Rechtssatz RS0003684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003684
Geschäftszahl
3Ob80/81; 4Ob515/81; 4Ob515/81; 3Ob125/83
Entscheidungsdatum
14.12.1983
Rechtssatz
Durch die Herausgabe des Kraftfahrzeuges an das Gericht zum Zwecke der gerichtlichen Verwahrung ist das Zurückbehaltungsrecht des Berechtigten erloschen. Seine bisherige - auf das Vertragsverhältnis mit der verpflichteten Partei gegründet - sachenrechtliche Stellung als Zurückbehaltungsberechtigter hat durch die anschließende Übernahme der Funktion als gerichtlicher Verwahrer trotz des mit dieser Funktion unvereinbaren Vorbehaltes des bis dahin allenfalls bestandenen Zurückbehaltungsrechtes ein Ende gefunden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 80/81
Entscheidungstext OGH 08.07.1981 3 Ob 80/81
EvBl 1981/238 S 663 = SZ 54/101
- 4 Ob 515/81
Entscheidungstext OGH 20.04.1982 4 Ob 515/81
Ähnlich; Beisatz: Mit der Zustimmung zur Verwahrung der geborgenen Kraftfahrzeuge durch die Behörde erlischt jedenfalls ein allenfalls vorher begründetes Zurückbehaltungsrecht - Hier: Verwahrer nach § 34 Abs 1 AbgEO. (T1) = SZ 55/50
- 3 Ob 125/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 125/83
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0003684
Dokumentnummer
JJR_19810708_OGH0002_0030OB00080_8100000_002