Aus den Entscheidungsgründen:
Im vorliegenden Fall bestand zwischen den Parteien ein Werkvertrag, der die Erstellung eines Gutachtens als Hauptleistung vorsah (Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten 40). Inhalt des Werkvertrages war die Erstellung eines Gutachtens darüber, ob Helga G mit Sicherheit als Verfasserin beleidigender Schriften anzusehen war, sodaß gegen sie gerichtliche Schritte unternommen werden konnten. Es war für den Kläger daher wesentlich, ob Helga G die Schrift mit Sicherheit oder nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verfaßt hatte, da davon seine Entscheidung abhing, ob er die Gerichte anrufen solle. Die Beurteilung, ob die geforderte Sicherheit gegeben war, war nach dem auch für den Beklagten erkennbaren Vertragsinhalt entscheidend. Eine Fehlbeurteilung gerade dieser Frage war ein wesentlicher Mangel, der das Werk (das Gutachten) unbrauchbar machte. An sich hätte der Kläger Verbesserung verlangen oder vom Vertrag abgehen können (§ 1167 ABGB), doch kamen nach der Art der vom Beklagten zu erbringenden Leistung Gewährleistungsansprüche nicht in Betracht, da es im Wesen des Gutachtens lag, daß der Kläger die Unbrauchbarkeit bzw. Unrichtigkeit des Werkes nicht rechtzeitig erkennen konnte, sondern es eines weiteren Gutachtens bedurfte, um den Mangel festzustellen. Ein solches Gutachten wurde aber erst in dem Verfahren erstattet, das der Kläger gerade für den Fall, daß die Urheberschaft der Helga G nicht mit Sicherheit feststand, gar nicht eingeleitet hätte. Nach der Besonderheit der Gestaltung des Werkvertrages kamen bei Unrichtigkeit des Gutachtens nur Schadenersatzansprüche, wie sie der Kläger auch allein stellt, in Betracht. Es kommt damit die Bestimmung des § 932 Abs. 1 letzter Satz ABGB zum Tragen, wonach neben der Gewährleistung der Vertragspartner für den verschuldeten Schaden haftet. Diese Bestimmung gewährt keinen eigenen Schadenersatzanspruch, sondern verweist nur auf die allgemeinen Schadenersatzregeln (SZ 46/39 ua.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 575).Im vorliegenden Fall bestand zwischen den Parteien ein Werkvertrag, der die Erstellung eines Gutachtens als Hauptleistung vorsah (Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten 40). Inhalt des Werkvertrages war die Erstellung eines Gutachtens darüber, ob Helga G mit Sicherheit als Verfasserin beleidigender Schriften anzusehen war, sodaß gegen sie gerichtliche Schritte unternommen werden konnten. Es war für den Kläger daher wesentlich, ob Helga G die Schrift mit Sicherheit oder nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verfaßt hatte, da davon seine Entscheidung abhing, ob er die Gerichte anrufen solle. Die Beurteilung, ob die geforderte Sicherheit gegeben war, war nach dem auch für den Beklagten erkennbaren Vertragsinhalt entscheidend. Eine Fehlbeurteilung gerade dieser Frage war ein wesentlicher Mangel, der das Werk (das Gutachten) unbrauchbar machte. An sich hätte der Kläger Verbesserung verlangen oder vom Vertrag abgehen können (Paragraph 1167, ABGB), doch kamen nach der Art der vom Beklagten zu erbringenden Leistung Gewährleistungsansprüche nicht in Betracht, da es im Wesen des Gutachtens lag, daß der Kläger die Unbrauchbarkeit bzw. Unrichtigkeit des Werkes nicht rechtzeitig erkennen konnte, sondern es eines weiteren Gutachtens bedurfte, um den Mangel festzustellen. Ein solches Gutachten wurde aber erst in dem Verfahren erstattet, das der Kläger gerade für den Fall, daß die Urheberschaft der Helga G nicht mit Sicherheit feststand, gar nicht eingeleitet hätte. Nach der Besonderheit der Gestaltung des Werkvertrages kamen bei Unrichtigkeit des Gutachtens nur Schadenersatzansprüche, wie sie der Kläger auch allein stellt, in Betracht. Es kommt damit die Bestimmung des Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz ABGB zum Tragen, wonach neben der Gewährleistung der Vertragspartner für den verschuldeten Schaden haftet. Diese Bestimmung gewährt keinen eigenen Schadenersatzanspruch, sondern verweist nur auf die allgemeinen Schadenersatzregeln (SZ 46/39 ua.; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 575).
