Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß auch die Haftung des Vertragserrichters nach § 1299 ABGB eine Verschuldenshaftung ist.Auszugehen ist davon, daß auch die Haftung des Vertragserrichters nach Paragraph 1299, ABGB eine Verschuldenshaftung ist.
Der § 1299 ABGB hebt lediglich den Sorgfaltsmaßstab gegenüber § 1297 ABGB an. Maßstab ist nicht die Sorgfaltspflicht des Durchschnittsmenschen, sondern die übliche Sorgfalt jener Personen, die derartige Tätigkeiten ausüben (SZ 57/140; SZ 54/13; Reischauer in Rummel ABGB Rz 2 zu § 1299; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 182 f).Der Paragraph 1299, ABGB hebt lediglich den Sorgfaltsmaßstab gegenüber Paragraph 1297, ABGB an. Maßstab ist nicht die Sorgfaltspflicht des Durchschnittsmenschen, sondern die übliche Sorgfalt jener Personen, die derartige Tätigkeiten ausüben (SZ 57/140; SZ 54/13; Reischauer in Rummel ABGB Rz 2 zu Paragraph 1299,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 182 f).
Auch diese Sorgfaltspflicht darf jedoch nicht überspannt werden
(JBl 1966, 524; 7 Ob 555/88). Richtig ist, daß die
Vertragserrichter nicht bloß die rechtlichen, sondern auch die
wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen und allenfalls auch
für eine grundbücherliche Sicherstellung einer
Kaufpreisrestforderung zu sorgen bzw. die Parteien über die
Möglichkeit einer solchen Sicherstellung aufzuklären haben (JBl
1966, 524; JBl 1962, 91; SZ 28/57; Reischauer aaO Rz 18
S. 2218). Der Vertragserrichter hat aber nicht auf die
Willensbildung der Vertragsparteien einzuwirken oder eine
Willensänderung herbeizuführen (NZ 1933, 276; Reischauer aaO S.
2219). Haben die Parteien den Vertrag bereits geschlossen und wollen
sie ihn nurmehr in die entsprechende juristische Form bringen
lassen, hat der Vertragserrichter in der Regel nur mehr die Pflicht,
das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle
Ergänzungen vorzunehmen (NZ 1987, 284; Reischauer aaO). Es ist
nämlich dann zu beachten, daß nach einem bereits geschlossenen
Vertrag keine Partei Anspruch auf einen neuen Vertragsinhalt hat,
sodaß derjenige, der ursprünglich kein Pfand für den Kaufpreis versprochen hat, es nachträglich zu bestellen nicht verpflichtet ist (NZ 1987, 284; Reischauer aaO). Eine Ausnahme soll aber für den Fall bestehen, daß die Voraussetzungen nach § 1052 ABGB vorliegen (Reischauer aaO).sodaß derjenige, der ursprünglich kein Pfand für den Kaufpreis versprochen hat, es nachträglich zu bestellen nicht verpflichtet ist (NZ 1987, 284; Reischauer aaO). Eine Ausnahme soll aber für den Fall bestehen, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 1052, ABGB vorliegen (Reischauer aaO).
Nach dem Standpunkt des Klägers lag im Zeitpunkt der Vertragserrichtung durch den Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag noch nicht vor. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt für das Zustandekommen eines Kaufvertrages grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Gegenstand. Die mangelnde Festlegung von Nebenumständen steht dem Zustandekommen eines Kaufvertrages nicht entgegen. Bezüglich der Nebenumstände greifen dann die dispositiven Bestimmungen oder die Verkehrssitten ein. Nur wenn Nebenumstände in Erörterung gezogen und die Einigung darüber vorbehalten war, kommt der Vertrag erst mit der Einigung über diese Nebenumstände zustande (SZ 54/112; SZ 49/94;
SZ 44/73; Aicher in Rummel aaO Rz 2 zu § 1054). Die von beiden
Vertragsparteien unterfertigte, als Kaufanbot bezeichnete Urkunde
vom 19. Oktober 1982 (Beilage 5) enthält die obgenannten
wesentlichen Konsenserfordernisse eines Kaufvertrages. Daß
Nebenumstände erörtert und eine Einigung darüber vorbehalten worden
wäre, wurde nicht einmal behauptet. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß im Zeitpunkt der schriftlichen Vertragserrichtung durch den Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag bereits vorlag. Es fehlten ihm lediglich die Erfordernisse für eine Verbücherung. Nach dem Standpunkt des Klägers waren aber die Voraussetzungen des § 1052 ABGB gegeben, sodaß sich der Beklagte nicht darauf beschränken hätte dürfen, den Vertrag bloß in eine verbücherungsfähige Form zu bringen. Es kann hier unerörtert bleiben, ob eine Gefährdung der Gegenleistung im Sinne des § 1052 ABGB vorlag und dem Beklagten erkennbar war, weil sich selbst unter dieser Annahme am Ergebnis nichts ändert. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, daß für den nicht bar zu zahlenden Kaufpreisteil ohnehin eine Sicherstellung in Form einer Bankgarantie vereinbart war. Diese lag zwar auch im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung am 3. Jänner 1983 noch nicht vor, der Beklagte wies den Kläger aber ohnedies an, den Kaufvertrag so lange bei sich zu bewahren, bis der Kaufpreisrest bezahlt ist. Damit, daß der Kläger dieser Anweisung entgegen und ohne vorherige Rückfrage beim Beklagten den Kaufvertrag den Käufern aushändigen werde, bevor der Kaufpreisrest bezahlt ist oder hiefür eine Bankgarantie vorliegt, mußte der Beklagte umso weniger rechnen, als nach dem vorangegangenen Verhalten des Klägers ersichtlich war, daß er sich der Bedeutung der Sicherstellung des Kaufpreisrestes durchaus bewußt war. Dem Beklagten kann bei dieser Sachlage daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er für eine Sicherstellung durch eine Hypothek auf die Kaufliegenschaft nicht sorgte, den Kläger auf diese Möglichkeit nicht hinwies und ihn über die möglichen Folgen der Aushändigung des Kaufvertrages vor Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreisrestes nicht belehrte. Daß die im Kaufvertrag vorgesehene Möglichkeit des Rücktrittes vom Vertrag einen Einfluß auf das Verhalten des Klägers gehabt habe, wurde in erster Instanz nicht einmal behauptet. Das Erstgericht nahm im übrigen nicht als erwiesen an, daß der Beklagte dem Kläger anläßlich der Unterfertigung des Kaufvertrages erklärte, es könne wegen des Kaufpreisrestes keine Schwierigkeiten geben, weil der Kläger ja vom Kaufvertrag zurücktreten könne. Mangels eines Verschuldens des Beklagten haben die Vorinstanzen daher zu Recht das Klagebegehren abgewiesen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.wäre, wurde nicht einmal behauptet. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß im Zeitpunkt der schriftlichen Vertragserrichtung durch den Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag bereits vorlag. Es fehlten ihm lediglich die Erfordernisse für eine Verbücherung. Nach dem Standpunkt des Klägers waren aber die Voraussetzungen des Paragraph 1052, ABGB gegeben, sodaß sich der Beklagte nicht darauf beschränken hätte dürfen, den Vertrag bloß in eine verbücherungsfähige Form zu bringen. Es kann hier unerörtert bleiben, ob eine Gefährdung der Gegenleistung im Sinne des Paragraph 1052, ABGB vorlag und dem Beklagten erkennbar war, weil sich selbst unter dieser Annahme am Ergebnis nichts ändert. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, daß für den nicht bar zu zahlenden Kaufpreisteil ohnehin eine Sicherstellung in Form einer Bankgarantie vereinbart war. Diese lag zwar auch im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung am 3. Jänner 1983 noch nicht vor, der Beklagte wies den Kläger aber ohnedies an, den Kaufvertrag so lange bei sich zu bewahren, bis der Kaufpreisrest bezahlt ist. Damit, daß der Kläger dieser Anweisung entgegen und ohne vorherige Rückfrage beim Beklagten den Kaufvertrag den Käufern aushändigen werde, bevor der Kaufpreisrest bezahlt ist oder hiefür eine Bankgarantie vorliegt, mußte der Beklagte umso weniger rechnen, als nach dem vorangegangenen Verhalten des Klägers ersichtlich war, daß er sich der Bedeutung der Sicherstellung des Kaufpreisrestes durchaus bewußt war. Dem Beklagten kann bei dieser Sachlage daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er für eine Sicherstellung durch eine Hypothek auf die Kaufliegenschaft nicht sorgte, den Kläger auf diese Möglichkeit nicht hinwies und ihn über die möglichen Folgen der Aushändigung des Kaufvertrages vor Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreisrestes nicht belehrte. Daß die im Kaufvertrag vorgesehene Möglichkeit des Rücktrittes vom Vertrag einen Einfluß auf das Verhalten des Klägers gehabt habe, wurde in erster Instanz nicht einmal behauptet. Das Erstgericht nahm im übrigen nicht als erwiesen an, daß der Beklagte dem Kläger anläßlich der Unterfertigung des Kaufvertrages erklärte, es könne wegen des Kaufpreisrestes keine Schwierigkeiten geben, weil der Kläger ja vom Kaufvertrag zurücktreten könne. Mangels eines Verschuldens des Beklagten haben die Vorinstanzen daher zu Recht das Klagebegehren abgewiesen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.