Rechtssatz RS0022711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022711
Entscheidungsdatum
15.05.2018
Rechtssatz
Während es bei der Prüfung, ob jemandem ein Schuldvorwurf zu machen ist, nach den allgemeinen Regeln (§ 1297 ABGB) auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt, kann ein Sachverständiger oder jemand, der als solcher auftritt, unter Umständen auch dann zur Haftung herangezogen werden, wenn ihm gerade wegen seiner mangelnden Fähigkeiten kein subjektiver Vorwurf gemacht werden könnte (Garantiehaftung).Während es bei der Prüfung, ob jemandem ein Schuldvorwurf zu machen ist, nach den allgemeinen Regeln (Paragraph 1297, ABGB) auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt, kann ein Sachverständiger oder jemand, der als solcher auftritt, unter Umständen auch dann zur Haftung herangezogen werden, wenn ihm gerade wegen seiner mangelnden Fähigkeiten kein subjektiver Vorwurf gemacht werden könnte (Garantiehaftung).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 536/76
Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 536/76
- 1 Ob 775/80
Entscheidungstext OGH 28.01.1981 1 Ob 775/80
Beisatz: Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises und durch die differenzierten Erwartungen des Verkehrs bestimmt. (T1) Veröff: JBl 1982,145 = EvBl 1981/159 S 464 = SZ 54/13
- 1 Ob 605/84
Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 605/84
Beis wie T1 nur: Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. (T2) Veröff: RdW 1985,72 (Mayer - Maly) = JBl 1985,625 (Iro) = SZ 57/140
- 7 Ob 583/88
Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 583/88
Auch; Beisatz: Haftung nach § 1299 ABGB ist Verschuldenshaftung. (T3)
- 8 Ob 528/89
Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 528/89
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 206/11t
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 206/11t
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 21/18a
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 21/18a
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022711
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0050OB00536_7600000_003