Für die Haftung des Sachverständigen ist der Sorgfaltsmaßstab gegenüber der allgemeinen Regel des § 1297 ABGB verschärft: Während sonst auf den gewöhnlichen Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes abzustellen ist, ist nach § 1299 ABGB der für die übernommene Tätigkeit notwendige Grad des Fleißes entscheidend. Maßgeblich ist dann die übliche Sorgfalt jener Personen, die derartige Tätigkeiten ausüben. Während bei Prüfung der Frage, ob sonst jemandem ein Schuldvorwurf gemacht werden könne, es auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt, führt § 1299 ABGB für die von einem Sachverständigen geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse einen objektiven Maßstab ein; einem Sachverständigen ist daher auch dann ein Schuldvorwurf zu machen, wenn es ihm an den erforderlichen Fähigkeiten mangelte; der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (SZ 54/13 mwN; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] II 182 f.). Für den Sachverständigen ist daher der Kunstfehler ein gewöhnliches Versehen (MietSlg. 32 228).Für die Haftung des Sachverständigen ist der Sorgfaltsmaßstab gegenüber der allgemeinen Regel des Paragraph 1297, ABGB verschärft: Während sonst auf den gewöhnlichen Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes abzustellen ist, ist nach Paragraph 1299, ABGB der für die übernommene Tätigkeit notwendige Grad des Fleißes entscheidend. Maßgeblich ist dann die übliche Sorgfalt jener Personen, die derartige Tätigkeiten ausüben. Während bei Prüfung der Frage, ob sonst jemandem ein Schuldvorwurf gemacht werden könne, es auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt, führt Paragraph 1299, ABGB für die von einem Sachverständigen geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse einen objektiven Maßstab ein; einem Sachverständigen ist daher auch dann ein Schuldvorwurf zu machen, wenn es ihm an den erforderlichen Fähigkeiten mangelte; der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (SZ 54/13 mwN; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] römisch zwei 182 f.). Für den Sachverständigen ist daher der Kunstfehler ein gewöhnliches Versehen (MietSlg. 32 228).
Gutachten sollen möglichst erkennen lassen, wieweit sie auf Information oder gesicherten Erkenntnissen aufbauen und wieweit es sich um subjektive Urteile des Gutachters handelt (Welser aaO 46). Gegen diesen Grundsatz verstieß der Beklagte. Er hat zwar bei Ausarbeitung von Befund und Gutachten Fleiß und Akribie aufgewendet; auf Grund der von ihm selbst aufgezeigten, aber unrichtig beurteilten Divergenzen wäre es aber erforderlich gewesen, eine weitere gezielte Schriftprobe einzuholen oder, wenn es nicht möglich war, auf diese Art die Beweiskette zu schließen, nur ein nicht auf sicher lautendes Kalkül abzugeben.
Gerade so wie ein Rechtsanwalt seiner Partei nicht haftet, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird (SZ 54/98; SZ 53/83; SZ 52/56 uva.), haftet auch ein Sachverständiger nicht, wenn ein nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitetes Gutachten in der Folge nicht standhält. Er muß aber - wie auch ein Rechtsanwalt in ähnlichen Fällen - den Auftraggeber auf allfällige Risiken hinweisen. Er hat dies insbesondere dann zu tun, wenn er weiß, daß der Auftraggeber sein weiteres Verhalten vom Inhalt seines Gutachtens abhängig machen werde. Dem Beklagten mußte es klar sein, daß der Kläger bei bestehenden Ungewißheiten wahrscheinlich nichts weiter unternehmen werde. Es war alleinige Aufgabe des Gutachtens zu klären, ob dem Kläger Gewißheit zu verschaffen sei; gerade seine Schlußfolgerungen mußte der Beklagte daher besonders genau abwägen und vorsichtig formulieren. Allenfalls verbliebene Zweifel an der Urheberschaft Helga Gs an den inkriminierten Schreiben, wie sie nach dem Ergebnis