sachenrechtliche Stellung als Zurückbehaltungsberechtigte hat durch die anschließende Übernahme der Funktion als gerichtliche Verwahrerin - trotz des mit dieser Funktion unvereinbaren Vorbehaltes des bis dahin allenfalls bestandenen Zurückbehaltungsrechtes - ein Ende gefunden. Der gerichtliche Verwahrer ist nämlich einerseits Organ des Gerichtes; er ist aber andererseits Verwahrer im Sinne des § 968 ABGB, worauf § 259 Abs. 3 EO ausdrücklich verweist. Die Rechte und Pflichten des gerichtlichen Verwahrers sind somit nach den §§ 957 ff. ABGB zu beurteilen (Heller - Berger - Stix, 1729 f.). Für ihn gilt daher auch § 1440 ABGB, wonach in Verwahrung genommene Sachen kein Grund der Zurückbehaltung sind. Nach § 259 EO gerichtlich verwahrte Gegenstände befinden sich im Sinne der §§ 253 Abs. 1 und 262 EO in der Gewahrsame des Exekutionsgerichtes; der gerichtliche Verwahrer ist bloß weisungsgebundenes Hilfsorgan des Gerichtes (Heller - Berger - Stix a. a.O.). Auf die weiteren Fragen, ob ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369, 371 HGB im Verteilungsverfahren auch ohne Exekutionstitel geltend gemacht werden kann und ob hier überhaupt eine gehörige Anmeldung des aus dem Zurückbehaltungsrecht abgeleiteten Anspruches (mit Nachweis der Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt der Pfändungsachenrechtliche Stellung als Zurückbehaltungsberechtigte hat durch die anschließende Übernahme der Funktion als gerichtliche Verwahrerin - trotz des mit dieser Funktion unvereinbaren Vorbehaltes des bis dahin allenfalls bestandenen Zurückbehaltungsrechtes - ein Ende gefunden. Der gerichtliche Verwahrer ist nämlich einerseits Organ des Gerichtes; er ist aber andererseits Verwahrer im Sinne des Paragraph 968, ABGB, worauf Paragraph 259, Absatz 3, EO ausdrücklich verweist. Die Rechte und Pflichten des gerichtlichen Verwahrers sind somit nach den Paragraphen 957, ff. ABGB zu beurteilen (Heller - Berger - Stix, 1729 f.). Für ihn gilt daher auch Paragraph 1440, ABGB, wonach in Verwahrung genommene Sachen kein Grund der Zurückbehaltung sind. Nach Paragraph 259, EO gerichtlich verwahrte Gegenstände befinden sich im Sinne der Paragraphen 253, Absatz eins und 262 EO in der Gewahrsame des Exekutionsgerichtes; der gerichtliche Verwahrer ist bloß weisungsgebundenes Hilfsorgan des Gerichtes (Heller - Berger - Stix a. a.O.). Auf die weiteren Fragen, ob ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraphen 369, 371, HGB im Verteilungsverfahren auch ohne Exekutionstitel geltend gemacht werden kann und ob hier überhaupt eine gehörige Anmeldung des aus dem Zurückbehaltungsrecht abgeleiteten Anspruches (mit Nachweis der Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung