Aus den Entscheidungsgründen:
Auszugehen ist davon, daß sich die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber im Kaufvertrag u. a. verpflichtete, ihr für den Genuß nicht geeignetes Lacksojaöl zu verkaufen. Die Revision erblickt darin anscheinend einen (echten) Garantievertrag.
Darunter versteht man einen Vertrag, durch den sich jemand einem anderen gegenüber (beschränkt oder umbeschränkt) verpflichtet, für den Erfolg eines Unternehmens einzustehen oder für den Schaden, der durch ein Unternehmen entsteht, aufzukommen; der Garantievertrag ist in der Regel ein einseitiger Vertrag und verpflichtet nur den Gewährsübernehmer, der im Zweifel für den ganzen Ausfall oder Schaden einzutreten hat (SZ 46/39 u. a.; Koziol - Welser[4], 211; Ohmeyer - Klang in Klang[2] VI, 203; vgl. auch Ehrenzweig[2] II/1, 113 f.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 222 und in Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 143). Der (echte) Garantievertrag bewirkt die Begründung einer selbständigen Schuld, welche von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängig ist (EvBl. 1975/183). Von diesem "echten" Garantievertrag zu unterscheiden ist die besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (der "unechte" Garantievertrag), worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind; der Verkäufer sichert damit dem Käufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zu und wird dadurch verpflichtet, für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft; es handelt sich jedoch um eine gewöhnliche Zusicherung vertragsgemäßer Leistung, für die das Recht des Hauptvertrages gilt, den sie ausgestaltet (EvBl. 1975/183;Darunter versteht man einen Vertrag, durch den sich jemand einem anderen gegenüber (beschränkt oder umbeschränkt) verpflichtet, für den Erfolg eines Unternehmens einzustehen oder für den Schaden, der durch ein Unternehmen entsteht, aufzukommen; der Garantievertrag ist in der Regel ein einseitiger Vertrag und verpflichtet nur den Gewährsübernehmer, der im Zweifel für den ganzen Ausfall oder Schaden einzutreten hat (SZ 46/39 u. a.; Koziol - Welser[4], 211; Ohmeyer - Klang in Klang[2] römisch sechs, 203; vergleiche auch Ehrenzweig[2] II/1, 113 f.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 222 und in Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 143). Der (echte) Garantievertrag bewirkt die Begründung einer selbständigen Schuld, welche von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängig ist (EvBl. 1975/183). Von diesem "echten" Garantievertrag zu unterscheiden ist die besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (der "unechte" Garantievertrag), worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind; der Verkäufer sichert damit dem Käufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zu und wird dadurch verpflichtet, für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft; es handelt sich jedoch um eine gewöhnliche Zusicherung vertragsgemäßer Leistung, für die das Recht des Hauptvertrages gilt, den sie ausgestaltet (EvBl. 1975/183;
Koziol Welser[4], 211; Schlegelberger - Hefermehl[5] IV, 171 Anm.25;Koziol Welser[4], 211; Schlegelberger - Hefermehl[5] römisch vier, 171 Anm.25;
vgl. Ratz in Großkomm HGB[3] III, 332 Anm. 92). Es handelt sich gewöhnlich um nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme der an sich wirksamen Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung (Ohmeyer - Klang a. a. O.). Im vorliegenden Fall wurde die Qualifikation "für den menschlichen Genuß nicht geeignet" nur als Teil der im Vertrag erwähnten besonderen Eigenschaften der verkauften Ware angeführt, ohne daß irgendeine besondere Erklärung dazu abgegeben worden wäre, aus der erkannt werden könnte, daß dadurch eine vom Kaufvertrag unabhängige Schuld begrundet werden sollte. In der Vertragsklausel kann daher kein echter Garantievertrag, sondern nur eine Gewährfeistungsabrede erblickt werden.vergleiche Ratz in Großkomm HGB[3] römisch drei, 332 Anmerkung 92). Es handelt sich gewöhnlich um nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme der an sich wirksamen Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung (Ohmeyer - Klang a. a. O.). Im vorliegenden Fall wurde die Qualifikation "für den menschlichen Genuß nicht geeignet" nur als Teil der im Vertrag erwähnten besonderen Eigenschaften der verkauften Ware angeführt, ohne daß irgendeine besondere Erklärung dazu abgegeben worden wäre, aus der erkannt werden könnte, daß dadurch eine vom Kaufvertrag unabhängige Schuld begrundet werden sollte. In der Vertragsklausel kann daher kein echter Garantievertrag, sondern nur eine Gewährfeistungsabrede erblickt werden.
