Die Klägerin stützt ihre Ansprüche ausdrücklich (AS 2 und 39) auf den Titel des Schadenersatzes. Gewährleistungsansprüche der Klägerin, wie sie im Rekurs erwähnt werden, wären, worauf bereits vom Berufungsgericht hingewiesen wurde, längst verfristet, weil die Lieferung des Garagentores am 26. 8. 1977 erfolgte, die Klage aber erst am 19. 5. 1982 eingebracht wurde. Die Reparaturarbeiten, die aufgrund der Anzeige der Klägerin vom 23. 1. 1979, wonach das Garagentor verzogen sei durchgeführt wurden, betrafen einen anderen Mangel als jenen, dessentwegen die Klägerin nunmehr Schadenersatzansprüche erhebt. Ein Anerkenntnis jenes Mangels kann daher aus der Durchführung der Reparaturarbeiten nicht erschlossen werden, sodass eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist nicht eingetreten ist.
Der im § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB genannte Schadenersatzanspruch besteht neben dem Gewährleistungsanspruch und ist von diesem unabhängig. Die genannte Bestimmung will dem Erwerber nicht einen besonderen Schadenersatzanspruch gewähren, sondern nur einen bereits aus der allgemeinen Regel des § 1295 ABGB sich ergebenden und an die allgemeinen Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht gebundenen Ersatzanspruch einräumen (SZ 46/39, SZ 50/93). Ein Schadenersatzanspruch nach § 932 ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht (SZ 54/81). Ein Schaden, der über den am Werk bestehenden Mangel hinausgeht, kann auch in einem Verbesserungsaufwand bestehen (JBl 1979, 259). Ist eine Verbesserung des beschädigten Werks nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, kann dessen Neuherstellung verlangt werden. Denn der Beschädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne die Beschädigung gestellt wäre (JBl 1974, 476; 5 Ob 561/82). Wie vom Berufungsgericht hervorgehoben, wurde von der Rechtsprechung auch bereits die Notwendigkeit, das unbrauchbare Werk zu beseitigen, behandelt und die Ansicht vertreten, dass eine Pflicht zur Zurücknahme der eigenen Leistung (zwar nicht durch die Vornahme einer Wandlung begründet werde) unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes denkbar sei (wobei eine derartige Verpflichtung im gegebenen Fall – EvBl 1975/103 = HS 9412 – bejaht wurde).Der im Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz ABGB genannte Schadenersatzanspruch besteht neben dem Gewährleistungsanspruch und ist von diesem unabhängig. Die genannte Bestimmung will dem Erwerber nicht einen besonderen Schadenersatzanspruch gewähren, sondern nur einen bereits aus der allgemeinen Regel des Paragraph 1295, ABGB sich ergebenden und an die allgemeinen Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht gebundenen Ersatzanspruch einräumen (SZ 46/39, SZ 50/93). Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 932, ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht (SZ 54/81). Ein Schaden, der über den am Werk bestehenden Mangel hinausgeht, kann auch in einem Verbesserungsaufwand bestehen (JBl 1979, 259). Ist eine Verbesserung des beschädigten Werks nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, kann dessen Neuherstellung verlangt werden. Denn der Beschädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne die Beschädigung gestellt wäre (JBl 1974, 476; 5 Ob 561/82). Wie vom Berufungsgericht hervorgehoben, wurde von der Rechtsprechung auch bereits die Notwendigkeit, das unbrauchbare Werk zu beseitigen, behandelt und die Ansicht vertreten, dass eine Pflicht zur Zurücknahme der eigenen Leistung (zwar nicht durch die Vornahme einer Wandlung begründet werde) unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes denkbar sei (wobei eine derartige Verpflichtung im gegebenen Fall – EvBl 1975/103 = HS 9412 – bejaht wurde).
Auf den dem Beklagten offen stehenden Einwand, die Klägerin habe durch die Verwahrung des nach ihrer Ansicht unbrauchbaren Tores bei einer Spedition gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, hat bereits das Berufungsgericht auf Seite 14 der angefochtenen Entscheidung hingewiesen. Das Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises (Werklohnes) kann zwar nach herrschender Rechtsprechung nicht ohne weiteres aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden, weil, wie bereits ausgeführt wurde, § 932 Abs 1 ABGB unter dem „verschuldeten“ Schaden nicht den Nachteil versteht, den der Erwerber schon durch das Vorhandensein des Mangels erleidet, sondern bloß die darüber hinausgehenden Nachteile (SZ 54/81 ua).Auf den dem Beklagten offen stehenden Einwand, die Klägerin habe durch die Verwahrung des nach ihrer Ansicht unbrauchbaren Tores bei einer Spedition gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, hat bereits das Berufungsgericht auf Seite 14 der angefochtenen Entscheidung hingewiesen. Das Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises (Werklohnes) kann zwar nach herrschender Rechtsprechung nicht ohne weiteres aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden, weil, wie bereits ausgeführt wurde, Paragraph 932, Absatz eins, ABGB unter dem „verschuldeten“ Schaden nicht den Nachteil versteht, den der Erwerber schon durch das Vorhandensein des Mangels erleidet, sondern bloß die darüber hinausgehenden Nachteile (SZ 54/81 ua).
