g
Auch; Beisatz: Sofern der Gast nur auf den Umstand hinweist, dass es sich um Wertgegenstände handelt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019360
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19770113_OGH0002_0070OB00829_7600000_002