Ist ein Kaufvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, trifft den Käufer in der Regel die Verpflichtung, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 377 Abs. 1 HGB). Unterläßt er dies, gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB). Die gesetzliche Fiktion der Genehmigung tritt ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft (Brüggemann in Großkomm HGB[3] IV, 404 Anm. 38) und bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern aller aus dem Mangel der Ware abgeleiteten Rechte (Brüggemann a. a. O., 406 Anm. 38), insbesondere also auch von Schadenersatzansprüchen (EvBl. 1957/43 u. a.; Hämmerle, Handelsrecht[2] III, 70 Fußnote 16), die sich auf die Verletzung des Vertrages und die Beschaffenheit der Ware grunden (Schlegelberger - Hefermehl, HGB[4], 2101 Anm. 78). Die Rügepflicht entfällt nicht allein dadurch, daß eine bestimmte Eigenschaft der Sache im Vertrag zugesichert war (EvBl. 1975/183; Ratz a. a. O., 334 Anm. 93; Schlegelberger - Hefermehl[4], 2090 Anm. 37). Bei der Bestimmung des § 377 HGB handelt es sich allerdings um nachgiebiges Recht, so daß auch die Verspätung (oder Unterlassung) der Mängelrüge einzuwenden ist (EvBl. 1957/43). Die beklagte Partei hat dies nicht nur nicht getan, sondern außer Streit gestellt, es sei nicht handelsüblich, Waren wie die streitgegenständlichen, die man kaufe, um sie sofort weiterzuverkaufen, auf ihre Eignung zu untersuchen. Diese Außerstreitstellung kann nur dahin verstanden werden, daß die klagende Partei in Abweichung von der Bestimmung des § 377 HGB nicht verpflichtet war, die von der beklagten Partei gekaufte Ware sofort zu untersuchen und zu prüfen, ob die zugesagte Eigenschaft der Nichteignung für den menschlichen Genuß gegeben war. Es muß dann im Zweifel angenommen werden, daß der klagenden Partei die volle Gewährleistungsfrist von sechs Monaten (§ 933 Abs. 1 ABGB) zur Verfügung stand, die mit der Ablieferung der Ware, im konkreten Fall also mit der Abholung durch die klagende Partei beim Erzeuger bzw. mit deren Einlangen am Bestimmungsort (Hämmerle a. a. O., 69), zu laufen begann. Da dies im September bzw. Oktober 1974 geschah, die gegenständliche Klage aber erst am 25. Oktober 1975 überreicht wurde, war die Gewährungspflicht mit der Klagserhebung bereits abgelaufen, so daß es sich im vorliegenden Fall, wie auch die Untergerichte ohne Widerspruch der klagenden Partei annahmen, nur um Schadenersatzansprüche handeln kann. Diese setzen, da der Schlußsatz des ersten Absatzes des § 932 ABGB dem Erwerber nicht einen eigenen Schadenersatzanspruch gewährt, sondern nur einen bereits aus der allgemeinen Regel des § 1295 ABGB sich ergebenden und an die allgemeinen Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht gebundenen Schadenersatzanspruch neben den Gewährleistungsansprüchen vorbehält, ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus (SZ 46/39; SZ 29/76 u. a.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 545); dieser handelt rechtswidrig, wenn er eine nicht vorhandene Eigenschaft behauptet; er handelt aber nur dann schuldhaft, wenn ihm das Nichtvorhandensein der behaupteten Eigenschaft bekannt ist oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein kann (SZ 46/39). Bei der beklagten Partei war dabei vorauszusetzen, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwendete (§ 347 HGB). Die klagende Partei konnte darauf vertrauen, daß die beklagte Partei ihre Zusage nur deshalb abgegeben hatte, weil sie sich schon vorher Gewißheit darüber verschafft hatte, daß die verkaufte Ware auch tatsächlich die zugesagte Eigenschaft hat (JBl. 1961, 228; SZ 29/76). Das, was für die klagende Partei recht ist, muß aber auch für die beklagte Partei billig sein. Auch ihr muß demnach zugute kommen, daß Lacksojaöl, das zum sofortigen Weiterverkauf gekauft wird, üblicherweise nicht auf seine Eignung (hier zum menschlichen Genuß) untersucht wird. Mit einer Untersuchung durch die beklagte Partei konnte bei dieser Übung die klagende Partei umsoweniger rechnen, als ihr schon nach dem Vertragsinhalt bekannt war, daß die beklagte Partei, die ihren Sitz in Wiener Neustadt hat, Ware verkaufte, die die klagende Partei selbst unmittelbar beim Erzeuger in der Bundesrepublik und damit ohne tatsächliche Einschaltung von Organen der beklagten Partei abzuholen hatte. War