In der Entscheidung JBl 1974, 476, hat der Oberste Gerichtshof allerdings zwar nicht die (aus dem Titel des Schadenersatzes) begehrten vollen Kosten einer neuen, richtig dimensionierten Kiesleiter, aber doch jenes Entgelt zugesprochen, das der Erwerber für eine unterdimensionierte, seinen Zwecken nicht entsprechende Kiesleiter geleistet hatte, da sein Schaden in diesem Betrag bestehe.
Geht man von dieser weiten Auffassung über den Begriff des Mangelfolgeschadens aus, so könnten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche unter diesen Begriff fallen. Dies betrifft auch die Kosten für das vom Beklagten montierte Garagentor, soferne dieses tatsächlich aus dem Verschulden des Beklagten unbrauchbar gewesen sein sollte, da der Schaden der Klägerin auch in jenem Betrag bestünde, den sie als Entgelt für das ihren Zwecken nicht entsprechende und daher unbrauchbare, vom Beklagten montierte Garagentor geleistet hat (JBl 1974, 476; vgl auch 1 Ob 605/84 und Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 20 zu § 932, wonach ein sinnlos bezahlter Preis als Mangelschaden zu vergüten ist).Geht man von dieser weiten Auffassung über den Begriff des Mangelfolgeschadens aus, so könnten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche unter diesen Begriff fallen. Dies betrifft auch die Kosten für das vom Beklagten montierte Garagentor, soferne dieses tatsächlich aus dem Verschulden des Beklagten unbrauchbar gewesen sein sollte, da der Schaden der Klägerin auch in jenem Betrag bestünde, den sie als Entgelt für das ihren Zwecken nicht entsprechende und daher unbrauchbare, vom Beklagten montierte Garagentor geleistet hat (JBl 1974, 476; vergleiche auch 1 Ob 605/84 und Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 20 zu Paragraph 932,, wonach ein sinnlos bezahlter Preis als Mangelschaden zu vergüten ist).
Es trifft zu, dass die dargelegte Rechtsprechung von der neueren Lehre (Welser, Gewährleistung und Schadenersatz, JBl 1976, 127 ff; Koziol-Welser, Grundriss6 I 213; Reischauer aaO) als dogmatisch verfehlt (als ein „dogmatisch unzulänglicher Umweg“, Welser aaO 136) bezeichnet wird, da der Oberste Gerichtshof durch die weite Auslegung des Begriffs des Mangelfolgeschadens in Wahrheit nicht nur den Vertrauensschaden, sondern das Erfüllungsinteresse zuspreche (Welser aaO 135), wie es nach Ansicht dieser Lehre dem Geschädigten auch prinzipiell gebühre. Die Rechtsprechung hat sich bisher nicht veranlasst gesehen, auf die genannte Lehrmeinung näher einzugehen, da sie die Entscheidung der jeweils vorliegenden Rechtsstreitigkeiten im Ergebnis nicht verändert hätte (JBl 1979, 259; vgl auch SZ 54/81 und 5 Ob 561/82). Nicht anders verhält es sich beim gegenständlichen Verfahren.Es trifft zu, dass die dargelegte Rechtsprechung von der neueren Lehre (Welser, Gewährleistung und Schadenersatz, JBl 1976, 127 ff; Koziol-Welser, Grundriss6 römisch eins 213; Reischauer aaO) als dogmatisch verfehlt (als ein „dogmatisch unzulänglicher Umweg“, Welser aaO 136) bezeichnet wird, da der Oberste Gerichtshof durch die weite Auslegung des Begriffs des Mangelfolgeschadens in Wahrheit nicht nur den Vertrauensschaden, sondern das Erfüllungsinteresse zuspreche (Welser aaO 135), wie es nach Ansicht dieser Lehre dem Geschädigten auch prinzipiell gebühre. Die Rechtsprechung hat sich bisher nicht veranlasst gesehen, auf die genannte Lehrmeinung näher einzugehen, da sie die Entscheidung der jeweils vorliegenden Rechtsstreitigkeiten im Ergebnis nicht verändert hätte (JBl 1979, 259; vergleiche auch SZ 54/81 und 5 Ob 561/82). Nicht anders verhält es sich beim gegenständlichen Verfahren.
