Aus der Begründung:
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sind nach der neueren Rechtsprechung des OGH (SZ 47/92) die Kosten für das Bergen und Abschleppen eines bewegungsunfähig gewordenen Kraftfahrzeuges jedenfalls dann ein "für die Sache gemachter Aufwand" iS des § 471 ABGB, wenn das Fahrzeug damit (auch) aus einer Lage gebracht wird, deren Fortbestehen mit der Gefahr eines weiteren Schadens verbunden wäre. Selbst wenn man nun zugunsten des Beklagten davon ausgeht, daß der Auftrag zum Abschleppen der streitgegenständlichen Fahrzeuge von deren damaligen Eigentümern erteilt worden war und der Beklagte damit ihnen gegenüber gemäß § 471 ABGB das Recht erlangt hätte, diese Fahrzeuge zur Sicherung seiner durch die Bergung verursachten Aufwendungen vorerst zurückzubehalten, ist damit für seinen Prozeßstandpunkt nichts gewonnen. Im Raum L - wo die Republik Österreich kein eigenes Zollager besitzt - werden jene Kraftfahrzeuge, die auf Grund eines Verzichtes ihrer bisherigen Eigentümer in das Eigentum der Republik Österreich übergehen sollen, regelmäßig bei den einschlägigen Kraftfahrzeugverwertern und Schrotthändlern eingestellt. Auch die beiden gegenständlichen PKW wurden auf diese Weise vom Beklagten abgeschleppt und auf sein Betriebsgelände gebracht. Ihre Eigentümer unterfertigten dort am 5. bzw. 17. 8. 1979 jeweils eine Erklärung, wonach sie gegenüber der österreichischen Zollverwaltung auf diese - im formlosen Vormerkverkehr (Reiseverkehr) unverzollt nach Österreich eingebrachten - Fahrzeuge verzichteten, um sich dadurch von der Leistung der Zollschuld zu befreien; die Fahrzeuge wurden zugleich "an die Republik Österreich preisgegeben" (§ 176 Abs. 2 ZollG 1955, BGBl. 129). Die Republik Österreich hat sodann unter Hinweis darauf, daß diese Fahrzeuge gemäß § 178 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ZollG für die darauf entfallenden Abgaben hafteten, zur Geltendmachung dieser Sachhaftung gemäß § 25 ZollG die Beschlagnahme der beiden Wracks ausgesprochen und sie schließlich am 1. 9. 1979 gemäß § 176 Abs. 3 ZollG (idF des Art. 1 Z 12 der Nov. BGBl. 230/1971) sowie § 87 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. 104/1949, freihändig um 5100 S bzw. 3500 S an den Kläger verkauft. Daß alle diese Verwertungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Beklagten getroffen wurden, kann nach dem Gesagten nicht zweifelhaft sein und ist auch von ihm selbst nie bestritten worden. Hatte jedoch der Beklagte - welcher seine Einwilligung dazu auch hätte verweigern können (§ 35 AbgEO) - auf diese Weise einer Verwertung der von ihm geborgenen Fahrzeuge durch die Zollverwaltung zugestimmt, dann war damit - ungeachtet dessen, daß die beiden Wracks bis zum Verkaufstermin weiter auf seinem Betriebsgelände verblieben - sein allenfalls vorher begrundetes Zurückbehaltungsrecht erloschen; die bisherige, durch das Vertragsverhältnis mit den Voreigentümern der Fahrzeuge begrundete sachenrechtliche Stellung des Beklagten als Zurückbehaltungsberechtigter hatte durch die Freigabe der Fahrzeuge zum exekutiven Verkauf, vor allem aber auch dadurch, daß er die von der Republik Österreich beschlagnahmten Fahrzeuge bis zum Verkaufstermin auf seinem Betriebsgelände behielt und damit die Funktion eines von der Behörde bestellten Verwahrers (§ 34 Abs. 1 AbgEO) übernahm, ihr Ende gefunden. Die beschlagnahmten Fahrzeuge waren in die Gewahrsame der Zollbehörden übergegangen, während der Beklagte nur noch ein weisungsgebundenes Hilfsorgan der Behörde mit den sich aus §§ 957 ff. ABGB ergebenden Rechten und Pflichten geblieben war (ähnlich bereits 3 Ob 80/81). Damit gilt aber auch für ihn § 1440 Satz 2 ABGB, wonach (ua.) in Verwahrung genommene Gegenstände kein Gegenstand der Zurückbehaltung sind.Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sind nach der neueren Rechtsprechung des OGH (SZ 47/92) die Kosten für das Bergen und Abschleppen eines bewegungsunfähig gewordenen Kraftfahrzeuges jedenfalls dann ein "für die Sache gemachter Aufwand" iS des Paragraph 471, ABGB, wenn das Fahrzeug damit (auch) aus einer Lage gebracht wird, deren Fortbestehen mit der Gefahr eines weiteren Schadens verbunden wäre. Selbst wenn man nun zugunsten des Beklagten davon ausgeht, daß der Auftrag zum Abschleppen der streitgegenständlichen Fahrzeuge von deren damaligen Eigentümern erteilt worden war und der Beklagte damit ihnen gegenüber gemäß Paragraph 471, ABGB das Recht erlangt hätte, diese Fahrzeuge zur Sicherung seiner durch die Bergung verursachten Aufwendungen vorerst zurückzubehalten, ist damit für seinen Prozeßstandpunkt nichts gewonnen. Im Raum L - wo die Republik Österreich kein eigenes Zollager besitzt - werden jene Kraftfahrzeuge, die auf Grund eines Verzichtes ihrer bisherigen Eigentümer in das Eigentum der Republik Österreich übergehen sollen, regelmäßig bei den einschlägigen Kraftfahrzeugverwertern und Schrotthändlern eingestellt. Auch die beiden gegenständlichen PKW wurden auf diese Weise vom Beklagten abgeschleppt und auf sein Betriebsgelände gebracht. Ihre Eigentümer unterfertigten dort am 5. bzw. 17. 8. 1979 jeweils eine Erklärung, wonach sie gegenüber der österreichischen Zollverwaltung auf diese - im formlosen Vormerkverkehr (Reiseverkehr) unverzollt nach Österreich eingebrachten - Fahrzeuge verzichteten, um sich dadurch von der Leistung der Zollschuld zu befreien; die Fahrzeuge wurden zugleich "an die Republik Österreich preisgegeben" (Paragraph 176, Absatz 2, ZollG 1955, BGBl. 129). Die Republik Österreich hat sodann unter Hinweis darauf, daß diese Fahrzeuge gemäß Paragraph 178, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, ZollG für die darauf entfallenden Abgaben hafteten, zur Geltendmachung dieser Sachhaftung gemäß Paragraph 25, ZollG die Beschlagnahme der beiden Wracks ausgesprochen und sie schließlich am 1. 9. 1979 gemäß Paragraph 176, Absatz 3, ZollG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 12, der Nov. Bundesgesetzblatt 230 aus 1971,) sowie Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz 2, der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), Bundesgesetzblatt 104 aus 1949,, freihändig um 5100 S bzw. 3500 S an den Kläger verkauft. Daß alle diese Verwertungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Beklagten getroffen wurden, kann nach dem Gesagten nicht zweifelhaft sein und ist auch von ihm selbst nie bestritten worden. Hatte jedoch der Beklagte - welcher seine Einwilligung dazu auch hätte verweigern können (Paragraph 35, AbgEO) - auf diese Weise einer Verwertung der von ihm geborgenen Fahrzeuge durch die Zollverwaltung zugestimmt, dann war damit - ungeachtet dessen, daß die beiden Wracks bis zum Verkaufstermin weiter auf seinem Betriebsgelände verblieben - sein allenfalls vorher begrundetes Zurückbehaltungsrecht erloschen; die bisherige, durch das Vertragsverhältnis mit den Voreigentümern der Fahrzeuge begrundete sachenrechtliche Stellung des Beklagten als Zurückbehaltungsberechtigter hatte durch die Freigabe der Fahrzeuge zum exekutiven Verkauf, vor allem aber auch dadurch, daß er die von der Republik Österreich beschlagnahmten Fahrzeuge bis zum Verkaufstermin auf seinem Betriebsgelände behielt und damit die Funktion eines von der Behörde bestellten Verwahrers (Paragraph 34, Absatz eins, AbgEO) übernahm, ihr Ende gefunden. Die beschlagnahmten Fahrzeuge waren in die Gewahrsame der Zollbehörden übergegangen, während der Beklagte nur noch ein weisungsgebundenes Hilfsorgan der Behörde mit den sich aus Paragraphen 957, ff. ABGB ergebenden Rechten und Pflichten geblieben war (ähnlich bereits 3 Ob 80/81). Damit gilt aber auch für ihn Paragraph 1440, Satz 2 ABGB, wonach (ua.) in Verwahrung genommene Gegenstände kein Gegenstand der Zurückbehaltung sind.