des nunmehrigen Verfahrens bestehen bleiben mußten, hatte er dem Kläger mitzuteilen (vgl. Welser aaO 40). Hat er dies nicht getan, war das Gutachten für den Kläger im allein wesentlichen Punkt irreführend und enthielt damit einen haftungsbegrundenden Kunstfehler. Da der Kläger als Empfänger des Gutachtens dieses zur Grundlage seiner Disposition machte, die schließlich zum Schadenseintritt führte (Welser aaO 7), standen die durch die Führung des Privatanklageverfahrens verursachten Kosten - nach dem Verhalten des Beklagten auch des Rechtsmittelverfahrens - in kausalem Zusammenhang zu dem dem Beklagten vorzuwerfenden Kunstfehler und sind daher vom Beklagten zu ersetzen.Gerade so wie ein Rechtsanwalt seiner Partei nicht haftet, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird (SZ 54/98; SZ 53/83; SZ 52/56 uva.), haftet auch ein Sachverständiger nicht, wenn ein nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitetes Gutachten in der Folge nicht standhält. Er muß aber - wie auch ein Rechtsanwalt in ähnlichen Fällen - den Auftraggeber auf allfällige Risiken hinweisen. Er hat dies insbesondere dann zu tun, wenn er weiß, daß der Auftraggeber sein weiteres Verhalten vom Inhalt seines Gutachtens abhängig machen werde. Dem Beklagten mußte es klar sein, daß der Kläger bei bestehenden Ungewißheiten wahrscheinlich nichts weiter unternehmen werde. Es war alleinige Aufgabe des Gutachtens zu klären, ob dem Kläger Gewißheit zu verschaffen sei; gerade seine Schlußfolgerungen mußte der Beklagte daher besonders genau abwägen und vorsichtig formulieren. Allenfalls verbliebene Zweifel an der Urheberschaft Helga Gs an den inkriminierten Schreiben, wie sie nach dem Ergebnis des nunmehrigen Verfahrens bestehen bleiben mußten, hatte er dem Kläger mitzuteilen vergleiche Welser aaO 40). Hat er dies nicht getan, war das Gutachten für den Kläger im allein wesentlichen Punkt irreführend und enthielt damit einen haftungsbegrundenden Kunstfehler. Da der Kläger als Empfänger des Gutachtens dieses zur Grundlage seiner Disposition machte, die schließlich zum Schadenseintritt führte (Welser aaO 7), standen die durch die Führung des Privatanklageverfahrens verursachten Kosten - nach dem Verhalten des Beklagten auch des Rechtsmittelverfahrens - in kausalem Zusammenhang zu dem dem Beklagten vorzuwerfenden Kunstfehler und sind daher vom Beklagten zu ersetzen.
Nicht so selbstverständlich, wie es das Berufungsgericht meint, ist es hingegen, daß dem Kläger auch der Rückersatz des für das Gutachten dem Beklagten bezahlten Honorars gebührt. Der Ablauf der Gewährleistungsfrist hat in der Regel zur Folge, daß ein Rücktritt vom Vertrag bzw. eine Wandlung nicht mehr möglich ist, sodaß grundsätzlich auch der vereinbarte Werklohn zu bezahlen bzw. der bezahlte dem Unternehmer zu belassen ist. Der letzte Satz des § 932 Abs. 1 ABGB wird auch dahin verstanden, daß dem Geschädigten nur die sogenannten Mängelfolgeschäden (Begleitschäden) zu ersetzen sind, also die Schäden, die dadurch, daß die Leistung mangelhaft erbracht wurde, an anderen Gütern des Vertragspartners entstanden sind (Koziol aaO II 81). Welser, JBl. 1976, 127 ff. und ihm folgend Koziol aaO 82 (vgl. auch Koziol-Welser[6] I 213, 307; in diesem Sinne auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz. 20 zu § 932) haben den Nachweis zu erbringen getrachtet, daß entgegen der herrschenden Rechtsprechung der Gläubiger so zu stellen sei, wie dieser bei ordnungsgemäßer Erfüllung stunde, und ihm das Erfüllungsinteresse zu ersetzen sei. Mit dieser Lehre muß sich der OGH im vorliegenden Fall nicht auseinandersetzen, da der Kläger nicht das Erfüllungsinteresse beansprucht, sondern die Rückbezahlung des Werklohnes, den er nicht entrichten hätte müssen und nicht entrichtet hätte, wenn ihm die Unrichtigkeit des Gutachtens