Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Eigentümerin des Hotels „T*“ in *. Die Klägerin besuchte in der Nacht vom 23. auf 24. Februar 1974 die Bar dieses Hotels als Gast. Sie gab ihren Schildkröten-Leopardenmantel gegen Bezahlung eines Entgeltes von 7,-- S in der Garderobe des Lokales ab und erhielt den Garderobeschein mit der Nr. 229 ausgefolgt. Als sie beim Verlassen des Lokales ihren Pelzmantel abholen wollte, war dieser nicht mehr vorhanden.
Die Klägerin begehrte als Schadenersatz den von ihr angenommenen Wert des Mantels (Anschaffungspreis im Großhandel) im Betrage von 150.000,-- S samt Anhang.
Die Beklagte anerkannte einen Teilbetrag von 50.000,-- S, worüber bereits ein Teilanerkenntnisurteil gefällt wurde. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren bestritt sie einerseits mit der Behauptung, der Mantel habe bei weitem nicht den behaupteten Wert gehabt, und andererseits mit dem Einwand, die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil sie die Garderobefrau nicht auf den besonderen Wert des Mantels aufmerksam gemacht habe. Im übrigen sei der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nur zu einem geringen Teil durch eine Versicherung gedeckt.
Das Erstgericht sprach der Klägerin unter Abweisung des Mehrbegehrens weitere 60.000,-- S samt Anhang zu. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Hiebei ging es von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:
Bei einem Schildkröten-Leopardenmantel mit blau-lila Farbtönung und grauem Grund, wie dem der Klägerin, handelt es sich um Felle bester Qualität. Der Einzelhandelsverkaufspreis eines solchen Mantels betrug im Jahre 1974 ca. 180.000,-- S. Dieser Einzelhandelsverkaufspreis liegt etwa 35 bis 40 % über dem Großhandelspreis. Wenn ein solcher Mantel durch zwei Saisonen bei besonders schonender Behandlung getragen wird, ergibt sich daraus eine Wertminderung von 12 % des Anschaffungspreises. Der Großhandelsanschaffungspreis des vorliegenden Pelzmantels würde daher unter Berücksichtigung der Wertminderung zwischen 112.992,-- S und 117.334,-- S betragen. Der Mantel der Klägerin wurde aus sieben Fellen, und zwar besonders schönen Stücken, von einem der besten Unternehmen der Branche angefertigt. Die Klägerin hat diesen Mantel zwei Saisonen lang getragen, jedoch nur zu sportlichen Anlässen. Der Mantel war zum Zeitpunkt des Verlustes noch nicht abgenützt. Die Klägerin machte bei Abgabe des Mantels in der Garderobe die Garderobefrau zwar nicht besonders auf den hohen Wert des Mantels aufmerksam, doch erkannte die Garderobefrau selbst, daß es sich um ein kostbares Stück handelt. Ein Aushang des Inhaltes, daß die Haftung des Verwahrers für abgegebene Kleidungsstücke auf irgendeinen Betrag beschränkt sei, war in keinem Raum des Hotels vorhanden. Das Personal des Hotels hatte freien Zutritt zur Garderobe. Ein Zugang besteht auch vom Keller aus. In der Nacht vom 23. auf 24. 2. 1974 ist das Personal des Betriebes häufig durch die Garderobe gegangen. In der Nacht wurden ca. 1300 bis 1400 Mäntel aufbewahrt. Es ist durchaus möglich, daß die Garderobefrau durchgehendes Personal nicht beobachtet hat.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, es könne, da der Sachverständige den Mantel nicht selbst gesehen habe, sein Gutachten lediglich als Grundlage für eine Wertermittlung nach § 273 ZPO gewertet werden. Bei den getroffenen Feststellungen erscheine die Annahme eines Wertes von 110.000,-- S gerechtfertigt. Im Lokal sei nicht auf irgendeine Haftungsbegrenzung verwiesen worden; lediglich auf dem Garderobeschein sei vermerkt gewesen, daß die Beklagte eine Versicherung abgeschlossen habe. Dieser Umstand beschränke ihre Haftung nicht, zumal die Beklagte selbst einen Haftungsbetrag von 50.000,-- S anerkannt habe, während eine Versicherung lediglich bis zum Höchstbetrag von 5.000,-- S für den einzelnen Versicherungsschein vorgesehen gewesen sei. Welcher Zusammenhang zwischen diesen beiden Beträgen bestehen könne, sei nicht ersichtlich. Eine Unterversicherung könne die Beklagte nicht der Klägerin zur Last legen. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht gegeben, weil der hohe Wert des Mantels sowieso erkennbar gewesen und von der Garderobefrau auch erkannt worden sei. Beim Unternehmen der Beklagten handle es sich um ein vom internationalen Publikum besonders geschätztes Lokal, in dem erstklassige Gäste verkehren. Gerade deshalb habe die Beklagte damit rechnen müssen, daß in ihrer Garderobe teure und kostbare Pelzmäntel zur Verwahrung abgegeben werden.Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, es könne, da der Sachverständige den Mantel nicht selbst gesehen habe, sein Gutachten lediglich als Grundlage für eine Wertermittlung nach Paragraph 273, ZPO gewertet werden. Bei den getroffenen Feststellungen erscheine die Annahme eines Wertes von 110.000,-- S gerechtfertigt. Im Lokal sei nicht auf irgendeine Haftungsbegrenzung verwiesen worden; lediglich auf dem Garderobeschein sei vermerkt gewesen, daß die Beklagte eine Versicherung abgeschlossen habe. Dieser Umstand beschränke ihre Haftung nicht, zumal die Beklagte selbst einen Haftungsbetrag von 50.000,-- S anerkannt habe, während eine Versicherung lediglich bis zum Höchstbetrag von 5.000,-- S für den einzelnen Versicherungsschein vorgesehen gewesen sei. Welcher Zusammenhang zwischen diesen beiden Beträgen bestehen könne, sei nicht ersichtlich. Eine Unterversicherung könne die Beklagte nicht der Klägerin zur Last legen. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht gegeben, weil der hohe Wert des Mantels sowieso erkennbar gewesen und von der Garderobefrau auch erkannt worden sei. Beim Unternehmen der Beklagten handle es sich um ein vom internationalen Publikum besonders geschätztes Lokal, in dem erstklassige Gäste verkehren. Gerade deshalb habe die Beklagte damit rechnen müssen, daß in ihrer Garderobe teure und kostbare Pelzmäntel zur Verwahrung abgegeben werden.
Während die Teilabweisung des Klagebegehrens nunmehr unbekämpft blieb, erhebt die Beklagte gegen den Zuspruch von weiteren 60.000,-- S samt Anhang Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt Abänderung dahin, daß das gesamte noch offene Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.