Geht man aber davon aus, daß ein Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB, wie es der Beklagte hier für sich in Anspruch nimmt, im Zeitpunkt der Veräußerung der Fahrzeuge an den Kläger zum Teil schon erloschen (Abschleppkosten), zum Teil aber gar nicht entstanden ("Standgeld") war, dann kann die Frage der Gutgläubigkeit des Klägers auf sich beruhen. Der Kläger hat vielmehr ohne Rücksicht darauf, ob er von den Ansprüchen des Beklagten wußte oder hätte wissen müssen, durch den gemäß § 38 Abs. 2 AbgEO vorgenommenen freihändigen Verkauf der beiden Fahrzeuge freies Eigentum an ihnen erlangt. Der Beklagte kann die Herausgabe der vom Kläger erworbenen Fahrzeuge nicht von der Berichtigung der Abschleppkosten und der "Standgebühr" abhängig machen; er muß sich mit diesen Ansprüchen an die Republik Österreich halten, welche gemäß § 51 Abs. 1 und 3 AbgEO aus dem bei der Versteigerung oder beim freihändigen Verkauf erzielten Erlös vorweg die "Versteigerungs- und Schätzungskosten" zu berichtigen hatte. Zu diesen Kosten gehören aber nicht nur die zwischen der Preisabgabeerklärung der Voreigentümer und dem Verkauf aufgelaufenen Verwahrungskosten ("Standgebühr") - zu deren Übernahme sich die Republik Österreich auch generell bereit erklärt hat -, sondern auch die durch das vorangegangene Bergen und Abschleppen der Fahrzeuge entstandenen Auslagen; auch sie sind - wenngleich noch vor der Beschlagnahme durch die Republik Österreich und formell noch im Auftrag der Voreigentümer - im Zuge des einheitlichen, vom Abschleppen über das Einstellen beim Beklagten bis zum Verkauf an den Kläger führenden Vorganges dazu aufgewendet worden, um die betreffenden Fahrzeuge von der Straße weg an einen sicheren Aufbewahrungsort zu bringen und auf diese Weise ihre Beschlagnahme und Verwertung durch die Zollverwaltung zu ermöglichen. Damit hat aber die Republik Österreich diese vorangegangenen, in ihrem Interesse vorgenommenen Bergungsmaßnahmen jedenfalls nachträglich genehmigt und damit die Verpflichtung übernommen, bei der Geltendmachung der Sachhaftung der Fahrzeuge für die Zollschuld aus dem Versteigerungs-(Verkaufs-) Erlös auch diese Aufwendungen zu berichtigen.Geht man aber davon aus, daß ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB, wie es der Beklagte hier für sich in Anspruch nimmt, im Zeitpunkt der Veräußerung der Fahrzeuge an den Kläger zum Teil schon erloschen (Abschleppkosten), zum Teil aber gar nicht entstanden ("Standgeld") war, dann kann die Frage der Gutgläubigkeit des Klägers auf sich beruhen. Der Kläger hat vielmehr ohne Rücksicht darauf, ob er von den Ansprüchen des Beklagten wußte oder hätte wissen müssen, durch den gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AbgEO vorgenommenen freihändigen Verkauf der beiden Fahrzeuge freies Eigentum an ihnen erlangt. Der Beklagte kann die Herausgabe der vom Kläger erworbenen Fahrzeuge nicht von der Berichtigung der Abschleppkosten und der "Standgebühr" abhängig machen; er muß sich mit diesen Ansprüchen an die Republik Österreich halten, welche gemäß Paragraph 51, Absatz eins und 3 AbgEO aus dem bei der Versteigerung oder beim freihändigen Verkauf erzielten Erlös vorweg die "Versteigerungs- und Schätzungskosten" zu berichtigen hatte. Zu diesen Kosten gehören aber nicht nur die zwischen der Preisabgabeerklärung der Voreigentümer und dem Verkauf aufgelaufenen Verwahrungskosten ("Standgebühr") - zu deren Übernahme sich die Republik Österreich auch generell bereit erklärt hat -, sondern auch die durch das vorangegangene Bergen und Abschleppen der Fahrzeuge entstandenen Auslagen; auch sie sind - wenngleich noch vor der Beschlagnahme durch die Republik Österreich und formell noch im Auftrag der Voreigentümer - im Zuge des einheitlichen, vom Abschleppen über das Einstellen beim Beklagten bis zum Verkauf an den Kläger führenden Vorganges dazu aufgewendet worden, um die betreffenden Fahrzeuge von der Straße weg an einen sicheren Aufbewahrungsort zu bringen und auf diese Weise ihre Beschlagnahme und Verwertung durch die Zollverwaltung zu ermöglichen. Damit hat aber die Republik Österreich diese vorangegangenen, in ihrem Interesse vorgenommenen Bergungsmaßnahmen jedenfalls nachträglich genehmigt und damit die Verpflichtung übernommen, bei der Geltendmachung der Sachhaftung der Fahrzeuge für die Zollschuld aus dem Versteigerungs-(Verkaufs-) Erlös auch diese Aufwendungen zu berichtigen.
Die Rechtssache ist aus den angeführten Erwägungen iS einer Stattgebung des Herausgabebegehrens des Klägers spruchreif.