Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerber stellen sich auf den Standpunkt, daß die Haftung der erstbeklagten Partei deshalb nicht gegeben sei, weil für die Inbetriebnahme des Kamins noch keine Bewilligung erteilt worden sei. Vor Einholung der Zulässigkeitsbestätigung durch den Unternehmer, also die erstbeklagte Partei, hätte der Kamin nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Der Brand sei nicht infolge Verletzung der Schutznorm des § 12 der Kärntner Feuerpolizeiordnung entstanden, sondern wegen der Wärmebrücke der vom Zweitbeklagten verwendeten Nägel. Der Zweitbeklagte habe im übrigen nicht erkennen können, daß seine getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend seien. Im übrigen sei ein Mitverschulden Josef P*** am Brand anzunehmen, weil er als Fachmann in diesem Belang anzusehen sei.Die Revisionswerber stellen sich auf den Standpunkt, daß die Haftung der erstbeklagten Partei deshalb nicht gegeben sei, weil für die Inbetriebnahme des Kamins noch keine Bewilligung erteilt worden sei. Vor Einholung der Zulässigkeitsbestätigung durch den Unternehmer, also die erstbeklagte Partei, hätte der Kamin nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Der Brand sei nicht infolge Verletzung der Schutznorm des Paragraph 12, der Kärntner Feuerpolizeiordnung entstanden, sondern wegen der Wärmebrücke der vom Zweitbeklagten verwendeten Nägel. Der Zweitbeklagte habe im übrigen nicht erkennen können, daß seine getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend seien. Im übrigen sei ein Mitverschulden Josef P*** am Brand anzunehmen, weil er als Fachmann in diesem Belang anzusehen sei.
1.) Zur Frage der Haftung der erstbeklagten Partei:
Die oben dargestellte Behauptung der Revisionswerberin, daß der Kamin noch nicht in Betrieb genommen werden durfte, stellt - worauf die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend verweist - eine Neuerung dar und ist daher unbeachtlich. Im übrigen ist es ständige Judikatur und übereinstimmende Lehre, daß der Schuldner seine Erfüllungshandlungen so zu setzen hat, daß der Gläubiger weder in seiner Person noch in seinen sonstigen Rechtsgütern beschädigt wird (Koziol, Haftpflichtrecht II, 66 f; SZ 49/37; RZ 1982/61 ua). Der Schuldner verhält sich pflichtwidrig, wenn er die Leistung mangelhaft erbringt und dadurch sonstige Güter des Gläubigers schädigt. Diese allgemeinen Regeln gelten insbesondere auch für den Werkvertrag (vgl. etwa ZVR 1967/193; SZ 34/50). Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so auszuführen, daß weder die zu bearbeitende Sache selbst noch andere mit der Hauptleistung in Kontakt kommende Güter des Bestellers beschädigt werden (RZ 1982/91 ua). Bei einer Verletzung dieser vertraglichen Pflicht gilt die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB; der Unternehmer muß beweisen, daß weder ihn noch seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 1298; Schwimann, Praxiskommentar V, Rz 12 zu § 1298; RZ 1982/91; JBl 1986, 789 ua). Für schuldhaftes Fehlverhalten des Erfüllungsgehilfen hat der Unternehmer einzustehen. Er wird von der Haftung nur befreit, wenn er beweist, daß seinem Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last fällt (JBl 1986, 789; JBl 1985, 239; EvBl 1983/72; SZ 54/99; JBl 1979, 259; JBl 1978, 377; SZ 49/66; JBl 1975, 488; 5 Ob 531/76 ua;Die oben dargestellte Behauptung der Revisionswerberin, daß der Kamin noch nicht in Betrieb genommen werden durfte, stellt - worauf die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend verweist - eine Neuerung dar und ist daher unbeachtlich. Im übrigen ist es ständige Judikatur und übereinstimmende Lehre, daß der Schuldner seine Erfüllungshandlungen so zu setzen hat, daß der Gläubiger weder in seiner Person noch in seinen sonstigen Rechtsgütern beschädigt wird (Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 66 f; SZ 49/37; RZ 1982/61 ua). Der Schuldner verhält sich pflichtwidrig, wenn er die Leistung mangelhaft erbringt und dadurch sonstige Güter des Gläubigers schädigt. Diese allgemeinen Regeln gelten insbesondere auch für den Werkvertrag vergleiche etwa ZVR 1967/193; SZ 34/50). Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so auszuführen, daß weder die zu bearbeitende Sache selbst noch andere mit der Hauptleistung in Kontakt kommende Güter des Bestellers beschädigt werden (RZ 1982/91 ua). Bei einer Verletzung dieser vertraglichen Pflicht gilt die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB; der Unternehmer muß beweisen, daß weder ihn noch seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 17 zu Paragraph 1298,; Schwimann, Praxiskommentar römisch fünf, Rz 12 zu Paragraph 1298,; RZ 1982/91; JBl 1986, 789 ua). Für schuldhaftes Fehlverhalten des Erfüllungsgehilfen hat der Unternehmer einzustehen. Er wird von der Haftung nur befreit, wenn er beweist, daß seinem Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last fällt (JBl 1986, 789; JBl 1985, 239; EvBl 1983/72; SZ 54/99; JBl 1979, 259; JBl 1978, 377; SZ 49/66; JBl 1975, 488; 5 Ob 531/76 ua;
Reischauer aaO Rz 17 zu § 1298).Reischauer aaO Rz 17 zu Paragraph 1298,).
