Aus der Begründung:
Im Revisionsrekurs wird - Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 107 f., folgend - ausgeführt, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens angeordnete Verwahrung erfolge nicht nur im Interesse des Verpflichteten, sondern auch im Interesse des betreibenden Gläubigers; der nach § 349 EO bestellte Verwahrer, auf dessen Auswahl der Verpflichtete keine Einflußmöglichkeit habe, sei bis zum Abschluß eines sich allenfalls anschließenden Veräußerungsverfahrens Hilfsorgan des Gerichtes. Der Verweis des § 259 Abs. 2 EO auf die Vorschrift des § 968 ABGB könne nur dahin verstanden werden, daß für den Fall eines Regreßprozesses zwischen dem Bund und dem Verwahrer nach Durchführung eines Amtshaftungsverfahrens die Frage, ob ordnungsgemäß verwahrt worden sei, nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag beurteilt werde.Im Revisionsrekurs wird - Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 107 f., folgend - ausgeführt, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens angeordnete Verwahrung erfolge nicht nur im Interesse des Verpflichteten, sondern auch im Interesse des betreibenden Gläubigers; der nach Paragraph 349, EO bestellte Verwahrer, auf dessen Auswahl der Verpflichtete keine Einflußmöglichkeit habe, sei bis zum Abschluß eines sich allenfalls anschließenden Veräußerungsverfahrens Hilfsorgan des Gerichtes. Der Verweis des Paragraph 259, Absatz 2, EO auf die Vorschrift des Paragraph 968, ABGB könne nur dahin verstanden werden, daß für den Fall eines Regreßprozesses zwischen dem Bund und dem Verwahrer nach Durchführung eines Amtshaftungsverfahrens die Frage, ob ordnungsgemäß verwahrt worden sei, nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag beurteilt werde.
Voraussetzung für die Anwendung des Amtshaftungsgesetzes wäre es, daß die von einem nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung bestellten Verwahrer vorgenommene Verwahrung in Vollziehung der Gesetze erfolgte. Dies trifft nicht zu. Nach § 968 ABGB liegt Sequestration auch dann vor, wenn eine Sache vom Gerichte jemandem in Verwahrung gegeben wird. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrages beurteilt. Nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer sind, wie das Zitat des § 968 ABGB im § 259 Abs. 3 EO zeigt, Sequester iS des § 968 ABGB (SZ 54/101; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 657). Zwischen dem Eigentümer bzw. dem betreibenden Gläubiger und dem Sequester wird zwar kein privatrechtlicher Verwahrungsvertrag geschlossen (Gschnitzer aaO), mit dessen Bestellung endet aber der Bereich hoheitlichen Handelns. Die Tätigkeit des Verwahrers selbst, seine Rechte und Pflichten richten sich, obwohl mit dem Bestellungsakt kein Vertragsverhältnis begrundet wurde, auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung und der Annahme eines fingierten Vertragsverhältnisses nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Herrschende Auffassung ist es daher, daß der Verwahrer persönlich und unmittelbar dem Verpflichteten für den durch Vernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden haftet (SZ 27/264; SZ 9/235; SZ 7/54; Heller-Berger-Stix 1729, 2496; Gschnitzer aaO 657; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz. 1 zu § 968; vgl. SZ 52/63). Entgegen Vrba-Zechner aaO ist die Vorschrift des § 968 ABGB durch das Amtshaftungsgesetz nicht derogiert worden. Dem hoheitlich bestellten Sequester werden keine Funktionen übertragen, in deren Ausübung er als Organ des Rechtsträgers Bund hoheitlich handelte. Dem Gesetzgeber stand es frei, Verwahrungsfunktionen während eines Exekutionsverfahrens, das in Verfolgung privater oder fiskalischer Interessen geführt wird, und schon gar nach einem solchen, an Private ohne Einräumung hoheitlicher Gewalt zu übertragen. Mit dem Vollzug der Räumung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die gerichtliche Mitwirkung bei Durchsetzung des Räumungsanspruches beendet werden. Der Gedanke, daß der Bund nur deswegen, weil der Verpflichtete nicht bereit oder in der Lage war, die bei der Räumung entfernten Gegenstände zu übernehmen, nicht nur für die ordnungsgemäße Übergabe an einen Verwahrer Sorge zu tragen, sondern auch noch weiterhin nach den Vorschriften des Amtshaftungsrechtes für die ordnungsgemäß dem Verwahrer übergebenen Gegenstände haften soll, ist mit dem vom Gesetz gewollten Umfang der hoheitlichen Obsorge im Rahmen eines Exekutionsverfahrens unvereinbar.Voraussetzung für die Anwendung des Amtshaftungsgesetzes wäre es, daß die von einem nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung bestellten Verwahrer vorgenommene Verwahrung in Vollziehung der Gesetze erfolgte. Dies trifft nicht zu. Nach Paragraph 968, ABGB liegt Sequestration auch dann vor, wenn eine Sache vom Gerichte jemandem in Verwahrung gegeben wird. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrages beurteilt. Nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer sind, wie das Zitat des Paragraph 968, ABGB im Paragraph 259, Absatz 3, EO zeigt, Sequester iS des Paragraph 968, ABGB (SZ 54/101; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 657). Zwischen dem Eigentümer bzw. dem betreibenden Gläubiger und dem Sequester wird zwar kein privatrechtlicher Verwahrungsvertrag geschlossen (Gschnitzer aaO), mit dessen Bestellung endet aber der Bereich hoheitlichen Handelns. Die Tätigkeit des Verwahrers selbst, seine Rechte und Pflichten richten sich, obwohl mit dem Bestellungsakt kein Vertragsverhältnis begrundet wurde, auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung und der Annahme eines fingierten Vertragsverhältnisses nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Herrschende Auffassung ist es daher, daß der Verwahrer persönlich und unmittelbar dem Verpflichteten für den durch Vernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden haftet (SZ 27/264; SZ 9/235; SZ 7/54; Heller-Berger-Stix 1729, 2496; Gschnitzer aaO 657; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz. 1 zu Paragraph 968,; vergleiche SZ 52/63). Entgegen Vrba-Zechner aaO ist die Vorschrift des Paragraph 968, ABGB durch das Amtshaftungsgesetz nicht derogiert worden. Dem hoheitlich bestellten Sequester werden keine Funktionen übertragen, in deren Ausübung er als Organ des Rechtsträgers Bund hoheitlich handelte. Dem Gesetzgeber stand es frei, Verwahrungsfunktionen während eines Exekutionsverfahrens, das in Verfolgung privater oder fiskalischer Interessen geführt wird, und schon gar nach einem solchen, an Private ohne Einräumung hoheitlicher Gewalt zu übertragen. Mit dem Vollzug der Räumung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die gerichtliche Mitwirkung bei Durchsetzung des Räumungsanspruches beendet werden. Der Gedanke, daß der Bund nur deswegen, weil der Verpflichtete nicht bereit oder in der Lage war, die bei der Räumung entfernten Gegenstände zu übernehmen, nicht nur für die ordnungsgemäße Übergabe an einen Verwahrer Sorge zu tragen, sondern auch noch weiterhin nach den Vorschriften des Amtshaftungsrechtes für die ordnungsgemäß dem Verwahrer übergebenen Gegenstände haften soll, ist mit dem vom Gesetz gewollten Umfang der hoheitlichen Obsorge im Rahmen eines Exekutionsverfahrens unvereinbar.