die beklagte Partei aber zu einer vorherigen konkreten Untersuchung der verkauften Ware auf ihre Nichteignung zum menschlichen Genuß nicht verpflichtet, kann es ihr nicht als Verschulden angerechnet werden, daß sie sich auf die Behauptung des Erzeugerunternehmens und seiner österreichischen Repräsentantin, der Nebenintervenientin, verließ, wenn ihr aus eigener vielfacher Erfahrung mit Käufen von der Erzeugerfirma bekannt war, daß das gelieferte Lacksojaöl auch nach den eingeholten Gutachten der Technischen Untersuchungsanstalt der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien tatsächlich jeweils als für den menschlichen Genuß ungeeignet befunden worden war. Mit dem Beweis dieser Tatsache hat die beklagte Partei der ihr obliegenden Beweispflicht genügt. Die Haftung aus ihrer Vertragserklärung hätte die klagende Partei dann aber nur durch rechtzeitige Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in Anspruch nehmen können. Die Entbindung von der sofortigen Rügepflicht nach § 377 HGB enthob nämlich die klagende Partei, wenn sie Ansprüche gegen die beklagte Partei ohne deren Verschulden erheben wollte, nicht von der Verpflichtung, wenigstens innerhalb der Gewährleistungsfrist des § 933 Abs. 1 ABGB ihre Rechte durch Klageerhebung zu wahren. Es war ihre Sache, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. Das war weder undurchführbar noch unzumutbar, weil sie z. B., wenn sie schon selbst trotz Probenziehung durch das zuständige Zollamt und der damit entstandenen Möglichkeit, daß wegen Eignung der Ware für den menschlichen Genuß ein Zollsatz von 12% erhoben wird, keine Prüfung der Ware veranlaßte, zumindest ihren Käufern durchaus die Verpflichtung überbinden hätte können, die Prüfung der Ware auf ihre Nichteignung für den menschlichen Genuß vor ihrer Verarbeitung durchzuführen und ihr vom Ergebnis unverzüglich Mitteilung zu machen. Wenn sie solche Maßnahmen nicht traf, muß sie den ihr durch die sodann erfolgte Zollvorschreibung entstandenen Schaden selbst tragen, wenn der beklagten Partei, wie im vorliegenden Fall, der BeweisIst ein Kaufvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, trifft den Käufer in der Regel die Verpflichtung, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (Paragraph 377, Absatz eins, HGB). Unterläßt er dies, gilt die Ware als genehmigt (Paragraph 377, Absatz 2 und 3 HGB). Die gesetzliche Fiktion der Genehmigung tritt ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft (Brüggemann in Großkomm HGB[3] römisch vier, 404 Anmerkung 38) und bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern aller aus dem Mangel der Ware abgeleiteten Rechte (Brüggemann a. a. O., 406 Anmerkung 38), insbesondere also auch von Schadenersatzansprüchen (EvBl. 1957/43 u. a.; Hämmerle, Handelsrecht[2] römisch drei, 70 Fußnote 16), die sich auf die Verletzung des Vertrages und die Beschaffenheit der Ware grunden (Schlegelberger - Hefermehl, HGB[4], 2101 Anmerkung 78). Die Rügepflicht entfällt nicht allein dadurch, daß eine bestimmte Eigenschaft der Sache im Vertrag zugesichert war (EvBl. 1975/183; Ratz a. a. O., 334 Anmerkung 93; Schlegelberger - Hefermehl[4], 2090 Anmerkung 37). Bei der Bestimmung des Paragraph 377, HGB handelt es sich allerdings um nachgiebiges Recht, so daß auch die Verspätung (oder Unterlassung) der Mängelrüge einzuwenden ist (EvBl. 1957/43). Die beklagte Partei hat dies nicht nur nicht getan, sondern außer Streit gestellt, es sei nicht handelsüblich, Waren wie die streitgegenständlichen, die man kaufe, um sie sofort weiterzuverkaufen, auf ihre Eignung zu untersuchen. Diese Außerstreitstellung kann nur dahin verstanden werden, daß die klagende Partei in Abweichung von der Bestimmung des Paragraph 377, HGB nicht verpflichtet war, die von der beklagten Partei gekaufte Ware sofort zu untersuchen und zu prüfen, ob die zugesagte Eigenschaft der Nichteignung für den menschlichen Genuß gegeben war. Es muß dann im Zweifel angenommen werden, daß der klagenden Partei die volle Gewährleistungsfrist von sechs Monaten (Paragraph 933, Absatz eins, ABGB) zur Verfügung stand, die mit der Ablieferung der Ware, im konkreten Fall also mit der Abholung durch die klagende Partei beim Erzeuger bzw. mit deren Einlangen am Bestimmungsort (Hämmerle a. a. O., 69), zu laufen begann. Da dies im September bzw. Oktober 1974 