bekannt gewesen wäre. Es geht darum, ob ein Geschädigter auch dann, wenn er nicht mehr vom Vertrag zurücktreten kann, weil die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, dennoch, wenn sich das bestellte Gutachten wegen seiner Unrichtigkeit aus dem Verschulden des Gutachtenserstellers als wertlos erweist, nicht nur den dadurch verursachten Folgeschaden ersetzt begehren, sondern auch das für die wertlose Leistung bezahlte Entgelt aus dem Titel des Schadenersatzes zurückverlangen kann. Welser, der es ablehnt, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche als einander ausschließend anzusehen (JBl. 1976, 132), lehrt, daß dem Geschädigten auch der Ersatz des Nachteiles gebührt, der in der Mangelhaftigkeit der Sache selbst liegt, nur ist darauf zu achten, daß der Geschädigte durch den Ersatzanspruch nicht bereichert wird (JBl. 1976, 134). Es ist gewiß unzulässig, einem Geschädigten von demjenigen, der ein Werk unverbesserlich mangelhaft herstellte, sowohl die Kosten der Neuherstellung des Werks durch einen Dritten als Mangelfolgeschaden zuzusprechen als auch den Rückersatz des Werklohns aufzuerlegen, weil dann der Geschädigte insoweit bereichert wäre, als er letztlich durch die Neuherstellung des Werks durch die Dritten das gewünschte Werk in Händen und nichts dafür zu leisten hätte; insoweit ist es richtig, daß nur die Folgeschäden, die durch die Untauglichkeit des ersten Werkes entstandenen Mehrkosten, zu ersetzen sind. Auch der Kläger hat den Wissensstand, den er durch das dem Beklagten aufgetragene Gutachten erlangen wollte, durch das im Strafverfahren erstattete Gutachten erlangt; er war an sich bereit, für die Erlangung dieses Wissensstandes die Kosten auch dann zu bezahlen, wenn das Gutachten zu dem richtigen Ergebnis führte, daß die Urheberschaft der Schreiben nicht genau zu klären war. Es ließe sich dann der Standpunkt vertreten, daß auch die auf jeden Fall entstandenen Kosten des Gutachtens des Sachverständigen nicht schadenersatzfähig wären. Damit würde man aber der tatsächlich gegebenen Situation nicht gerecht. Die Erlangung des Wissensstandes über die Beweisbarkeit der Urheberschaft der Schreiben war nicht Selbstzweck, sondern sollte einen für den Kläger peinlichen Prozeßverlust verhüten helfen. Die Erlangung des Wissensstandes des Klägers war also nur im Zeitpunkt von Interesse, in dem er darüber Entschluß zu fassen hatte, ob er gegen Helga G gerichtlich vorgeht. Der Wissensstand des Klägers wurde aber erst im Strafverfahren auf eine Weise herbeigeführt, die gerade durch das Gutachten vermieden werden sollte. Auch durch das Strafverfahren wurde damit die Lage des Klägers, die herbeizuführen ihm die Kosten des Gutachtens wert waren, nicht hergestellt. Sein später erlangter Wissensstand war für ihn nach den gegebenen Umständen wertlos. Ein sinnlos bezahlter (frustrierter) Werklohn ist aus dem Titel des Schadenersatzes zu vergüten (Reischauer aaO Rdz. 20 aE; vgl. JBl. 1974, 476). Der Beklagte hat dem Kläger daher auch das Honorar für das für diesen wertlose Gutachten zurückzuerstatten.Nicht so selbstverständlich, wie es das Berufungsgericht meint, ist es hingegen, daß dem Kläger auch der Rückersatz des für das Gutachten dem Beklagten bezahlten Honorars gebührt. Der Ablauf der Gewährleistungsfrist hat in der Regel zur Folge, daß ein Rücktritt vom Vertrag bzw. eine Wandlung nicht mehr möglich ist, sodaß grundsätzlich auch der vereinbarte Werklohn zu bezahlen bzw. der bezahlte dem Unternehmer zu belassen ist. Der letzte Satz des Paragraph 932, Absatz eins, ABGB wird auch dahin verstanden, daß dem Geschädigten nur die sogenannten Mängelfolgeschäden (Begleitschäden) zu ersetzen sind, also die Schäden, die dadurch, daß die Leistung mangelhaft erbracht wurde, an anderen Gütern des Vertragspartners entstanden sind (Koziol