Darauf, dass wesentliche Voraussetzung für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche die Frage ist, ob das Garagentor tatsächlich aufgrund des eingetretenen Schadens völlig unbrauchbar ist und ob der Schaden mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand hätte behoben werden können, hat das Berufungsgericht zutreffenderweise hingewiesen. Zutreffend sind auch die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung über die Haftung eines Händlers und jener eines Produzenten und damit zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im vorliegenden Fall die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB angewendet werden kann.Darauf, dass wesentliche Voraussetzung für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche die Frage ist, ob das Garagentor tatsächlich aufgrund des eingetretenen Schadens völlig unbrauchbar ist und ob der Schaden mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand hätte behoben werden können, hat das Berufungsgericht zutreffenderweise hingewiesen. Zutreffend sind auch die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung über die Haftung eines Händlers und jener eines Produzenten und damit zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im vorliegenden Fall die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB angewendet werden kann.
Entsteht ein Schaden durch die Nichterfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verbindlichkeit, so hat nach § 1298 ABGB der Schädiger die Schuldlosigkeit und nicht der Geschädigte das Verschulden zu beweisen. Der Anwendungsbereich dieser Beweislastregel ist allerdings umstritten (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I2, 330). Bydlinski (in Klang2 IV/2, 172) und Koziol (aaO 332) vertreten die Ansicht, es seien die Vorschriften der §§ 1296, 1298 ABGB am besten verständlich, wen man § 1298 ABGB auf die Nichterfüllung von Pflichten aus einem konkreten (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) Schuldverhältnis, § 1296 ABGB dagegen auf das Delikt bezieht; doch seien, da § 1298 ABGB nur eine Umkehr der Beweislast für das Verschulden bestimme, Schaden und Kausalzusammenhang auch hier vom Geschädigten zu erweisen (Koziol aaO 333). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass beim Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 ABGB dem Übernehmer vorbehält, grundsätzlich – da dieser Anspruch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Veräußerers (Unternehmers) voraussetzt – die allgemeinen Beweislastregeln des § 1296 ABGB zu gelten haben, wonach der Kläger nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, dass ein Schaden vorliegt und dass der Schaden durch den Beklagten verursacht wurde, sondern auch, dass ihn daran ein Verschulden trifft (SZ 29/76, HS 6395 ua). Ist jedoch aus dem eingetretenen Schaden und den Umständen seines Entstehens nach Erfahrungssätzen rückschließbar, dass wenigstens ein objektiv fehlerhaftes Verhalten auf Seiten des Schuldners bei der Schadensentstehung mitgewirkt hat, ist also nach der Erfahrung die Schadensursache als in der Sphäre des Schuldners, in seinem Haftungs-, Verantwortungs- und Interessenbereich lokalisiert anzusehen, dann wird man sinngemäß die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB hinsichtlich des Verschuldens eingreifen lassen müssen (Bydlinski aaO, 173). Tritt zum Vorliegen eines Leistungsmangels noch hinzu, dass der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen ist oder die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hinweist, so hat der Gläubiger seiner ihm nach § 1296 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und es hat sich der Schuldner gemäß § 1298 ABGB vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Misslingens dieses Beweises zu tragen (JBl 1963, 317; SZ 49/66, EvBl 1981/159; SZ 54/81). Sollte deshalb nach den im Sinne der Aufträge des Berufungsgerichts zu ergänzenden Feststellungen der Beklagte das von der Klägerin bei ihm bestellte Garagentor selbst hergestellt und daher für Sorgfaltsverletzungen bei der Herstellung zu haften haben oder sollte die Klägerin dem Beklagten den Auftrag zur Herstellung eines ihren besonderen Wünschen entsprechenden Garagentores (im Sinne eines Werkvertrags) erteilt haben (wobei der Beklagte, sollte er sich bei der Ausführung des Werks einer anderen Person bedient haben, deren Verschulden wie sein eigenes zu vertreten hätte), wäre entsprechend der festgestellten, mit Rücksicht auf die Größe und Verwindungsfähigkeit des Tores objektiv nicht ausreichend dimensionierten Sicherung dieses Tores durch Kunststofflaschen eine Umkehr der Beweislast im Sinn des § 1298 ABGB (bereits) eingetreten. Sollte dagegen der Beklagte nur Händler gewesen sein (sollte er also das