Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 176Paragraph 176
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
Erlöschen der Zollschuld
§ 176.Paragraph 176,
(1)Absatz eins,Die Zollschuld erlischt durch Entrichtung des Zolles.
(2)Absatz 2,Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolls nach § 175 Abs. 3 oder 4 zusteht, ist der Zoll sogleich bar in Schilling zu entrichten, auch wenn der festgesetzte Betrag nach den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht zu vollstrecken wäre. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Annahme von Schecks, anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung in Schilling zulassen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist und dem Bund dadurch keine Kosten erwachsen. Diese Verordnung ist durch Anschlag bei den Zollämtern kundzumachen.Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolls nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 zusteht, ist der Zoll sogleich bar in Schilling zu entrichten, auch wenn der festgesetzte Betrag nach den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht zu vollstrecken wäre. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Annahme von Schecks, anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung in Schilling zulassen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist und dem Bund dadurch keine Kosten erwachsen. Diese Verordnung ist durch Anschlag bei den Zollämtern kundzumachen.
(3)Absatz 3,Ferner erlischt eine nach § 174 Abs. 2 entstandene Zollschuld, wennFerner erlischt eine nach Paragraph 174, Absatz 2, entstandene Zollschuld, wenn
vor der Ausfolgung einer einfuhrzollpflichtigen Ware durch das Zollamt der Antrag auf Abfertigung zum gebundenen Verkehr gestellt wird oder die Zollhängigkeit nach § 46 Abs. 4 lit. d, e oder f erlischt;vor der Ausfolgung einer einfuhrzollpflichtigen Ware durch das Zollamt der Antrag auf Abfertigung zum gebundenen Verkehr gestellt wird oder die Zollhängigkeit nach Paragraph 46, Absatz 4, Litera d, e, oder f erlischt;
vor dem Austritt einer ausfuhrzollpflichtigen Ware in das Zollausland einem Zollamt unter Vorlage der zollamtlichen Bestätigung der Verbleib im Zollgebiet angezeigt wird.
(4)Absatz 4,War bei Eintritt der Bedingungen für das Erlöschen der Zollschuld nach Abs. 3 diese schon durch Entrichtung erloschen, so ist der Zollbetrag zu erstatten.War bei Eintritt der Bedingungen für das Erlöschen der Zollschuld nach Absatz 3, diese schon durch Entrichtung erloschen, so ist der Zollbetrag zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051836
Alte Dokumentnummer
N3199222354J