Einen solchen Beweis hat die erstbeklagte Partei nicht erbracht;
im Gegenteil, die Vorinstanzen haben übereinstimmend festgestellt, daß der Zweitbeklagte als Maurer sehr wohl erkannt hatte, daß keine massive Ziegelwand die Holzwand vom Kamin trennte und daß daher eine entsprechende Isolierung erforderlich wäre. Daß er dies entgegen jeglicher Erfahrung mit der oben dargestellten, den Brand auslösenden "Wärmebrücke" durch Annagelung der Asbestplatte an die hölzerne Riegelwand herstellte, stellt einen groben Sorgfaltsverstoß des Zweitbeklagten dar, für den die erstbeklagte Partei als sein Geschäftsherr einzutreten hat. Davon abgesehen wird ihr vom Berufungsgericht mit Recht vorgeworfen, eine zielführende Kontrolle ihres Vorarbeiters unterlassen zu haben, wozu sie zur Vermeidung von Schäden der eingetretenen Art verpflichtet war.
2.) Zur Frage der Haftung des Zweitbeklagten:
Es ist richtig, daß die Pflichten aus dem Schuldverhältnis den Geschäftsherrn treffen und nicht den Gehilfen (Schwimann, Praxiskommentar IV Rz 24 zu § 1313 a); der Gehilfe haftet dem Partner des Geschäftsherrn nur dann, wenn seine Handlung gegenüber jenem als Delikt zu werten ist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 14 zu § 1313 a ABGB; Ehrenzweig2 II/1, 298; Koziol, Haftpflichtrecht I2, 349 f; SZ 51/97; SZ 51/177 ua). Die Beweislast für dessen Verschulden trifft allerdings den Geschädigten (SZ 51/177 und die dort dargestellten Gründe hiefür), sie ist aber dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn ohnedies ein ausreichendes Beweisergebnis vorliegt (5 Ob 799/81 ua); dies ist hier der Fall:Es ist richtig, daß die Pflichten aus dem Schuldverhältnis den Geschäftsherrn treffen und nicht den Gehilfen (Schwimann, Praxiskommentar römisch vier Rz 24 zu Paragraph 1313, a); der Gehilfe haftet dem Partner des Geschäftsherrn nur dann, wenn seine Handlung gegenüber jenem als Delikt zu werten ist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 14 zu Paragraph 1313, a ABGB; Ehrenzweig2 II/1, 298; Koziol, Haftpflichtrecht I2, 349 f; SZ 51/97; SZ 51/177 ua). Die Beweislast für dessen Verschulden trifft allerdings den Geschädigten (SZ 51/177 und die dort dargestellten Gründe hiefür), sie ist aber dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn ohnedies ein ausreichendes Beweisergebnis vorliegt (5 Ob 799/81 ua); dies ist hier der Fall:
Dem Zweitbeklagten als Maurer war es - wie schon oben ausgeführt wurde - völlig klar, daß der Kamin einer entsprechenden Isolierung bedurfte. Nicht nur nach seinen subjektiven Fähigkeiten und Kenntnissen, auf die es bei der Beurteilung der Frage ankommt, ob jemandem ein Schuldvorwurf zu machen ist (vgl. SZ 54/13 ua), sondern auch nach dem Leistungsstandard seiner Berufsgruppe (Staudinger-Löwisch, BGB12, Rz 18 zu § 276), war es von ihm eine grobe Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, die Isolierung unmittelbar durch Eisennägel an die dahinterliegende Holzwand zu fixieren. Er verstieß damit nicht nur gegen den als Schutzvorschrift zu beurteilenden § 12 der Kärntner