Rechtssatz RS0003662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003662
Entscheidungsdatum
20.01.1988
Rechtssatz
Der gerichtliche Verwahrer ist einerseits Organ des Gerichtes; er ist aber andererseits Verwahrer im Sinn des § 968 ABGB, worauf § 259 Abs 3 EO ausdrücklich verweist. Die Rechte und Pflichten des gerichtlichen Verwahrers sind somit nach den §§ 957 ff ABGB zu beurteilen. Für ihn gilt daher auch § 1440 ABGB, wonach in Verwahrung genommene Sachen kein Gegenstand der Zurückbehaltung sind. Nach § 259 EO gerichtlich verwahrte Gegenstände befinden sich im Sinn der §§ 253 Abs 1 und 262 EO in der Gewahrsame des Exekutionsgerichtes, der gerichtliche Verwahrer ist bloß weisungsgebundenes Hilfsorgan des Gerichtes.Der gerichtliche Verwahrer ist einerseits Organ des Gerichtes; er ist aber andererseits Verwahrer im Sinn des Paragraph 968, ABGB, worauf Paragraph 259, Absatz 3, EO ausdrücklich verweist. Die Rechte und Pflichten des gerichtlichen Verwahrers sind somit nach den Paragraphen 957, ff ABGB zu beurteilen. Für ihn gilt daher auch Paragraph 1440, ABGB, wonach in Verwahrung genommene Sachen kein Gegenstand der Zurückbehaltung sind. Nach Paragraph 259, EO gerichtlich verwahrte Gegenstände befinden sich im Sinn der Paragraphen 253, Absatz eins und 262 EO in der Gewahrsame des Exekutionsgerichtes, der gerichtliche Verwahrer ist bloß weisungsgebundenes Hilfsorgan des Gerichtes.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 80/81
Entscheidungstext OGH 08.07.1981 3 Ob 80/81
EvBl 1981/238 S 663 = SZ 54/101
- 4 Ob 515/81
Entscheidungstext OGH 20.04.1982 4 Ob 515/81
nur: Nach § 259 EO gerichtlich verwahrte Gegenstände befinden sich im Sinn der §§ 253 Abs 1 und 262 EO in der Gewahrsame des Exekutionsgerichtes, der gerichtliche Verwahrer ist bloß weisungsgebundenes Hilfsorgan des Gerichtes. (T1) Beisatz: Verwahrer nach § 34 Abs 1 AbgEO. (T2) = SZ 55/50
- 1 Ob 9/84
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 9/84
nur: Der gerichtliche Verwahrer ist Verwahrer im Sinn des § 968 ABGB, worauf § 259 Abs 3 EO ausdrücklich verweist. Die Rechte und Pflichten des gerichtlichen Verwahrers sind somit nach den §§ 957 ff ABGB zu beurteilen. (T3) = MietSlg 36/18 = RdW 1984,311 = SZ 57/83 = EvBl 1984/139 S 545
- 1 Ob 50/87
Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 50/87
Zweiter Rechtsgang zu 1Ob9/84
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0003662
Dokumentnummer
JJR_19810708_OGH0002_0030OB00080_8100000_001