aaO römisch zwei 81). Welser, JBl. 1976, 127 ff. und ihm folgend Koziol aaO 82 vergleiche auch Koziol-Welser[6] römisch eins 213, 307; in diesem Sinne auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz. 20 zu Paragraph 932,) haben den Nachweis zu erbringen getrachtet, daß entgegen der herrschenden Rechtsprechung der Gläubiger so zu stellen sei, wie dieser bei ordnungsgemäßer Erfüllung stunde, und ihm das Erfüllungsinteresse zu ersetzen sei. Mit dieser Lehre muß sich der OGH im vorliegenden Fall nicht auseinandersetzen, da der Kläger nicht das Erfüllungsinteresse beansprucht, sondern die Rückbezahlung des Werklohnes, den er nicht entrichten hätte müssen und nicht entrichtet hätte, wenn ihm die Unrichtigkeit des Gutachtens bekannt gewesen wäre. Es geht darum, ob ein Geschädigter auch dann, wenn er nicht mehr vom Vertrag zurücktreten kann, weil die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, dennoch, wenn sich das bestellte Gutachten wegen seiner Unrichtigkeit aus dem Verschulden des Gutachtenserstellers als wertlos erweist, nicht nur den dadurch verursachten Folgeschaden ersetzt begehren, sondern auch das für die wertlose Leistung bezahlte Entgelt aus dem Titel des Schadenersatzes zurückverlangen kann. Welser, der es ablehnt, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche als einander ausschließend anzusehen (JBl. 1976, 132), lehrt, daß dem Geschädigten auch der Ersatz des Nachteiles gebührt, der in der Mangelhaftigkeit der Sache selbst liegt, nur ist darauf zu achten, daß der Geschädigte durch den Ersatzanspruch nicht bereichert wird (JBl. 1976, 134). Es ist gewiß unzulässig, einem Geschädigten von demjenigen, der ein Werk unverbesserlich mangelhaft herstellte, sowohl die Kosten der Neuherstellung des Werks durch einen Dritten als Mangelfolgeschaden zuzusprechen als auch den Rückersatz des Werklohns aufzuerlegen, weil dann der Geschädigte insoweit bereichert wäre, als er letztlich durch die Neuherstellung des Werks durch die Dritten das gewünschte Werk in Händen und nichts dafür zu leisten hätte; insoweit ist es richtig, daß nur die Folgeschäden, die durch die Untauglichkeit des ersten Werkes entstandenen Mehrkosten, zu ersetzen sind. Auch der Kläger hat den Wissensstand, den er durch das dem Beklagten aufgetragene Gutachten erlangen wollte, durch das im Strafverfahren erstattete Gutachten erlangt; er war an sich bereit, für die Erlangung dieses Wissensstandes die Kosten auch dann zu bezahlen, wenn das Gutachten zu dem richtigen Ergebnis führte, daß die Urheberschaft der Schreiben nicht genau zu klären war. Es ließe sich dann der Standpunkt vertreten, daß auch die auf jeden Fall entstandenen Kosten des Gutachtens des Sachverständigen nicht schadenersatzfähig wären. Damit würde man aber der tatsächlich gegebenen Situation nicht gerecht. Die Erlangung des Wissensstandes über die Beweisbarkeit der Urheberschaft der Schreiben war nicht Selbstzweck, sondern sollte einen für den Kläger peinlichen Prozeßverlust verhüten helfen. Die Erlangung des Wissensstandes des Klägers war also nur im Zeitpunkt von Interesse, in dem er darüber Entschluß zu fassen hatte, ob er gegen Helga G gerichtlich vorgeht. Der Wissensstand des Klägers wurde aber erst im Strafverfahren auf eine Weise herbeigeführt, die gerade durch das Gutachten vermieden werden sollte. Auch durch das Strafverfahren wurde damit die Lage des Klägers, die herbeizuführen ihm die Kosten des Gutachtens wert waren, nicht hergestellt. Sein später erlangter Wissensstand war für ihn nach den gegebenen Umständen wertlos. Ein sinnlos bezahlter (frustrierter) Werklohn ist aus dem Titel des Schadenersatzes zu vergüten (Reischauer aaO Rdz. 20 aE; vergleiche JBl. 1974, 476). Der Beklagte hat dem Kläger daher auch das Honorar für das für diesen wertlose Gutachten zurückzuerstatten.