Feuerpolizeiordnung (vgl. AS 147), wonach entsprechende Vorsorge zu treffen ist, daß die Entzündung von hölzernen Bauteilen durch Herstellung von Feuerstätten ausgeschlossen ist, sondern gefährdete unmittelbar fremdes Eigentum durch die Außerachtlassung naheliegendster Vorsorgemaßnahmen. Durch sein sorgloses Verhalten, das zur Schädigung führte, hat er das absolute Eigentumsrecht des Josef P*** verletzt (vgl. Koziol I2, 349 f). Die Haftung des Zweitbeklagten für die Folgen der Eigentumsverletzung ist daher ebenfalls zu bejahen.Dem Zweitbeklagten als Maurer war es - wie schon oben ausgeführt wurde - völlig klar, daß der Kamin einer entsprechenden Isolierung bedurfte. Nicht nur nach seinen subjektiven Fähigkeiten und Kenntnissen, auf die es bei der Beurteilung der Frage ankommt, ob jemandem ein Schuldvorwurf zu machen ist vergleiche SZ 54/13 ua), sondern auch nach dem Leistungsstandard seiner Berufsgruppe (Staudinger-Löwisch, BGB12, Rz 18 zu Paragraph 276,), war es von ihm eine grobe Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, die Isolierung unmittelbar durch Eisennägel an die dahinterliegende Holzwand zu fixieren. Er verstieß damit nicht nur gegen den als Schutzvorschrift zu beurteilenden Paragraph 12, der Kärntner Feuerpolizeiordnung vergleiche AS 147), wonach entsprechende Vorsorge zu treffen ist, daß die Entzündung von hölzernen Bauteilen durch Herstellung von Feuerstätten ausgeschlossen ist, sondern gefährdete unmittelbar fremdes Eigentum durch die Außerachtlassung naheliegendster Vorsorgemaßnahmen. Durch sein sorgloses Verhalten, das zur Schädigung führte, hat er das absolute Eigentumsrecht des Josef P*** verletzt vergleiche Koziol I2, 349 f). Die Haftung des Zweitbeklagten für die Folgen der Eigentumsverletzung ist daher ebenfalls zu bejahen.
3.) Zur Mitverschuldensfrage:
Josef P*** kann aber kein Mitverschulden - im Sinne einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten - an der Brandverursachung angelastet werden. Die Revisionswerber unterstellen ihm zu Unrecht, daß er in Fragen von Kaminaufbauten als Fachmann anzusehen sei. Sein Beruf als Zimmermeister bringt regelmäßig keine über die gewöhnlichen Fähigkeiten eines Laien hinausgehende Einsicht in die Konstruktion von Kaminen der vorliegenden Art mit sich. Als Nichtfachmann auf diesem Gebiet übertrug er die Arbeiten einer dafür zuständigen "Professionisten-Firma", von der er mit Recht erwarten durfte, daß sie ein fehlerfreies Werk, also einen funktionierenden, das Haus nicht gefährdenden Kamin errichten werde. Damit, daß der Zweitbeklagte als gelernter Maurer eine Wärmebrücke der dargestellten gefährlichen Art vom Kamin zur Holzwand errichten werde, konnte er nicht rechnen; er brauchte dies auch nicht in Rechnung zu stellen, solange für ihn überhaupt kein Anhaltspunkt dafür bestand, daß das mit der Kaminherstellung betraute und dafür nach der Art des Betriebes befähigte und berechtigte Unternehmen bzw. dessen Erfüllungsgehilfe ganz nahestehende Sicherungserwägungen unterlassen werde.
Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.