Tor nicht selbst hergestellt haben und auch nicht als Unternehmer im Sinne eines Werkvertrags tätig geworden sein), hätte die Klägerin im fortgesetzten Verfahren Umstände zu behaupten und unter Beweis zu stellen, aus denen auf ein Verschulden oder doch wenigstens ein objektiv fehlerhaftes, vertragswidriges Verhalten seitens des Beklagten in dieser Eigenschaft (als Händler) geschlossen werden könnte (vgl Koziol-Welser, Grundriss6 I 350 f, und Bydlinski aaO 174 f).Entsteht ein Schaden durch die Nichterfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verbindlichkeit, so hat nach Paragraph 1298, ABGB der Schädiger die Schuldlosigkeit und nicht der Geschädigte das Verschulden zu beweisen. Der Anwendungsbereich dieser Beweislastregel ist allerdings umstritten (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I2, 330). Bydlinski (in Klang2 IV/2, 172) und Koziol (aaO 332) vertreten die Ansicht, es seien die Vorschriften der Paragraphen 1296, 1298, ABGB am besten verständlich, wen man Paragraph 1298, ABGB auf die Nichterfüllung von Pflichten aus einem konkreten (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) Schuldverhältnis, Paragraph 1296, ABGB dagegen auf das Delikt bezieht; doch seien, da Paragraph 1298, ABGB nur eine Umkehr der Beweislast für das Verschulden bestimme, Schaden und Kausalzusammenhang auch hier vom Geschädigten zu erweisen (Koziol aaO 333). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass beim Schadenersatzanspruch, den Paragraph 932, Absatz eins, ABGB dem Übernehmer vorbehält, grundsätzlich – da dieser Anspruch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Veräußerers (Unternehmers) voraussetzt – die allgemeinen Beweislastregeln des Paragraph 1296, ABGB zu gelten haben, wonach der Kläger nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, dass ein Schaden vorliegt und dass der Schaden durch den Beklagten verursacht wurde, sondern auch, dass ihn daran ein Verschulden trifft (SZ 29/76, HS 6395 ua). Ist jedoch aus dem eingetretenen Schaden und den Umständen seines Entstehens nach Erfahrungssätzen rückschließbar, dass wenigstens ein objektiv fehlerhaftes Verhalten auf Seiten des Schuldners bei der Schadensentstehung mitgewirkt hat, ist also nach der Erfahrung die Schadensursache als in der Sphäre des Schuldners, in seinem Haftungs-, Verantwortungs- und Interessenbereich lokalisiert anzusehen, dann wird man sinngemäß die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB hinsichtlich des Verschuldens eingreifen lassen müssen (Bydlinski aaO, 173). Tritt zum Vorliegen eines Leistungsmangels noch hinzu, dass der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen ist oder die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hinweist, so hat der Gläubiger seiner ihm nach Paragraph 1296, ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und es hat sich der Schuldner gemäß Paragraph 1298, ABGB vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Misslingens dieses Beweises zu tragen (JBl 1963, 317; SZ 49/66, EvBl 1981/159; SZ 54/81). Sollte deshalb nach den im Sinne der Aufträge des Berufungsgerichts zu ergänzenden Feststellungen der Beklagte das von der Klägerin bei ihm bestellte Garagentor selbst hergestellt und daher für Sorgfaltsverletzungen bei der Herstellung zu haften haben oder sollte die Klägerin dem Beklagten den Auftrag zur Herstellung eines ihren besonderen Wünschen entsprechenden Garagentores (im Sinne eines Werkvertrags) erteilt haben (wobei der Beklagte, sollte er sich bei der Ausführung des Werks einer anderen Person bedient haben, deren Verschulden wie sein eigenes zu vertreten hätte), wäre entsprechend der festgestellten, mit Rücksicht auf die Größe und Verwindungsfähigkeit des Tores objektiv nicht ausreichend dimensionierten Sicherung dieses Tores durch Kunststofflaschen eine Umkehr der Beweislast im Sinn des Paragraph 1298, ABGB (bereits) eingetreten. Sollte dagegen der Beklagte nur Händler gewesen sein (sollte er also das Tor nicht selbst hergestellt haben und auch nicht als Unternehmer im Sinne eines Werkvertrags tätig geworden sein), hätte die Klägerin im fortgesetzten Verfahren Umstände zu behaupten und unter Beweis zu stellen, aus denen auf ein Verschulden oder doch wenigstens ein objektiv fehlerhaftes, vertragswidriges Verhalten seitens des Beklagten in dieser Eigenschaft (als Händler) geschlossen werden könnte vergleiche Koziol-Welser, Grundriss6 römisch eins 350 f, und Bydlinski aaO 174 f).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgt nach Paragraph 52, ZPO.
Bemerkt sei, dass im fortgesetzten Verfahren auch zu klären sein wird, ob die Klägerin bei Geltendmachung ihrer Ansprüche auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 5. 2. 1982, GZ 15 C 1198/80-16 Bedacht genommen hat.