Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 176Paragraph 176
Text
Erlöschen der Zollschuld
§ 176. (1) Die Zollschuld erlischt durch Entrichtung des Zolles.Paragraph 176, (1) Die Zollschuld erlischt durch Entrichtung des Zolles.
(2)Absatz 2,Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolles nach § 175 Abs. 3 oder 4 zusteht, ist der Zoll sogleich bar zu entrichten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Annahme von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung zulassen, soweit deren Einlösung sichergestellt ist und dem Bund daraus keine Kosten erwachsen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 79)Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolles nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 zusteht, ist der Zoll sogleich bar zu entrichten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Annahme von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung zulassen, soweit deren Einlösung sichergestellt ist und dem Bund daraus keine Kosten erwachsen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 79,) (3)Absatz 3,Ferner erlischt eine nach § 174 Abs. 2 entstandene Zollschuld, wennFerner erlischt eine nach Paragraph 174, Absatz 2, entstandene Zollschuld, wenn
vor der Ausfolgung der Ware durch das Zollamt der Antrag auf Wiederausfuhr oder auf Abfertigung zum gebundenen Verkehr gestellt oder die Ware an den Bund preisgegeben wird;
eine ausfuhrzollpflichtige Ware vor ihrem Austritt in das Zollausland dem Zollamt unter Vorlage der zollamtlichen Bestätigung mit der Erklärung zum Verbleib im Zollgebiet gestellt wird.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 79)Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 79,) (4)Absatz 4,War bei Eintritt der Bedingungen für das Erlöschen der Zollschuld nach Abs. 3 diese schon durch Entrichtung erloschen, so ist der Zollbetrag zu erstatten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 79)War bei Eintritt der Bedingungen für das Erlöschen der Zollschuld nach Absatz 3, diese schon durch Entrichtung erloschen, so ist der Zollbetrag zu erstatten. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 79,)
Dokumentnummer
NOR12049715
Alte Dokumentnummer
N3198810545F