geschah, die gegenständliche Klage aber erst am 25. Oktober 1975 überreicht wurde, war die Gewährungspflicht mit der Klagserhebung bereits abgelaufen, so daß es sich im vorliegenden Fall, wie auch die Untergerichte ohne Widerspruch der klagenden Partei annahmen, nur um Schadenersatzansprüche handeln kann. Diese setzen, da der Schlußsatz des ersten Absatzes des Paragraph 932, ABGB dem Erwerber nicht einen eigenen Schadenersatzanspruch gewährt, sondern nur einen bereits aus der allgemeinen Regel des Paragraph 1295, ABGB sich ergebenden und an die allgemeinen Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht gebundenen Schadenersatzanspruch neben den Gewährleistungsansprüchen vorbehält, ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus (SZ 46/39; SZ 29/76 u. a.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 545); dieser handelt rechtswidrig, wenn er eine nicht vorhandene Eigenschaft behauptet; er handelt aber nur dann schuldhaft, wenn ihm das Nichtvorhandensein der behaupteten Eigenschaft bekannt ist oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein kann (SZ 46/39). Bei der beklagten Partei war dabei vorauszusetzen, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwendete (Paragraph 347, HGB). Die klagende Partei konnte darauf vertrauen, daß die beklagte Partei ihre Zusage nur deshalb abgegeben hatte, weil sie sich schon vorher Gewißheit darüber verschafft hatte, daß die verkaufte Ware auch tatsächlich die zugesagte Eigenschaft hat (JBl. 1961, 228; SZ 29/76). Das, was für die klagende Partei recht ist, muß aber auch für die beklagte Partei billig sein. Auch ihr muß demnach zugute kommen, daß Lacksojaöl, das zum sofortigen Weiterverkauf gekauft wird, üblicherweise nicht auf seine Eignung (hier zum menschlichen Genuß) untersucht wird. Mit einer Untersuchung durch die beklagte Partei konnte bei dieser Übung die klagende Partei umsoweniger rechnen, als ihr schon nach dem Vertragsinhalt bekannt war, daß die beklagte Partei, die ihren Sitz in Wiener Neustadt hat, Ware verkaufte, die die klagende Partei selbst unmittelbar beim Erzeuger in der Bundesrepublik und damit ohne tatsächliche Einschaltung von Organen der beklagten Partei abzuholen hatte. War die beklagte Partei aber zu einer vorherigen konkreten Untersuchung der verkauften Ware auf ihre Nichteignung zum menschlichen Genuß nicht verpflichtet, kann es ihr nicht als Verschulden angerechnet werden, daß sie sich auf die Behauptung des Erzeugerunternehmens und seiner österreichischen Repräsentantin, der Nebenintervenientin, verließ, wenn ihr aus eigener vielfacher Erfahrung mit Käufen von der Erzeugerfirma bekannt war, daß das gelieferte Lacksojaöl auch nach den eingeholten Gutachten der Technischen Untersuchungsanstalt der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien tatsächlich jeweils als für den menschlichen Genuß ungeeignet befunden worden war. Mit dem Beweis dieser Tatsache hat die beklagte Partei der ihr obliegenden Beweispflicht genügt. Die Haftung aus ihrer Vertragserklärung hätte die klagende Partei dann aber nur durch rechtzeitige Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in Anspruch nehmen können. Die Entbindung von der sofortigen Rügepflicht nach Paragraph 377, HGB enthob nämlich die klagende Partei, wenn sie Ansprüche gegen die beklagte Partei ohne deren Verschulden erheben wollte, nicht von der Verpflichtung, wenigstens innerhalb der Gewährleistungsfrist des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB ihre Rechte durch Klageerhebung zu wahren. Es war ihre Sache, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. Das war weder undurchführbar noch unzumutbar, weil sie z. B., wenn sie schon selbst trotz Probenziehung durch das zuständige Zollamt und der damit entstandenen Möglichkeit, daß wegen Eignung der Ware für den menschlichen Genuß ein Zollsatz von 12% erhoben wird, keine Prüfung der Ware veranlaßte, zumindest ihren Käufern durchaus die Verpflichtung überbinden hätte können, die Prüfung der Ware auf ihre Nichteignung für den menschlichen Genuß vor ihrer Verarbeitung durchzuführen und ihr vom Ergebnis unverzüglich Mitteilung zu machen. Wenn sie solche Maßnahmen nicht traf, muß sie den ihr durch die sodann erfolgte Zollvorschreibung entstandenen Schaden selbst tragen, wenn der beklagten Partei, wie im vorliegenden Fall, der Beweis